AS 2006 4791
Verordnung
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA)
Änderung vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3, 113, 114 Absatz 3 sowie 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952 (MG),
Art. 2 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
Die Angehörigen der Armee müssen vor dem Einrücken:
c. nicht mehr passende Uniformstücke ändern oder austauschen lassen.
Die aufbietenden Stellen können weitere Gegenstände bezeichnen, die in den Militärdienst mitzunehmen sind.
Art. 3 Abs. 2 erster Satz
Die Anpassung wird grundsätzlich durch die Logistikbasis der Armee (LBA) im Militärdienst vorgenommen. …
Art. 4 Abs. 3
Angehörige der Armee, die Ausrüstungsgegenstände in unsauberem Zustand zurückgeben, bezahlen die Reinigungskosten.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
Angehörige der Armee können ihre Ausrüstung oder Teile davon ausnahmsweise ausserhalb des Wohnsitzes oder gegen Entrichtung einer Gebühr bei der LBA hinterlegen: …
Art. 7 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe
Bestehen konkrete Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe, so kann diese durch das zuständige Kreiskommando vorsorglich abgenommen oder durch den Angehörigen der Armee oder durch Dritte bei der LBA hinterlegt werden.
Der Führungsstab der Armee entscheidet innert zwölf Monaten, ob die Waffe definitiv zurückgenommen oder dem Angehörigen der Armee wieder ausgehändigt wird.
Art. 8 Abs. 1 und 2
Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder missbrauchen, sind durch die LBA dem für den Wohnort der fehlbaren Person zuständigen Kreiskommando zu melden.
Dieses überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b und d sowie 3 und 4
Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:
sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen;
sie schriftlich bestätigen, dass keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 vorliegen.
Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.
Die Angaben der Angehörigen der Armee können überprüft werden.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c und 3
Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn:
c. sie schriftlich bestätigen, dass keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974 vorliegen.
Die Angaben der Angehörigen der Armee können überprüft werden.
Art. 13
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |