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Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register

AS 2007 107 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 29. Nov. 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2007-107/de/verordnung-uber-das-automatisierte-administrativmassnahmen-register

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (SR 741.55)

AS 2007 107

Verordnung
über das automatisierte
Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS-Register-Verordnung)

Änderung vom 29. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Bst. a, c, d, e Ziff. 1 und f Ziff. 5

Folgende Daten werden in ADMAS erfasst:

  1. persönliche Identifikationsnummer aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER-PIN);

  2. Aufgehoben

  3. Aufgehoben

  4. als Führerausweisdaten: 1. Aufgehoben

  5. als Massnahmedaten:

5. Aufgehoben

Art. 10 Entfernung von Massnahmen

Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.

Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.

Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System berechneten Verweilfristen entfernt.

Art. 11 Bst. b

Sämtliche Daten einer Person werden aus ADMAS entfernt, wenn:

b. Aufgehoben

Footnotes

  1. [1] SR 741.55

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2007 in Kraft.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz