Quelle

AS 2007 389

Verordnung
über die Rekrutierung
(VREK)

Änderung vom 31. Januar 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. April 20021 über die Rekrutierung wird wie folgt geändert:

Änderung von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 9 Abs. 1bis

Eine Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 22. Altersjahres möglich. Danach darf eine Verschiebung längstens für ein Jahr bewilligt werden und nur, wenn eine Teilnahme aus medizinischen Gründen unmöglich ist. Im Jahr, in dem der Stellungspflichtige das 25. Altersjahr vollendet, ist eine Verschiebung nur noch innerhalb dieses Jahres zulässig.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Änderung von Artikel 9 Absatz 1bis tritt am1. März 2007 in Kraft.

Die Änderung von Anhang 1 tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

31. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1) Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren Nr. Standort Sprache Einzugsgebiet

1 Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen

2 Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura

3 Mt. Ceneri TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen

4 Windisch AG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Tessin

5 Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Zürich, Zug, Schaffhausen und Thurgau

6 Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone

Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden