Quelle

AS 2007 33

Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)

vom 20. November 2006 (AS 2006 5635; SR 173.110.131)

Art. 37 Abs. 2

statt:

Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Berichterstatter bezeichnen.

muss es heissen:

Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen bezeichnen.

3. Januar 2007 Bundeskanzlei