AS 2007 4221
Originaltext
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens
Angenommen am1. Dezember 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am1. Dezember 2006
Der Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen1 (nachstehend «Agrarabkommen» genannt), insbesondere auf Anhang 11
Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Agrarabkommen ist am1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs11 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der alle Fragen prüft, die sich im Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in jenem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Gemäss
Artikel 19 Absatz 3 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss
die Anlagen zu Anhang 11 des Agrarabkommens ändern und aktualisieren. (3) Die Anlagen1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen1, 2, 3, 4, 5, 6 und
zu Anhang 11 des Abkommens2 geändert. (4) Die Anlagen1, 2, 3, 4, 5 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom9. Dezember 2004 zur Änderung der Anlagen1, 2, 3, 4, 5, 6 und
zu Anhang 11 des Abkommens3 geändert. (5) Anlage6 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurde durch den Beschluss Nr. 1/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Anlage6 von Anhang 11 des Abkommens4 geändert. (6) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die folgenden Vorschriften in ihr nationales Recht umzusetzen: die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates5, die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern6 und die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/20037. (7) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen8 in nationales Recht umzusetzen. (8) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die folgenden Vorschriften in ihr nationales Recht umzusetzen: die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel9, die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
853/2004 und (EG) Nr. 854/200410 sowie die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen11. (9) Die Anlage1 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollte geändert werden, um den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und denen der Schweiz über Zoonosen und den besonderen Verfahren für den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechnung zu tragen.
(10) Die Anlagen1, 2, 3, 4, 5 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollten geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den am1. Juli 2006 geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz vorgenommen wurden. (11) Die in der Schweiz vorgeschriebenen Hygienemassnahmen sind bekanntermassen gleichwertig zu Handelszwecken bei tierischen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Anlage6 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollte daher geändert werden. (12) Die Anlagen5 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens werden im Gemischten Veterinärausschuss spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses erneut überprüft werden, beschliesst:
Art. 1
Anhang 11 Anlagen1, 2, 3, 4, 6, und 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) wird durch die entsprechenden Anlagen im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2
Anhang 11 Anlage 5 Kapitel 3 Ziffer V Absatz A erhält folgende Fassung: «A. Für die Kontrolle von lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang fallen, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zumindest die in
Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Gebühren für amtliche
Kontrollen zu erheben, und zwar zu den Mindestsätzen, die im Anhang V jener Verordnung vorgesehen sind.»
Art. 3
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die letzte Unterschrift geleistet wird.
Unterzeichnet in Bern, Unterzeichnet in Brüssel, am1. Dezember 2006 am1. Dezember 2006 Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Hans Wyss Paul Van Geldorp
Anhang
«Anlage 1 Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung I. Maul- und Klauenseuche Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 29. September 2003 über Massnahmen1. Juli 1966, zuletzt geändert am der Gemeinschaft zur Bekämpfung der 23. Juni 2004 (SR 916.40), Maul- und Klauenseuche, zur Aufhe- insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a bung der Richtlinie 85/511/EWG sowie (Massnahme zur Bekämpfung hochder Entscheidungen 89/531/EWG und ansteckender Seuchen, Ziele der 91/665/EWG und zur Änderung der Tierseuchenbekämpfung) und 57 Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 (Ausführungsvorschriften vom 22.11.2003, S. 1) geändert durch technischer Art, internationale die Entscheidung 2005/615/EG der Zusammenarbeit) Kommission vom 16. August 2005 zur2. Tierseuchenverordnung vom Änderung von Anhang XI der Richt- 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt linie 2003/85/ EG des Rates hin- geändert am 23. November 2005 sichtlich nationaler Laboratorien in (SR 916.401), insbesondere die bestimmten Mitgliedstaaten. Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen),
und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77–98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 99–103 (besondere Bestimmungen betreffend die Maul- und Klauenseuche)
Artikel 8 (Referenzlaboratorium,
Registrierung, Kontrolle und Bereitstellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche) 1. Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äussersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt. 3. Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt.
II. Klassische Schweinepest Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 23. Oktober 2001 über Massnahmen (TSG), zuletzt geändert am 23. Juni der Gemeinschaft zur Bekämpfung der 2004 (SR 916.40), insbesondere die klassischen Schweinepest (ABl. L 316 Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur vom1.12.2001, S. 5), zuletzt geändert Bekämpfung hochansteckender durch die Akte über die Bedingungen Seuchen, Ziele der Tierseuchendes Beitritts der Tschechischen Repu- bekämpfung) und 57 (Ausführungsblik, der Republik Estland, der Repu- vorschriften technischer Art, interblik Zypern, der Republik Lettland, der nationale Zusammenarbeit) Republik Litauen, der Republik2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom Ungarn, der Republik Malta, der Repu- 27. Juni 1995, zuletzt geändert am blik Polen, der Republik Slowenien und 23. November 2005 (SR 916.401), der Slowakischen Republik und die insbesondere die Artikel 2 (hoch- Anpassungen der die Europäische ansteckende Seuchen), 40–47 Union begründenden Verträge – (Entsorgung und Verwertung von Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Abfällen), 49 (Umgang mit tier- Beitrittsakte –6. Landwirtschaft – B. pathogenen Mikroorganismen), Veterinär- und Pflanzenschutzrecht – I. 73 und 74 (Reinigung und Veterinärrecht (ABl. L 236 vom Desinfektion), 77–98 (gemeinsame 23.9.2003, S. 381) Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116–121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)
Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
4. Verordnung vom 23. Juni 2004 über 1. Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt. 2. Gemäss Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen. 3. Gemäss Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verpflichtet sich die Schweiz, einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei frei lebenden Wildschweinen gemäss den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG durchzuführen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt. 4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine 5. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 21 der Richtlinie 2001/89/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 6. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäss
Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG (ABl. L 39 vom9.2.2002,
S. 71). 7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.
III. Afrikanische Schweinepest Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 27. Juni 2002 zur Festlegung von (TSG), zuletzt geändert am 23. Juni besonderen Vorschriften für die 2004 (SR 916.40), insbesondere die Bekämpfung der Afrikanischen Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur Schweinepest sowie zur Änderungen Bekämpfung hochansteckender der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich Seuchen, Ziele der Tierseuchender Teschener Krankheit und der Afri- bekämpfung) und 57 (Ausführungskanischen Schweinepest (ABl. L 192 vorschriften technischer Art, intervom 20.7.2002, S. 27), zuletzt geändert nationale Zusammenarbeit) durch die Akte über die Bedingungen2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom des Beitritts der Tschechischen Repu- 27. Juni 1995, zuletzt geändert am blik, der Republik Estland, der Repu- 23. November 2005 (SR 916.401), blik Zypern, der Republik Lettland, der insbesondere die Artikel 2 (hoch- Republik Litauen, der Republik ansteckende Seuchen), 40–47 Ungarn, der Republik Malta, der Repu- (Entsorgung und Verwertung von blik Polen, der Republik Slowenien und Abfällen), 49 (Umgang mit tierder Slowakischen Republik und die pathogenen Mikroorganismen), 73 Anpassungen der die Europäische und 74 (Reinigung und Desinfekti- Union begründenden Verträge – on), 77–98 (gemeinsame Bestim- Anhang II: Liste nach Artikel 20 der mungen betreffend hochansteckende Beitrittsakte –6. Landwirtschaft – Seuchen), 116–121 (Feststellung der B. Veterinär- und Pflanzenschutz- Schweinepest bei der Schlachtung, recht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 besondere Massnahmen zur Bekämpvom 23.9.2003, S. 381) fung der Schweinepest)
Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
4. Verordnung vom 23. Juni 2004 über 1. Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt. 3. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG (ABl. L 143 vom11.6.2003, S. 3571). 4. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 20 der Richtlinie 2002/60/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
IV. Pferdepest Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom1. Tierseuchengesetz (TSG) vom1. Juli 29. April 1992 zur Festlegung von 1966, zuletzt geändert am 23. Juni Kontrollregeln und Massnahmen zur 2004 (SR 916.40), insbesondere die Bekämpfung der Pferdepest Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur (ABl. L 157 vom10.6.1992, S. 19), Bekämpfung hochansteckender zuletzt geändert durch die Verordnung Seuchen, Ziele der Tierseuchen- (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom bekämpfung) und 57 (Ausführungs- 14. April 2003 zur Anpassung der vorschriften technischer Art, inter- Bestimmungen über die Ausschüsse zur nationale Zusammenarbeit) Unterstützung der Kommission bei der2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom Ausübung von deren Durchführungs- 27. Juni 1995, zuletzt geändert am befugnissen, die in nach dem Konsul- 23. November 2005 (SR 916.401), tationsverfahren (qualifizierte Mehr- insbesondere die Artikel 2 (hochheit) erlassenen Rechtsakten des Rates ansteckende Seuchen), 49 (Umgang vorgesehen sind, an den Beschluss mit tierpathogenen Mikroorganis- 1999/468/EG (ABl. L 122 vom men), 73 und 74 (Reinigung und 16.5.2003, S. 1) Desinfektion), 77–98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 112–115 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest)
Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
1. Im Falle eines aussergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2. Das Laboratorio de Sanidady Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pescay Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt. 3. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 16 der Richtlinie 92/35/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.
V. Geflügelpest 1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates1. Tierseuchengesetz (TSG) vom1. Juli vom 19. Mai 1992 mit Gemein- 1966, zuletzt geändert am 23. Juni schaftsmassnahmen zur Bekämpfung 2004 (SR 916.40), insbesondere die der Geflügelpest (ABl. L 167 vom Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur 22.6.1992, S. 1), zuletzt geändert Bekämpfung hochansteckender durch die Verordnung (EG) Seuchen, Ziele der Tierseuchen- Nr. 806/2003 des Rates vom bekämpfung) und 57 (Ausführungs- 14. April 2003 zur Anpassung der vorschriften technischer Art, inter- Bestimmungen über die Ausschüsse nationale Zusammenarbeit) zur Unterstützung der Kommission2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni bei der Ausübung von deren Durch- 1995 (TSV), zuletzt geändert am führungsbefugnissen, die in nach 23. November 2005 (SR 916.401), dem Konsultationsverfahren insbesondere die Artikel 2 (hoch- (qualifizierte Mehrheit) erlassenen ansteckende Seuchen), 49 (Umgang Rechtsakten des Rates vorgesehen mit tierpathogenen Mikroorganissind, an den Beschluss 1999/468/EG men), 73 und 74 (Reinigung und (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) Desinfektion), 77–98 (gemeinsame 2. Richtlinie 2005/94/EG des Rates Bestimmungen betreffend hochanvom 20. Dezember 2005 mit steckende Seuchen), 122–125 Gemeinschaftsmassnahmen zur (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza Bekämpfung der Geflügelpest) und zur Aufhebung der Richtlinie3. Organisationsverordnung vom 92/40/EWG (ABl. L10 vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische 14.1.2006, S. 16) Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt
Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Geflügelpest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG und in Anhang VII der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.
3. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere gemäss Artikel 18 der Richtlinie 92/40/EWG, Artikel 60 der Richtlinie 2005/94/ EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VI. Newcastle-Krankheit Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom1. Tierseuchengesetz (TSG) vom1. Juli 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmass- 1966, zuletzt geändert am 23. Juni nahmen zur Bekämpfung der Newcastle 2004 (SR 916.40), insbesondere die Krankheit (ABl. L 260 vom5.9.1992, Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur S. 1), zuletzt geändert durch die Ver- Bekämpfung hochansteckender ordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates Seuchen, Ziele der Tierseuchenvom 14. April 2003 zur Anpassung der bekämpfung) und 57 (Ausführungs- Bestimmungen über die Ausschüsse zur vorschriften technischer Art, inter- Unterstützung der Kommission bei der nationale Zusammenarbeit) Ausübung von deren Durchführungsbe-2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni fugnissen, die in nach dem Konsultati- 1995 (TSV), zuletzt geändert am onsverfahren (qualifizierte Mehrheit) 23. November 2005 (SR 916.401), erlassenen Rechtsakten des Rates insbesondere die Artikel 2 (hochvorgesehen sind, an den Beschluss ansteckende Seuchen), 40–47 1999/468/EG (ABl. L 122 vom (Entsorgung und Verwertung von 16.5.2003, S. 1) Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen),
und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77–98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122–125 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit)
Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
4. Weisung (Richtlinie technischer Art) vom 20. Juni 1989 über die Bekämpfung der Paramyxovirose der Tauben (Bull. Bundesamt für Veterinärwesen
(13), S. 113 [Impfung usw.]) 5. Verordnung vom 23. Juni 2004 über 1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt. 3. Die Informationen gemäss Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 22 der Richtlinie 92/66/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten 1. Richtlinie 93/53/EWG des Rates1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 vom 24. Juni 1993 zur Festlegung (TSG), zuletzt geändert am 23. Juni von Mindestmassnahmen der 2004 (SR 916.40), insbesondere die Gemeinschaft zur Bekämpfung Artikel 1, 1a,10 (Massnahme zur bestimmter Fischseuchen (ABl. Bekämpfung hochansteckender L 175 vom 19.7.1993, S. 23), zuletzt Seuchen, Ziele der Tierseuchengeändert durch die Akte über die bekämpfung) und 57 (Ausführungs- Bedingungen des Beitritts der Tsche- vorschriften technischer Art, internachischen Republik, der Republik Est- tionale Zusammenarbeit) land, der Republik Zypern, der2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom Republik Lettland, der Republik 27. Juni 1995, zuletzt geändert am Litauen, der Republik Ungarn, der 23. November 2005 (SR 916.401), Republik Malta, der Republik Polen, insbesondere die Artikel 3 und 4 der Republik Slowenien und der (aufgelistete Seuchen), 61 (Ver- Slowakischen Republik und die pflichtungen der Pächter von Anpassungen der die Europäische Fischereirechten und der Organe der Union begründenden Verträge – Fischaufsicht), 62–76 (allgemeine Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Bekämpfungsmassnahmen), Beitrittsakte –6. Landwirtschaft – 275–290 (besondere Massnahmen B. Veterinär- und Pflanzenschutz- zur Bekämpfung von Fischseuchen, recht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 Untersuchungslaboratorium) vom 23.9.2003, S. 381) 2. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmassnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschel¬krankheiten (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach em Konsultationsverfahren (qualifizier te Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG
1 Lachse sind in der Schweiz nicht heimisch, und die Lachszucht ist zurzeit nicht zugelassen. Die infektiöse Anämie der Lachse gilt in der Schweiz gemäss der Tierseuchenverordnung als auszurottende Seuche.
2. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes und nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die erforderlichen Dringlichkeitsmassnahmen zu treffen. 3. Die Informationen gemäss Artikel 7 der Richtlinie 93/53/EWG werden dem 4. Das Statens Veterinaere Serumlaboratorium, Landbrugsministeriet, Hangövej2, 8200 Aarhus, Dänemark, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Fischseuchen benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG festgelegt. 5. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. 6. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 16 der Richtlinie 93/53/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 95/70/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 7. Die Informationen gemäss Artikel 5 der Richtlinie 95/70/EWG werden dem 8. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Muschelkrankheiten benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang B der Richtlinie 95/70/EWG festgelegt.
VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des1. Tierschutzverordnung vom 27. Mai Europäischen Parlaments und des Rates 1981 (TSchV), zuletzt geändert am vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur 12. April 2006 (SR 455.1), insbeson- Verhütung, Kontrolle und Tilgung dere Artikel 64f (Betäubungsbestimmter transmissibler spongiformer verfahren) Enzephalopathien (ABl. L 147 vom2. Verordnung vom 20. April 1988 über 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Ein-, Durch- und Ausfuhr von die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Tieren und Tierprodukten (EDAV), Kommission vom4. Mai 2006 zur (SR 916.443.11) Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des3. Bundesgesetz über Lebensmittel und Europäischen Parlaments und des Rates Gebrauchsgegenstände vom hinsichtlich der Überwachung trans-9. Oktober 1992 (LMG), zuletzt missibler spongiformer Enzephalo- geändert am 16. Dezember 2005 pathien und spezifizier ten Risikomate- (SR 817.0), insbesondere Artikel 24 rials von Rindern in Schweden (Inspektion und Probenerhebung) (ABl. L 120 vom5.5.2006, S. 10) und 40 (Lebensmittelkontrolle) 4. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere
Artikel 4 und 7 (ungeeignete Tierkörperteile)
5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 36 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes), 175–181 (transmissible spongiforme Enzephalopathien), 297 (Vollzug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 303 (Aus- und Weiterbildung für amtliche Tierärzte) und 312 (diagnostische Laboratorien) 6. Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 (FMBV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.307.1), insbesondere
Artikel 28 (Transport von Futtermitteln für Nutztiere), Anhang 1 Teil 9
(Erzeugnisse von Landtieren) Teil 10 (Fische, andere Meerestiere, ihre Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4 (Liste der verbotenen Stoffe) 7. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen 1. Die Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt. 2. Gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmassnahmen. 3. Gemäss Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergeb- nisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäss den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE- Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäss Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSEverdächtigen oder an BSE-erkrankten Kühen abstammen. Gemäss Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz von BSE befallene Tiere sowie die Nachkommen von an BSE erkrankten Kühen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet. Seit dem1. Juli 1999 werden die Tiere nach Geburtsjahrgängen getötet (vom 14. Dezember 1996 bis 30. Juni 1999 wurden die Bestände getötet). 4.
Gemäss Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankeit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von: – Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und – Tieren unter zwei Jahren, die ausschliesslich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vernichtet. Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden in diesem Zeitraum Tiere getötet, wird ihr Kopf mit den Mandeln im Referenzlaboratorium auf TSE untersucht. Diese Massnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert. Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Massnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden. 5. Gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer.
Gemäss Artikel 18 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren, das am1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. 6. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) 999/2001 aufgeführt. Gemäss Artikel 179 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden, einen BSE-Schnelltest durch. Ausserdem führen die Marktteilnehmer ein freiwilliges Programm zur Überwachung von mehr als 20 Monate alten Rindern durch, die zum Verzehr geschlachtet werden. 7. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein Programm zur Überwachung der Traberkrankheit durch. Gemäss Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden die klinisch verdächtigen Tiere sowie alle Tiere, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, fortgesetzt durch die Entnahme von Stichproben überwacht. Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE- Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft. 8.
Die Informationen gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 9. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
C. Zusätzliche Informationen 1. Gemäss der Verordnung vom 20. November 2002 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003 (SR 916.406) zahlt die Schweiz seit dem1. Januar 2003 den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten. 2. Gemäss Artikel 8 und Anhang XI Nummer1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft spezifiziertes Risikomaterial (SRM). Als spezifiziertes Risikomaterial bei Rindern gelten der Schädel ohne Unterkiefer, aber einschliesslich Hirn und Augen, und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschliesslich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen. Als spezifiziertes Risikomaterial bei Schafen und Ziegen gelten Schädel, einschliesslich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen. Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren und Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Tieren aller Altersklassen. Gemäss Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen.
Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Schafen und Ziegen insbesondere das nicht aus der Schädelhöhle entfernte Gehirn, das Rückenmark mit Dura mater sowie Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Tieren aller Altersklassen. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäss Artikel 13 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie1, einschliesslich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.
IX. Blauzungenkrankheit Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 20. November 2000 mit besonderen (TSG), zuletzt geändert am 23. Juni Bestimmungen für Massnahmen zur 2004 (SR 916.40), insbesondere die Bekämpfung und Tilgung der Blau- Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur zungenkrankheit Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77–98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 126–127 (andere hochansteckende Seuchen)
Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
1. Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II, Kapitel B der Richtlinie 2000/75/EG festgelegt. Notfalldokumentation, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.
3. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 17 der Richtlinie 2000/75/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
X. Zoonosen 1. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des1. Tierseuchengesetz (TSG) vom1. Juli Europäischen Parlaments und des 1966, zuletzt geändert am 23. Juni Rates vom 17. November 2003 zur 2004 (SR 916.40) Bekämpfung von Salmonellen und 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom bestimmten anderen durch Lebens- 27. Juni 1995, zuletzt geändert am mittel übertragbaren Zoono- 23. November 2005 (SR 916.401) seerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).3. Bundesgesetz vom9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchs- 2. Richtlinie 2003/99/EG des Europäi- gegenstände (LMG), zuletzt geändert schen Parlaments und des Rates vom am 16. Dezember 2005 (SR 817.0) 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoono-4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenseerregern und zur Änderung der ständeverordnung (LGV) vom Entscheidung 90/424/EWG des 23. November 2005 (SR 817.02) Rates sowie zur Aufhebung der5. Hygieneverordnung des EDI vom Richtlinie 92/117/ EWG des Rates 23. November 2005 (HyV) (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) (SR 817.024.1) 6. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz), zuletzt geändert am 21. März 2001 (SR 818.101) 7. Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde- Verordnung), zuletzt geändert am 15. Dezember 2003 (SR 818.141.1) 1.
Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien: – Gemeinschaftliches Referenzlabor für Nachweise und Untersuchungen der Zoonosen (Salmonellen): Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM) 3720 BA Bilthoven Niederlande – Gemeinschaftliches Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine: Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA): E-36200 Vigo Spanien – Gemeinschaftliches Referenzlabor für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) Weymouth Vereinigtes Königreich – Gemeinschaftliches Referenzlabor für Listeria monocytogenes: AFSSA – Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) F-94700 Maisons-Alfort Frankreich – Gemeinschaftliches Referenzlabor für coagulasepositive Staphylokokken, einschliesslich Staphylococcus aureus: AFSSA – Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) F-94700 Maisons-Alfort Frankreich – Gemeinschaftliches Referenzlabor für Escherichia coli einschliesslich Verotoxin bildendes E. Coli (VTEC): Istituto Superiore di Sanità (ISS) I-00161 Rom Italien – Gemeinschaftliches Referenzlabor für Campylobacter: Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA) S-751 89 Uppsala Schweden – Gemeinschaftliches Referenzlabor für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis): Istituto Superiore di Sanità (ISS) I-00161 Rom Italien – Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für antimikrobielle Resistenz: Danmarks Fødevareforskning (DFVF) DK-1790 Kopenhagen V Dänemark 2. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). 3.
Die Schweiz übermittelt der Kommission jährlich Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, zusammen mit den Daten, die gemäss den Artikeln4, 7 und 8 der Richtlinie 2003/99/EG im zurückliegenden Jahr erhoben wurden. Dieser Bericht enthält auch die Angaben gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Bericht wird von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelt, im Hinblick auf die Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die Entwicklung und die Ursachen von Zoonosen, die Zoonoseerreger und die Antibiotikaresistenz in der Gemeinschaft.
XI. Andere Tierseuchen Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom1. Tierseuchengesetz (TSG) vom1. Juli 17. Dezember 1992 mit allgemeinen 1966, zuletzt geändert am 23. Juni Gemeinschaftsmassnahmen zur 2004 (SR 916.40), insbesondere die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur sowie besonderen Massnahmen bezüg- Bekämpfung hochansteckender Seulich der vesikulären Schweinekrankheit chen, Ziele der Tierseuchen- (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69), bekämpfung) und 57 (Ausführungszuletzt geändert durch die Verordnung vorschriften technischer Art, (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom internationale Zusammenarbeit) 14. April 2003 zur Anpassung der2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom Bestimmungen über die Ausschüsse zur 27. Juni 1995, zuletzt geändert am Unterstützung der Kommission bei der 23. November 2005 (SR 916.401), Ausübung von deren Durchführungs- befugnissen, die in nach dem Konsulta- insbesondere die Artikel 2 (hochtionsverfahren (qualifizierte Mehrheit) ansteckende Seuchen), 49 (Umgang erlassenen Rechtsakten des Rates mit tierpathogenen Mikroorganisvorgesehen sind, an den Beschluss men), 73 und 74 (Reinigung und 1999/468/EG (ABl. L 122 vom Desinfektion), 77–98 (gemeinsame 16.5.2003, S. 1) Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 103–105 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Vesikulärkrankheit der Schweine)
Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
1. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem 2. Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt. 3. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. 4. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 22 der Richtlinie 92/119/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des GemischtenVeterinärausschusses.
XII. Seuchenmeldung Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom1. Tierseuchengesetz (TSG) vom1. Juli 21. Dezember 1982 über die Mitteilung 1966, zuletzt geändert am 23. Juni von Viehseuchen in der Gemeinschaft 2004 (SR 916.40), insbesondere die (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), Artikel 11 (Melde und Anzeigezuletzt geändert durch die Entscheidung pflicht) und 57 (Ausführungsvor- 2004/216/EG der Kommission zur schriften technischer Art, internatio- Änderung der Richtlinie 82/894/EWG nale Zusammenarbeit) des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zur2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom Aufnahme bestimmter Pferdekrankhei- 27. Juni 1995, zuletzt geändert am ten und bestimmter Bienenkrankheiten 23. November 2005 (SR 916.401), in die Liste der anzeigepflichtigen insbesondere die Artikel 2–5 (aufge- Krankheiten (ABl. L 67 vom5.3.2004, listete Seuchen), 59–65 und 291 S. 27) (Meldepflicht, Berichterstattung), 292–299 (Aufsicht, Ausführung, Amtshilfe) In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Massgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.
