AS 2006 4739
Verordnung
über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit
der teilweisen Inkraftsetzung der Änderungen vom 16. Dezember 2005
des Asylgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung und des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Asylverordnung1 vom 11. August 19991 über Verfahrensfragen
Art. 7a Gebühren
Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b des Gesetzes beträgt 1200 Franken.
Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.
Sicherheitsleistungen nach Artikel 86 des Gesetzes können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20042.
Art. 29
Art. 33 Schwerwiegender persönlicher Härtefall
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c)
Für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes sind insbesondere zu berücksichtigen:
die soziale Integration der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller;
die Respektierung der geltenden Rechtsordnung in der Schweiz;
der Zeitpunkt und die Dauer der Einschulung der Kinder;
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
der Gesundheitszustand;
die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen ihre Identität offenlegen.
Art. 39
2. Verordnung vom 11. August 19993 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
Art. 4 Beschaffung von Reisepapieren
(Art. 97 Abs. 2 AsylG)
Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gilt als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.
Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erfolgen.
Art. 4a Satzanfang
Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Artikel 25b Absatz 1bis, 1ter und 1quater des ANAG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement …
Art. 15 Abs. 1
Das Bundesamt beteiligt sich für Personen nach Artikel 14e Absatz 2 ANAG ab einer Haftdauer von zwölf Stunden mit einem Pauschalbetrag von 130 Franken pro Tag:
bei Anordnung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artib. zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Artikel 13g;
bei Anordnung der Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere nach Artikel 13i.
Art. 15e Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen
Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 3a, 13a, 13b, 13g und 13i ANAG im Asyl- und Ausländerbereich:
Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall;
Anzahl der Rückführungen;
Anzahl der Haftentlassungen;
Nationalität der inhaftierten Personen;
Geschlecht und Alter der inhaftierten Personen.
Art. 24 Einbezug in die vorläufige Aufnahme
Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme sind bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen.
Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Für Familienangehörige und eingetragene Partnerinnen und Partner von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gilt Artikel 37 der Asylverordnung1 vom 11. August 19994 sinngemäss.
Die Absätze1 und 2 gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005
Personen, die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.
3. Organisationsverordnung vom 17. November 19995 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Art. 13 Abs. 2
Es bereitet in Absprache mit dem EDA Staatsverträge über die Rückübernahme und den Transit sowie über Migrationspartnerschaften vor und vollzieht sie.
4. Verordnung vom6. Oktober 19866 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
Art. 7 Abs. 3 und 5ter
Geht es um die erstmalige Erwerbstätigkeit, so haben neben den einheimischen Arbeitskräften diejenigen stellensuchenden Ausländer den Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Die Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen kann ohne Prüfung des Vorrangs der inländischen Arbeitnehmer bewilligt werden.
5. Verordnung vom 31. Oktober 19477
Art. 2 Abs. 2
6. Verordnung vom 12. April 19958 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Art. 4 Abs. 2bis Bst. c
Nicht in die Versicherungsbestände nach Absatz 1 eingerechnet werden:
c. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.