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Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung

AS 2006 895 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 1. März 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2006-895/de/verordnung-uber-den-ausstieg-aus-der-milchkontingentierung

Abgerufen am 3. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (SR 916.350.4)

AS 2006 895

Verordnung
über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung
(VAMK)

Änderung vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. November 20041 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2 Bst. a und d sowie Abs. 3

Zusätzlich obliegen ihr folgende Aufgaben:

  1. Nachführen der Daten über die vermarktete Milch;

  2. Aufgehoben 3 Beauftragt die Organisation eine andere Stelle mit der Administration, so muss sie dies dem Bundesamt melden.

Art. 16

Der Milchverwerter meldet der vom Bundesamt beauftragten Stelle:

  1. bis zum 10. Juni die mit den Produzentinnen und Produzenten für das betreffende Milchjahr vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge;

  2. bis zum 10. Tag des dem Vertragsbeginn folgenden Monats die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge;

  3. bis zum 10. Tag des folgenden Monats die in einem Monat insgesamt vermarktete Milch je Produzentin und Produzent.

und 3 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2 und 3

Erfüllt die Organisation die Anforderungen nach Artikel 3, 4 oder 5, so kann sie Gesuche für Produzentinnen und Produzenten, die im Gesuch nach Absatz 1 nicht angegeben wurden, noch bis Ende Februar einreichen.

Gesuche von Produzentinnen und Produzenten, die von der Milchkontingentierung ausgenommen werden wollen und die sich einer Organisation anschliessen, deren Produzentinnen und Produzenten bereits von der Milchkontingentierung ausgenommen wurden, sind bis Ende Februar einzureichen.

Art. 22 Abs. 2 und 3

Das Bundesamt teilt den Organisationen, deren Mitglieder von der Milchkontingentierung ausgenommen wurden, mit:

  1. die ihnen in einem Milchjahr zur Verfügung stehende Basismenge;

  2. die Anpassungen der Basismenge.

Aufgehoben

Footnotes

  1. [1] SR 916.350.4

II

Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz