AS 2007 33
Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)
vom 20. November 2006 (AS 2006 5635; SR 173.110.131)
Art. 37 Abs. 2
statt:
Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Berichterstatter bezeichnen.
muss es heissen:
Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen bezeichnen.
3. Januar 2007 Bundeskanzlei