AS 2006 5161
Verordnung
über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren
mit Tabakersatzstoffen
(Tabakverordnung, TabV)
Änderung vom 15. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tabakverordnung vom 27. Oktober 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 Gegenstand und übriges anwendbares Recht
Wo in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen zudem die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV) und die darauf gestützten Verordnungen des EDI, mit den Einschränkungen nach Artikel 1 Absatz 3 LGV.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und d Ziff. 3 sowie Abs. 2
Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien):
Geschmackgebende Zutaten: gesamthaft bis zu 15 Massenprozent, in Schnitt- und Rollentabak bis zu 20 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak bis zu 70 Massenprozent; als geschmackgebende Zutaten gelten: 1. Aromen nach Anhang 3 Ziffer 24 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), 2. Folia liatris; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent nicht übersteigen, 3. Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflanzenbestandteile und deren Extrakte, 4. Süssungsmittel nach Anhang 1 Abschnitt c Ziffer 1 der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 20054 (ZuV) mit Ausnahme von E955 Sucralose und E962 Aspartam-Acesulfamsalz;
Konservierungsmittel, wobei bei einer kombinierten Anwendung die Summe der einzelnen Quotienten aus Zusatzmenge durch Höchstmenge nicht grösser als1 sein darf: 3. für Wasserpfeifentabak: – Propionsäure bis zu 5 g pro Kilogramm;
Der Anteil der Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben a–e darf gesamthaft in Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Raucherwaren höchstens 25 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak höchstens 80 Massenprozent und in den übrigen Tabakerzeugnissen höchstens 30 Massenprozent betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des Enderzeugnisses; allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien werden nicht mitgerechnet.
Art. 12 Abs. 2, 3 und 6
Betrifft nur den italienischen Text.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.