AS 2006 4889
Verordnung
über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des
Bundesamtes für Energie
(Gebührenverordnung BFE, GebV-BFE)
vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom22. Dezember 19161, auf Artikel 24 des Energiegesetzes vom26. Juni 19982, auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom21. März 20033, auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom4. Oktober 19634, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom22. März 19915 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19976,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten:
des Bundesamtes für Energie (Bundesamt) und
der vom Bundesamt mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane).
Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20047.
Art. 2 Verzicht auf Gebühren
Keine Gebühren werden erhoben für die Gewährung von Bundesbeiträgen.
SR 730.05
Art. 3 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.
Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde.
Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
Das Bundesamt kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:
die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen;
Forschungsprojekte;
die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.
Es kann die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 5 Gebührenzuschläge
Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:
Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen;
an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.
Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
Art. 6 Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan
Überträgt das Bundesamt eine Aufgabe an ein anderes Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das Bundesamt kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.
Das Bundesamt und das andere Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
Art. 7 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben
Das Bundesamt oder ein vom Bundesamt beauftragtes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren vierteljährlich erheben.
Das Bundesamt kann vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.
Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.
Art. 8 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 9 Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung
die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke;
Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen;
Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes;
das Begutachten von Projekten;
die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.
Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:
der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen;
der Berichte über die Fünfjahreskontrollen;
der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen;
der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen;
der Überwachungs- und Wehrreglemente.
Bei internationalen Werken werden die Aufsichtsgebühren entsprechend dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft bemessen; vorbehalten bleiben anders lautende staatsvertragliche Vereinbarungen.
Art. 10 Gebühren im Bereich allgemeine Energie
Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:
Bewilligungen;
Anerkennungen von Prüfstellen;
Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.
Art. 11 Gebühren im Bereich Kernenergie
Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen;
Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;
Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen;
Vorabklärungen;
Freigaben;
Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe;
die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster;
das Begutachten von Vorhaben;
den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes;
die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren und dem Entsorgungsprogramm;
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle;
Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kernanlagen;
die Aufsicht über die Kernanlagen.
Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich:
Inspektionen der Kernanlagen;
Begleitung der Revisionsstillstände;
Durchführung von Strahlenmessungen;
Fernüberwachung von Anlagenzustand und Umgebung;
Kontrolle der Berichterstattung;
Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde;
Stellungnahmen zu Meldungen und Massnahmenumsetzung;
Durchführung von Prognoserechnungen;
Bearbeitung von Ereignissen und Befunden;
Lizenzierung des Personals von Kernanlagen.
Art. 12 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie
Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten der Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung der Kernanlagen werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt. Sie umfasst namentlich:
die Kosten für: 1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen; 2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und der damit zusammenhängenden Aus- und Weiterbildung; 3. die Konkretisierung und Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit.
die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur entstehen.
Art. 13 Gebühren im Bereich Elektrizität
Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für die Erteilung von Plangenehmigungen.
Art. 14 Gebühren im Bereich Rohrleitungen
Plangenehmigungen;
Betriebsbewilligungen;
Entscheide im Zusammenhang mit Bauvorhaben Dritter.
Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für:
die technische Bauaufsicht gemäss Artikel 18 der Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 20008 (RLV);
die technische Betriebsaufsicht gemäss Artikel 24 RLV;
die Mitwirkung an Plangenehmigungsverfahren.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom30. September 19859 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.
AS 1985 1477, 1993 2598, 1995 4959, 1997 2128 2779, 199915
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1) Gebührenansätze 1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:
für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 5 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 5 Mio. m3 7 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 12 000 2. Gebühren im Bereich Kernenergie Die Gebühren für die Tätigkeiten des Bundesamtes werden nach Zeitaufwand im Rahmen der nachfolgenden Ansätze bemessen und betragen:
für eine Rahmenbewilligung 30 000–400 000
für eine Baubewilligung 10 000–150 000
für eine Betriebsbewilligung 10 000–150 000
für Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen 300–3 000
für Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen 3 000–30 000
für Vorabklärungen 300–8 000
für Vorabklärungen, bei denen eine Zusammenarbeit mit andern Staaten nötig ist 3 000–80 000 Die Aufwendungen der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, des Bundesamtes für den Bereich Sicherung und Safeguards sowie der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben.
3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen Die Gebühr beträgt:
für eine Plangenehmigung Grundtaxe: 1000–8000 Zusätzlich pro Leitungskilometer: 800
für die Betriebsaufsicht jährlich Grundtaxe: 800 Zusätzlich pro Leitungskilometer: 80 Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.
Anhang 2
(Art. 16) Änderung bisherigen Rechts 1. Verordnung vom3. Juli 200110 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie 2. Abschnitt (Art. 8–11) Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Geologie
Art. 12
Anhang, Ziff. 1–6 2. Energieverordnung vom7. Dezember 199811 Gliederungstitel vor Art. 27
6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 27
Art. 28 Sachüberschrift
3. Verordnung vom2. Februar 200012 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen Gliederungstitel vor Art. 16
5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen
Art. 16
Art. 17 Sachüberschrift
4. Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 200013 Siebter Abschnitt (Art. 29–33) 5. Gebührenverordnung BUWAL vom3. Juni 200514 Titel Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU; GebV-BAFU) Ersetzen von Ausdrücken Der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft» wird ersetzt durch den Ausdruck «Bundesamt für Umwelt». Der Ausdruck «BUWAL» wird ersetzt durch den Ausdruck «BAFU».
Ingress gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198315, auf Artikel 55 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 199116, auf Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom21. März 200317 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199718,
Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom22. November 2006
Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom22. November 2006 dieser Verordnung erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, gilt das neue Recht.
Anhang Ziff. 1, 2a Bst. b und c und 8 1. Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen Für Stellungnahmen und Zustimmungen nach den unten aufgelisteten Erlassen gelten die folgenden Gebührenansätze bzw. der folgende Gebührenrahmen:
wenig aufwändige Stellungnahmen 200
aufwändige Stellungnahmen 2 000
sehr aufwändige Stellungnahmen nach Aufwand, höchstens aber 20 000 – Bundesgesetz vom1. Juli 196619 über den Natur- und Heimatschutz (Art. 3 Abs. 4) – Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194820 (Art. 42 Abs. 3) – Luftfahrtverordnung vom14. November 197321 (Art. 86 Abs. 1) – Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 198322 (Art. 41 Abs. 2) – Verordnung vom19. Oktober 198823 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 12 Abs. 2) – Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199124 (Art. 35 Abs. 3 und 48 Abs. 1) – Gentechnikgesetz vom21. März 200325 (Art. 21 Abs. 1) – Freisetzungsverordnung vom25. August 199926 (Art. 24 Abs. 1) – Einschliessungsverordnung25. August 199927 (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18 Abs. 1) – Pflanzenschutzmittelverordnung vom18. Mai 200528 (Art. 56 Abs. 1–4) – Dünger-Verordnung vom10. Januar 200129 (Art. 18 Abs. 3 und 30 Abs. 1 und 2) – Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200130 (Art. 7 Abs. 2) – Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 199931 (Art. 26 Abs. 2 und 3) – Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199532 (Art. 279 Abs. 1) – Verordnung vom20. April 198833 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Art. 25 Abs. 3 Bst. e und 50 Abs. 2 Bst. c) – Waldgesetz vom4. Oktober 199134 (Art. 49 Abs. 2) – Fischereigesetz vom21. Juni 199135 (Art. 21 Abs. 4) 2a. Verwaltungshandlungen nach der Verordnung vom 22. Juni 200536 über den Verkehr mit Abfällen:
Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen 350–2500
c. Bezug von 50 oder mehr elektronischen Begleitscheinen pro Kalenderjahr, pro Begleitschein 0.40 Franken pro Station und Jahr 8. Dienstleistungen im Bereich Hydrologie (Art. 57 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 199137,
Art. 13 des Bundesgesetzes vom21. Juni 199138 über
den Wasserbau sowie Art. 26 der Wasserbauverordnung vom2. November 199439: 8.1 Lieferung von hydrologischen Messergebnissen 8.1.1 Abonnement Wöchentliche Zustellung – Limnigramme 540 – weitere Exemplare 24 Monatliche Zustellung – Grundgebühr 140 zusätzlich für – Limnigramme, Thermogramm- oder NADUF-Plots 96 – weitere Exemplare 24 – tägliche oder stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte in digitaler Form 12 Zustellung jeweils nach Erscheinen von Wassermessergebnissen – Grundgebühr 70 zusätzlich pro Wassermessung 15 8.1.2 Einzelbezug ohne Abonnement Behandlungsgebühr pro Bestellung 70 zusätzlich für – Resultattabellen P, Q, T, S je Tabelle 3 – Beziehungstabellen Pegelstand-Abfluss, NADUF-Tabellen je Tabelle 6 – Wassermessergebnisse je Messung 3 – Limnigrafenaufzeichnungen pro Monat (ganz oder teilweise) je Monat 10 – Limnigramm-, Thermogramm- oder NADUF-Plots je Grafik 3 8.1.3 Bezug von Daten in digitaler Form oder als grafische Darstellung Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100 zusätzlich pro Station, Messparameter und Jahr – für Tagesmittel, monatliche Mittel- oder Extremwerte, je 1 zusätzlich pro Station, Messparameter und Monat – für stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte, je 1 zusätzlich für Extremwertstatistiken nach Standardverfahren, – je Zeitreihe 15 zusätzlich für spezielle Auswertungen, Grafiken und Zusammenstellungen Zeitaufwand 8.2 Bezug von Daten ab Messstation Anschluss an den Hochwasseralarm Zeitaufwand Abonnement pro Station und Jahr 800 Bewilligung zur telefonischen Abfrage von Messwerten – digital (mit Modem), pro Station und Jahr 540 Mitbenutzung von Messstationen mit Geräten des Kunden und Abgabe des Messsignals – pro Station und Jahr 1100 8.3 Lieferung von Wasserstands- und Abflussvorhersagen Jahresabonnement für die tägliche Vorhersage per Fax – für die Übermittlung im Inland 3980 – für die Übermittlung ins angrenzende Ausland 4160 Jahresabonnement für die Vorhersage per Fax nur im definierten Hochwasserfall, je nach Anforderungen des Kunden 300–1500 Bezug von Vorhersagen per Fax über eine beschränkte Zeitperiode: – Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100 – zusätzlich pro Vorhersage 15 8.4 Durchführung von Wassermessungen Durchführung der Messung Zeitaufwand zusätzlich pro Wassermessung – Wassermessausrüstung, je nach Methode 130–800 – Auswertung und Resultatblatt, je nach
Methode 160–450 zusätzlich pro Tag – Messanhänger komplett 200 8.5 Benützung der Kalibrierstelle 8.5.1 Kalibrierung hydrometrischer Flügel Befestigungsart der Flügel in Franken, Kalibrierung bis Geschwindigkeiten von Mikroflügel 140.– an Stangenprofil Ø20 mm, 40/20 mm, 60/25 mm 175.– 246.– Ø 75/35 mm 204.– 374.– 500.– 562.– Ø 210/40 mm 258.– 414.– 540.– 602.– in Eichkreuz-Mittelpunkt 525.– 726.– 805.– 915.– der Profile an Kabel aufgehängt mit Gewicht oder als Schwimmflügel 525.– 726.– 8.5.2 Kalibrierung induktiver Messgeräte Für jedes zusätzliche Zertifikat 9 8.5.3 Benützung der Kalibrierstelle für andere Zwecke Benützung der Kalibrierstelle und der Einrichtungen, inklusive Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Amtes, pro Tag (max. 9 Stunden) 1280