Quelle

AS 2007 137

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder
Nachstellungen)

Änderung vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 20052,
beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 28a Randtitel

2. Klage

a. Im Allgemeinen

Art. 28b

b. Gewalt, 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann Drohungen oder Nachstellungen die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. 2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. 3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder 2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.

Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.

Art. 28c Randtitel

3. Vorsorgliche Massnahmen

a. Voraussetzungen

Art. 28d Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3

… Diese Einschränkung gilt nicht bei vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen.

Kann eine vorsorgliche Massnahme dem Gesuchsgegner schaden, so kann das Gericht vom Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung verlangen; dies gilt nicht für vorsorgliche Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen.

Art. 28g Randtitel

4. Recht auf Gegendarstellung

a. Grundsatz

Art. 172 Abs. 3 zweiter Satz 3… Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen

Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Juni 2006 Ständerat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abgelaufen.4

Es wird auf den1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.

21. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz