AS 2007 271
Bundespersonalverordnung
(BPV)
Änderung vom 23. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 2 Bst. d
Sie hat eine zentrale Rolle bei der Koordination und Unsetzung der bundesrätlichen Personalpolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
d. Aufgehoben
Art. 52 Abs. 6
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1–31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.
Art. 53 Bewertungsstellen
(Art. 15 BPG)
Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
die Departemente für die Funktionen der Klassen1 bis 31.
Die Departemente können einen Teil der Bewertungskompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Gruppen und Bundesämter delegieren.
Art. 54 und 55
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2007 in Kraft.
23. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |