AS 2007 107
Verordnung
über das automatisierte
Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS-Register-Verordnung)
Änderung vom 29. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Bst. a, c, d, e Ziff. 1 und f Ziff. 5
Folgende Daten werden in ADMAS erfasst:
persönliche Identifikationsnummer aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER-PIN);
Aufgehoben
Aufgehoben
als Führerausweisdaten: 1. Aufgehoben
als Massnahmedaten:
5. Aufgehoben
Art. 10 Entfernung von Massnahmen
Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.
Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.
Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System berechneten Verweilfristen entfernt.
Art. 11 Bst. b
Sämtliche Daten einer Person werden aus ADMAS entfernt, wenn:
b. Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2007 in Kraft.
29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |