AS 2007 105
Verordnung
über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 29. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. e Ziff. 11 und 12, Bst. f Ziff. 6 und 7
Im FABER werden folgende Daten erfasst:
Ausweisdaten: 11. von schweizerischen und liechtensteinischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Aberkennungen und Fahrverbote, 12. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein;
Kategoriendaten: 6. von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge und Aberkennungen einzelner Kategorien, 7. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge und Aberkennungen einzelner Kategorien gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2007 in Kraft.
29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |