Quelle

AS 2006 4869

Verordnung
über Anpassungen im Migrationsbereich

vom 15. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19871

Art. 16 Abs. 1 Bst. k

Folgenden Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

k. ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

2. Verordnung vom 11. August 19992 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen

Art. 24 Abs. 2

Absatz 1 gilt für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

3. Asylverordnung1 vom 11. August 19993

Art. 1 Bst. e

Im Gesetz und in der Verordnung gelten als:

e. Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

Art. 5 Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien

(Art. 17 Abs. 2) Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.

Art. 34 Abs. 1bis

Absatz 1 gilt für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft

(Art. 17 Abs. 2 und Art. 51) Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 des Gesetzes erfüllt.

4. Asylverordnung2 vom 11. August 19994

Art. 9 Abs. 2

Die Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung verursacht haben, sind in voller Höhe zurückzuerstatten. Dies gilt auch für die während der Minderjährigkeit verursachten Kosten. Die Kontoinhaberinnen und -inhaber haften dabei für die von ihren Ehepartnern, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch. Die verursachten Kosten bestimmen sich nach den vom Bund pauschal oder tatsächlich abgegoltenen Aufwendungen oder für die im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten. Vorbehalten bleiben die Absätze3 und 4.

5. Verordnung vom 27. Oktober 20045 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Art. 5 Abs. 3

Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

6. Verordnung vom6. Oktober 19866 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

Art. 3 Abs. 1bis

Als Familienangehörige von Schweizerinnen oder Schweizern gelten:

  1. die Ehegatten und die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

  2. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerinnen oder des eingetragenen Partners in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

Art. 4 Abs. 2 und 3

Sie gilt nicht für Familienangehörige von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b während der Dauer der Funktion der letzteren, wenn sie im Familiennachzug zugelassen wurden, mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, d.h. für:

  1. die Ehegatten und die eingetragenen Partnerinnen oder Partner sowie die vor dem 21. Altersjahr zugelassenen ledigen Kinder, die sich in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist;

  2. die Ehegatten und die eingetragenen Partnerinnen oder Partner sowie die ledigen Kinder unter 25 Jahren, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ebenfalls ausgenommen sind die Ehegatten und die eingetragenenen Partnerinnen oder Partner sowie die ledigen Kinder unter 21 Jahren der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 7 Abs. 5bis

Bei Gesuchen um eine erstmalige Erwerbstätigkeit gilt Absatz 3 nicht für den Ehegatten von Ausländern und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und deren Kinder, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhalten haben (Art. 38 und 39).

Art. 13 Bst. o

Von den Höchstzahlen ausgenommen sind:

o. der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie die vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kinder von Personen nach Buchstabe n

Ziffer 3 beziehungsweise nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie

eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist;

Art. 38 Abs. 1

Die kantonale Fremdenpolizeibehörde kann dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.

Art. 39 Abs. 3

Die Absätze1 und 2 gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz