AS 2007 349
Organisationsverordnung
für die Bundeskanzlei
(OV-BK)
Änderung vom 31. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 19991 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. e Ziff. 3
Die Aufgaben der Bundeskanzlei nach Artikel 2 umfassen folgende zentrale Tätigkeitsbereiche:
e. Sprachdienstleistungen: 3. Sie koordiniert die Übersetzungen wichtiger amtlicher Texte, namentlich von ausgewählten Erlassen des Bundesrechts, ins Englische und sorgt dafür, dass diese Übersetzungen an zentraler Stelle öffentlich zugänglich sind.
Art. 5 Veröffentlichung der Verwaltungspraxis des Bundes
Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für einen weiteren Fachkreis von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen. Solche Texte sind namentlich:
Entscheide mit Leitcharakter;
Gutachten und andere Texte, die geeignet sind, eine kohärente Praxis innerhalb der Bundesverwaltung sicherzustellen oder einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Bundesrechts zu leisten.
Die Texte werden periodisch über das Internet-Angebot der Bundeskanzlei online veröffentlicht.
Art. 6 Veröffentlichung des Staatskalenders und weiterer Verzeichnisse
Die Bundeskanzlei veröffentlicht den Eidgenössischen Staatskalender. Dieser enthält:
die Namen der Mitglieder der Bundesversammlung;
die Namen der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte;
die Organigramme der Bundesverwaltung und der einzelnen Departemente sowie der Bundeskanzlei;
die wichtigsten Namen, Adressen, Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen von Bundesverwaltung, Parlamentsdiensten und weiteren wichtigen Organisationen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben des Bundes erfüllen.
Sie kann weitere Verzeichnisse veröffentlichen, insbesondere solche, die der Öffentlichkeit das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden nach
Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2 erschliessen.
Sie kann die Veröffentlichung von Verzeichnissen andern Verwaltungseinheiten übertragen.
Art. 6a Elektronische Veröffentlichung von Personendaten
Die Bundeskanzlei kann, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung von Verzeichnissen, verwaltungsintern Personendaten online zugänglich machen wie:
Name und Vorname;
Funktion;
Titel und Anrede;
verwendete Amtssprache;
Telefon- und Faxnummer;
Post- und E-Mail-Adresse;
verwendete Kommunikationsprotokolle und Teile von Verschlüsselungsinformationen.
Sie gewährt verwaltungsextern einen Online-Zugang auf die Personendaten derjenigen Bediensteten der Bundesverwaltung, die als Ansprechpersonen gegenüber Dritten gelten, soweit diese Funktion es erfordert. Im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung des Staatskalenders gewährt sie einen Online-Zugang auf die Daten weiterer Personen, soweit dies auf Grund von deren Funktion zweckmässig und notwendig ist.
Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit der Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken des Online-Verfahrens aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit widerrufen.
II
31. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |