AS 2007 2929
Technische Verordnung
über Abfälle
(TVA)
Änderung vom 8. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Anhänge1 und 2 der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19901 über Abfälle werden gemäss Beilagen geändert.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
8. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 32) Auf Deponien zugelassene Abfälle
Ziff. 1 Bst. c und 13
1 Inertstoffdeponien
Auf Inertstoffdeponien dürfen nur abgelagert werden:
c. verglaste Rückstände nach Ziffer 13.
Verglaste Rückstände Auf Inertstoffdeponien dürfen verglaste Rückstände abgelagert werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die verglasten Rückstände müssen aus einem Prozess stammen, bei dem eine homogene Schmelze resultiert. Eine solche resultiert in der Regel dann, wenn die Schmelze eine Temperatur von mindestens 1200 Grad Celsius erreicht.
Der Siliziumoxidgehalt muss mindestens 25 Gewichtsprozent betragen und das Gewichtsverhältnis von Siliziumoxid zu Calciumoxid muss mindestens 0.54 betragen.
Die verglasten Rückstände dürfen vor der Ablagerung nicht gemahlen werden.
Die Löslichkeit der verglasten Rückstände muss so gering sein, dass nach einer Auslaugung von drei Tagen bei 90 Grad Celsius im Eluat die Konzentrationen von Silizium unter 12 mg/l und von Calcium unter 15 mg/l liegen. Für den Eluattest wird die Fraktion zwischen 100 und 125 μm der gemahlenen verglasten Rückstände verwendet. Dabei werden 50 mg der gemahlenen Rückstände in 100 ml Wasser untersucht.
Die in den Abfällen enthaltenen partikulären Metalle sind vor, während oder nach dem thermischen Prozess nach dem Stand der Technik zurückzugewinnen.
f. Der Schwermetallgehalt der verglasten Rückstände darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Schwermetall Grenzwert Cadmium 10 mg/kg Chrom 4000 mg/kg Kupfer 3000 mg/kg Nickel 500 mg/kg Im Rahmen der Betriebsbewilligung kann die Behörde im Einzelfall mit Zustimmung des Bundesamtes höhere Schwermetallwerte zulassen, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung.
g. Die verglasten Rückstände sind so abzulagern, dass kein Stoffaustausch mit anderen Abfällen erfolgen kann.
Anhang 2
(Art. 30) Anforderungen an Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien
Ziff. 1 Abs. 4, 5, 5bis, 6 und 22 Abs. 1
1 Standort
Es ist nachzuweisen, dass der Standort ausserhalb des Gewässerschutzbereiches Au gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982 liegt; vorbehalten bleibt Absatz 5.
Inertstoffdeponien dürfen im Randgebiet des Gewässerschutzbereiches Au errichtet werden, wenn:
eine mindestens 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchstens1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist; oder
der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch mindestens 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens1,0 × 10-8 m/s), welche zusammen mindestens 60 cm mächtig sind, aufgebessert wird.
Für Reststoff- und für Reaktordeponien ist zudem nachzuweisen, dass:
eine mindestens 7 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchstens1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist; oder
eine mindestens 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchstens1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist und diese nach den Regeln des Erdbaus durch mindestens 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens1,0 × 10-8 m/s), welche zusammen mindestens 60 cm mächtig sind, ergänzt wird.
Die Nachweise nach den Absätzen 3–5bis sind mit geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen zu erbringen.
Abdichtung
Deponien müssen an Basis und Flanken abgedichtet werden. Dies gilt nicht für Inertstoffdeponien, für die der Nachweis nach Ziffer 1 Absatz 4 erbracht wird oder deren Untergrund gemäss Ziffer 1 Absatz 5 Buchstabe b aufgebessert wird.
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