AS 2006 4861
Verordnung
über die Tierzucht
Änderung vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Tierzucht wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. f, i und k
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) anerkennt eine Zuchtorganisation, wenn sie:
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllen;
ihre züchterischen Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss allgemein anerkannten internationalen Regeln ausübt;
Aufgehoben.
Art. 3 Abs. 3bis
Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.
Art. 5 Zuchtwertschätzung
Die Zuchtwertschätzung der Tiere hat nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden zu erfolgen.
DieZuchtorganisationen haben nach Anhören der im Inland produzierenden Besamungsstationen in Reglementen festzulegen:
die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren;
die Datengrundlage und den Datenaustausch;
die Auswertungstermine;
die Qualitätssicherungsmassnahmen;
die Publikationsbedingungen;
die Finanzierung der Zuchtwertschätzungen.
Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.
3. Kapitel (Art. 15–18) Aufgehoben
Art. 23a Samen von Stieren
Für die künstliche Besamung beim Rindvieh darf nur Samen von Stieren vertrieben und übertragen werden, die im Herdebuch einer inländischen oder ausländischen Zuchtorganisation aufgenommen sind.
Art. 25 Zuteilung von Zollkontingentsanteilen
Die Zollkontingentsanteile für Schweine, Schafe und Ziegen sowie für Samen von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt (Windhundverfahren).
Die Teilzollkontingente für Tiere der Rindergattung werden versteigert.
Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren können im Inland produzierenden Besamungsstationen zugeteilt werden, die regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Kontingentsjahr gesamthaft mindestens 50 Prozent des Samens von inländischen Stieren verkauften. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und den Verkauf von Samen getrennt nach Rassen und Stierenkategorien nachzuweisen.
Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren Zollkontingentsanteile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzieren und verkaufen.
Einer Besamungsstation werden Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren höchstens in der Höhe von 50 Prozent des zu erwartenden Besamungsumfanges des betreffenden Jahres zugeteilt.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |