AS 2006 893
Verordnung
über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 1. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage von 15 Rappen pro Kilogramm aus.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird: …
Art. 8a Abs. 3
Ungezuckertes Kondensat aus inländischer Milch wird dem Vollmilchpulver gleichgestellt.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. April 2006 in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 treten am1. Januar 2007 in Kraft.
1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |