AS 2006 5987
Originaltext
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz
Angenommen am 18. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am1. Dezember 2006
Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1, im Folgenden «das Abkommen», insbesondere Artikel 23 Absatz 4,
beschliesst:
Art. 1
1. In Punkt1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2027/97 hinzugefügt:
«Nr. 889/2002 Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen 2. In Punkt1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hinzugefügt:
«Nr. 793/2004 Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
Art. 2
In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes hinzugefügt:
«Nr. 2003/42 Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Art. 1–12)»
Art. 3
1. In Punkt 5 (Luftsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission, die durch Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 12. Juli 2005 eingefügt wurde2, Folgendes angefügt:
«Nr. 781/2005 Verordnung (EG) Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2. In Punkt 5 (Luftsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird nach der Einfügung nach Artikel 1 Absatz 1 Folgendes hinzugefügt:
«Nr. 857/2005 Verordnung (EG) Nr. 857/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
Art. 4
1. In Punkt 6 (Sonstiges) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes hinzugefügt:
«Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Art. 1–18)»
2. In Punkt 6 (Sonstiges) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes hinzugefügt: «Nr. 2003/96 Richtlinie 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)»
3. In Punkt 6 (Sonstiges) des Anhangs des Abkommens wird die Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 295/91 des Rates, die durch die Verordnung Nr. 261/2004 aufgehoben wurde, gestrichen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.
Erstellt in Brüssel, am 18. Oktober 2006.
Für den Ausschuss Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: Daniel Calleja Crespo Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Raymond Cron