AS 2007 2825
Verordnung des VBS
über die Verwaltung der Armee
(VVA-VBS)
Änderung vom 4. Juni 2007
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes,
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 4a Abs. 1 Bst. a, b, d, e und h
Die Soldzulage pro Tag für alle Angehörigen der Armee in den nachstehenden Kader-Grundausbildungsdiensten beträgt unabhängig vom Grad in:
den Unteroffiziersschulen, Küchencheflehrgängen, Lehrgängen für höhere Unteroffiziere und Ausbildungslehrgängen zum Oberwachtmeister 5 Franken;
den Technischen Lehrgängen für Technische Feldweibel, Ausbildungslehrgängen zum Logistikzugführer, Offizierslehrgängen, Kadervorkursen zu Praktika und den Praktika als Unteroffiziere 10 Franken;
den Offiziersschulen, einschliesslich der dazugehörigen Praktika, bis am Freitag der zwölften Woche 10 Franken, anschliessend 25 Franken;
den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten sowie den Praktischen Diensten als Korporal und Wachtmeister 40 Franken;
den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten sowie den Praktischen Diensten als Feldweibel, Fourier und Hauptfeldweibel 45 Franken.
Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juni 2007
Angehörige der Armee, welche Kader-Grundausbildungsdienste nach dem bisherigen Ausbildungsmodell leisten, erhalten Soldzulagen nach dem bisherigen Recht.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
4. Juni 2007 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid