AS 2007 2769
Verordnung
über die Einfuhr von Heimtieren
(EHtV)
vom 18. April 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Heimtieren aus:
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
weiteren europäischen Staaten, die den Heimtierpass verwenden;
anderen Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut; und
Staaten, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Staaten nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Heimtieren, wenn diese:
ihre Eigentümerinnen und Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten; und
nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein oder zu Handelszwecken eingeführt zu werden.
Für Heimtiere aus Staaten ausserhalb der Europäischen Union gilt diese Verordnung nur, wenn höchstens fünf Tiere eingeführt werden.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952, die Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und die Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr anwendbar.
SR 916.443.14
Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815 und der Artenschutzverordnung vom 18. April 20076 bleiben vorbehalten.
Art. 3 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 18. April 20077 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
Heimtiere sind Tiere nach Anhang 2, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind.
Der Begriff Einfuhr umfasst ebenfalls die vorübergehende Einfuhr.
Art. 4 Änderung der Anhänge
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Anhänge1 und 2 dieser Verordnung ändern.
Art. 5 Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft
Das EVD veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Zulassung von Staaten, Regionen und Betrieben sowie die seuchenpolizeilichen Massnahmen für andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen.
Art. 6 Verantwortlichkeit
Wer ein Heimtier einführt, muss, falls diese Verordnung dies vorsieht, den Kontrollorganen einen Heimtierpass oder eine Veterinärbescheinigung vorweisen, in dem oder der die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung bestätigt wird.
Die Einfuhr von Heimtieren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, ist verboten.
Art. 7 Zugelassene Grenzkontrollstellen
Sofern Heimtiere aus Staaten nach Artikel 1 Buchstaben c und d unmittelbar auf dem Luftweg eingeführt werden, müssen sie über Landesflughäfen eingeführt werden, die vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) im Einvernehmen mit der Zollverwaltung zu diesem Zweck zugelassen worden sind.
2. Abschnitt: Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
Art. 8 Kennzeichnung
Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der der ISO-Norm 117848 oder dem Anhang A der ISO-Norm 117859 entspricht. Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Begleitperson bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
Der Mikrochip muss die Daten enthalten, die die Feststellung des Namens und der Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers des Tieres gestatten.
Bis zum 30. Juni 2011 können auch mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnete Tiere eingeführt werden.
Art. 9 Heimtierpass
Der Heimtierpass ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus Ländern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgestellt wird. Er muss den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2003/803/EG vom 26. November 200310 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten entsprechen. In Heimtierpässen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, müssen das Emblem der Europäischen Union und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt werden.
Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine von der zuständigen Behörde bevollmächtigte Tierärztin oder einen bevollmächtigten Tierarzt erfolgen.
Art. 10 Veterinärbescheinigung
Die Veterinärbescheinigung ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus Ländern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ausgestellt wird. Sie muss den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2004/824/EG vom 1. Dezember 200411 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft entsprechen.
Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.
Die Teile I−V der Veterinärbescheinigung sind auszufüllen und zu unterzeichnen:
von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder
von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der von der zuständigen Behörde bevollmächtigt ist; die Einträge sind von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
Teil VI und VII sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen, die oder der im Versandland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes zugelassen ist.
Der Veterinärbescheinigung müssen Dokumente beiliegen, die Angaben zur Identifizierung des betreffenden Tieres und Impfdaten sowie, soweit vorgeschrieben, die Ergebnisse der serologischen Untersuchung enthalten.
Die Veterinärbescheinigung gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstelldatum oder bis zum Ablaufdatum der Impfbescheinigung nach Teil IV, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.
Art. 11 Übersetzung der Dokumente ins Englische
Der Heimtierpass und die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache ausgestellt sein. Sind sie nicht in englischer Sprache ausgestellt, so müssen sie von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein.
Art. 12 Tollwutimpfung
Die Tollwutimpfung muss mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) erfolgen.
Sie ist gültig ab:
dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls;
dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird.
Sie ist solange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer bevollmächtigten Tierärztin oder einem bevollmächtigten Tierarzt im Heimtierpass oder im Impfausweis eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.
Die Impfung muss in Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.
Art. 13 Meldepflicht
Hunde müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr der vom Wohnsitzkanton bestimmten Stelle nach Artikel 16 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199512 gemeldet werden.
Davon ausgenommen sind Hunde ausländischer Halterinnen und Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend eingeführt werden.
Art. 14 Hunde, Katzen und Frettchen aus der Europäischen Union und
weiteren europäischen Staaten, die den Heimtierpass verwenden
Hunde, Katzen und Frettchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Staaten nach Artikel 1 Buchstabe b müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.
An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung nach Artikel 12 vorgenommen worden sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.
Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden, sofern für sie ein Heimtierpass und eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie:
seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder
ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind.
Art. 15 Hunde, Katzen und Frettchen aus anderen Staaten
mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung nach Artikel 12 vorgenommen worden sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.
Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden, sofern für sie eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird und darin bescheinigt wird, dass sie:
seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder
ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind.
Hunde, Katzen und Frettchen aus der Schweiz oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a oder b, für die ein gültiger Heimtierpass mitgeführt wird und die nach Artikel 12 gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt oder wiedereingeführt werden.
Art. 16 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten, in denen urbane Tollwut
nicht ausgeschlossen werden kann
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:
die Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff durchgeführt worden ist, der in Einklang mit dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere13 hergestellt wurde; und
eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durchgeführt worden ist, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannt ist; das BVET publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet14.
Die Titrierung muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine bevollmächtigte Tierärztin oder ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.
Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Heimtiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz verlassen hat.
Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.
Keine Veterinärbescheinigung ist erforderlich für Hunde, Katzen und Frettchen:
die aus der Schweiz oder aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen;
bei denen die Tollwutimpfung und die Titrierung nach Absatz 3 in der Schweiz oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt sind; und
bei denen Impfung und Titrierung entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, die über einen Landesflughafen eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BVET erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BVET eingereicht werden.
3. Abschnitt: Andere Heimtiere
Art. 17
Soweit das EVD für Heimtiere keine Fundstellen nach Artikel 5 veröffentlicht hat, ist kein tierärztliches Zeugnis erforderlich
Die Massnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 1966 bleiben vorbehalten.
4. Abschnitt: Einfuhr von Heimtieren, die nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden
Art. 18
Für die Einfuhr von Heimtieren, die anschliessend nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen wegen der Tollwut verbracht werden, gelten die Bestimmungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 200315 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates.
5. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen
Art. 19 Information und Ausbildung
Das BVET sorgt für die Information der Reisenden und für die Ausbildung der Kontrollorgane.
Art. 20 Kontrolle bei der Einfuhr im Luftverkehr
Für Heimtiere, die im Luftverkehr unmittelbar aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d eingeführt werden, ist eine Dokumenten- und Identitätskontrolle obligatorisch, soweit Dokumente vorgeschrieben sind. Sie wird durch die Zollverwaltung durchgeführt; diese kann den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.
Art. 21 Kontrolle bei der Einfuhr aus europäischen Staaten
Die Dokumenten- und Identitätskontrolle wird durch die Zollverwaltung durchgeführt, wenn die Heimtiere:
aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen; oder
aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d stammen und sich vorher in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben.
Art. 22 Massnahmen
Heimtiere, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, müssen zurückgewiesen werden.
Können sie nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie unter Kontrolle des grenztierärztlichen Dienstes und auf Kosten und Gefahr des Importeurs abgesondert werden.
Werden sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so kann sie das BVET einziehen und töten.
Werden sie erst im Inland entdeckt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Tiere einziehen, die Rückweisung veranlassen oder, falls dies nicht möglich ist, die Tiere töten.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 23
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
18. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2) Liste der Staaten
a. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschliesslich: Azoren und Madeira Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla Färöer Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion Gibraltar Grönland
b. Weitere europäische Staaten, die den Heimtierpass verwenden Andorra Island Monaco Norwegen San Marino Vatikanstadt
c. Andere Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut Antigua und Barbuda Argentinien Aruba Ascension Australien Bahrain Barbados Belarus Bermuda Bosnien und Herzegowina Britische Jungferninseln Chile Falklandinseln Fidschi Französisch-Polynesien Hongkong Jamaika Japan Kaimaninseln Kanada Kroatien Mauritius Mayotte Mexiko Montserrat Neukaledonien Neuseeland Niederländische Antillen Russische Föderation Singapur St. Helena St. Kitts und Nevis St. Pierre und Miquelon St. Vincent und die Grenadinen Taiwan Trinidad und Tobago Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika (einschliesslich Guam) Wallis und Futuna
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 2) Liste der Heimtiere 1. Hunde, 2. Katzen, 3. Frettchen, 4. Hauskaninchen, 5. Nagetiere, 6. Vögel, ausgenommen Hausgeflügel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes), 7. Reptilien, 8. Amphibien, 9. Zierfische, 10. wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.