Anlage 2 Tiergesundheit: Handel und Vermarktung I. Rinder und Schweine Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu- 1995, zuletzt geändert am chenrechtlicher Fragen beim innerge- 23. November 2005 (TSV, SR meinschaftlichen Handelsverkehr mit 916.401), insbesondere die Artikel Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 27–31 (Viehmärkte, Viehausstellun- 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert gen), 34–37 (Viehhandel), 73 und 74 durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Reinigung und Desinfektion), des Rates vom 22. Dezember 2004 über 116–121 (Afrikanische Schweineden Schutz von Tieren beim Transport pest), 135–141 (Aujeszkysche und damit zusammenhängenden Vor- Krankheit), 150–157 (Rinderbrucelgängen sowie zur Änderung der Richt- lose), 158–165 (Tuberkulose), linien 64/432/EWG und 93/119/EG 166–169 (Enzootische Rinder- und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 leukose), 170–174 (IBR/IPV), (ABl. L3 vom5.1.2005, S. 1) 175–195 (Spongiforme Enzephalopathien), 186–189 (Deckinfektionen der Rinder), 207–211 (Schweinebrucellose), 297 (Anerkennung von Viehmärkten, Sammelstellen, Entsorgungsbetrieben) 2. Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) 1. Nach Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels2 der Richtlinie 64/432/EWG an. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäss den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler. 2. Die Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
3. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Jedes brucelloseverdächtige Rind ist den zuständigen Behörden zu melden und amtlich auf Brucellose zu untersuchen. Diese Untersuchungen umfassen zumindest zwei Komplementbindungstests sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen;
während des Verdachtszeitraums, der fortbesteht, bis die Untersuchungen gemäss Buchstabe a negative Befunde erbringen, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt.
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 Unterabsatz1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels. 4. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Jedes Rind kann mit Hilfe eines Kennzeichnungssystems zum Herkunftsbestand zurückverfolgt werden;
alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen;
jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet;
in jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Klärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein;
der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt;
wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände aufgehoben;
der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere aus dem Bestand entfernt und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden sowie alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde.
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 Unterabsatz1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes. 5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen;
jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behörden gemeldet;
bei Verdacht auf oder bei Bestätigung der enzootische(n) Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden
die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Entfernung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.
Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der 6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis ist. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen;
jeder Verdacht auf Infektiöse Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht;
bei Verdacht auf oder bei Bestätigung der Infektiöse(n) Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden
die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Entfernung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20) sinngemäss. 7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von der Aujeszkyschen Krankheit ist. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
jeder Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersucht;
bei Verdacht auf oder bei Bestätigung der Aujeszkysche(n) Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden
die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Entfernung der infizierten Tiere mit Negativbefund im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/618/EG (ABl. L 215 vom9.8.2001, S. 48), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/768/EG (ABl. L 290 vom4.11.2005, S. 27), sinngemäss. 8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung. 9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Nummer
der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. 10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von Anhang C Abschnitt A Nummer4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. 11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen nachden Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mitführen. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:
in Muster1: – Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst: – unter Nummer4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche sinngemäss anzuwenden ist;›;
in Muster2: – Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst: – unter Nummer4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit – gemäss der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission, welche sinngemäss anzuwenden ist;›;
12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs müssen die Rinder im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz von einer zusätzlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, die folgende Erklärung enthält: ‹– Es handelt sich um Rinder, die – mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSEverdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden; – nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden; – nach dem1. Juni 2001 geboren wurden.› II. Schafe und Ziegen Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 28. Januar 1991 zur Regelung tierseu- 1995, zuletzt geändert am chenrechtlicher Fragen beim innerge- 23. November 2005 (TSV, meinschaftlichen Handelsverkehr mit SR 916.401), insbesondere die Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom Artikel 27–31 (Viehmärkte, Viehaus- 19.2.1991, S. 19), zuletzt geändert stellungen), 34–37 (Viehhandel), durch die Entscheidung 2005/932/EG 73 und 74 (Reinigung und Desinfekder Kommission vom 21. Dezember tion), 142–149 (Tollwut), 158–165 2005 zur Änderung von Anhang E der (Tuberkulose), 166–169 (Traber- Richtlinie 91/68/EWG des Rates hin- krankheit), 190–195 (Schaf- und sichtlich der Aktualisierung des Mus- Ziegenbrucellose), ters der Gesundheitsbescheinigungen 196–199 (Infektiöse Agalaktie), für Schafe und Ziegen (ABl. L 340 200–203 (Caprine Arthritisvom 23.12.2005) Enzephalitis), 233–235 (Widderbrucellose), 297 (Anerkennung von Viehmärkten, Sammelstellen, Entsorgungsbetrieben) 2. Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) 1. Die Informationen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz2 der Richtlinie 91/68/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 2. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 11 der Richtlinie 91/68/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von Schaf- und Ziegenbrucellose ist.
Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Massnahmen zu treffen. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Massnahmen getroffen werden können. 4. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit führen.
III. Equiden Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier- 1995 (TSV), zuletzt geändert am seuchenrechtlichen Vorschriften für das 23. November 2005 (SR 916.401), Verbringen von Equiden und für ihre insbesondere die Artikel 112–115 Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 (Pferdepest), 204–206 (Beschälseuvom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert che, Enzephalomyelitis, Infektiöse durch die Richtlinie 2004/68/EG des Anämie, Rotz), 240–244 (Anste- Rates vom 26. April 2004 zur Fest- ckende Pferdemetritis) legung der Veterinärbedingungen für2. Verordnung vom 20. April 1988 über die Einfuhr und die Durchfuhr die Ein-, Durch- und Ausfuhr von bestimmter lebender Huftiere in bzw. Tieren und Tierprodukten (EDAV), durch die Gemeinschaft, zur Änderung (SR 916.443.11) der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) 1. Die Informationen gemäss Artikel 3 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem 2. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem 3. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 10 der Richtlinie 90/426/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Die Bestimmungen der Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG gelten sinngemäss für die Schweiz.
IV. Geflügel und Bruteier Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 15. Oktober 1990 über die tierseuchen- 1995 (TSV), zuletzt geändert am rechtlichen Bedingungen für den inner- 23. November 2005 (SR 916.401), gemeinschaftlichen Handel mit Geflü- insbesondere die Artikel 25 (Transgel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus portmittel), 122–125 (Klassische Drittländern (ABl. L 303 vom Geflügelpest und Newcastle- 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert Krankheit), 255–261 (Salmonella durch die Verordnung (EG) Nr. Enteritidis), 262–265 (Infektiöse 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 Laryngotracheitis der Hühner) zur Anpassung der Bestimmungen über2. Verordnung vom 20. April 1988 über die Ausschüsse zur Unterstützung der die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kommission bei der Ausübung von Tieren und Tierprodukten (EDAV), deren Durchführungsbefugnissen, die in (SR 916.443.11) 1. Gemäss Artikel 3 der Richtlinie 90/539/EWG unterbreitet die Schweiz dem Gemischten Veterinärausschuss einen Plan, in dem die Massnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. 2. Das nationale Referenzlabor für die Schweiz im Sinne des Artikels4 der Richtlinie 90/539/EWG ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.
3. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäss für die Schweiz. 4. Für den Versand von Bruteiern in die Gemeinschaft verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission einzuhalten. Für die Schweiz wird das Kürzel «CH» verwendet. 5. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 90/539/ EWG gilt sinngemäss für die Schweiz. 6. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 90/539/ EWG gilt sinngemäss für die Schweiz. 7. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäss für die Schweiz. 8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und entsprechend den Status der «Nichtimpfung» besitzt. 9. In Artikel 15 der Richtlinie 90/539/EWG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats sinngemäss für die Schweiz. 10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG mit führen. 11. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen zu leisten.
V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 28. Januar 1991 betreffend die tierseu- 1995 (TSV), zuletzt geändert am chenrechtlichen Vorschriften für die 23. November 2005 (SR 916.401), Vermarktung von Tieren und anderen insbesondere die Artikel 275–290 Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. (Fischseuchen und Krebspest) und L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt 297 (Anerkennung von Betrieben, geändert durch die Verordnung (EG) Gebieten und Laboratorien) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April2. Verordnung vom 20. April 1988 über 2003 zur Anpassung der Bestimmungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Tieren und Tierprodukten (EDAV), deren Durchführungsbefugnissen, die in (SR 916.443.11) (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
1. Die Informationen gemäss Artikel 4 der Richtlinie 91/67/EWG werden dem 2. Die etwaige Anwendung der Artikel 5, 6 und 10 der Richtlinie 91/67/EWG auf die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Die etwaige Anwendung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG auf die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Zur Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Probenahmepläne und die Diagnoseverfahren vorschriftsmässig festzulegen. 5. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 17 der Richtlinie 91/67/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 6. a) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von lebenden Fischen, Eiern und Gameten aus einem zugelassenen Gebiet ist in Anhang E Kapitel 1 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.
Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von lebenden Fischen, Eiern und Gameten aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb ist in Anhang E Kapitel 2 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.
Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Weichtieren aus einem zugelassenen Küstengebiet ist in Anhang E Kapitel 3 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.
Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Weichtieren aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb ist in Anhang E Kapitel 4 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.
Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Fischen, Weichtieren oder Krebstieren aus Zuchtbetrieben, ihren Eiern und Gameten, die nicht zu den für IHN, VHS, Bonamiose bzw. Marteilliose empfänglichen Arten gehören, ist in Anhang I der Entscheidung 2003/390/EG der Kommission festgelegt.
f) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von frei lebenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern und Gameten ist in Anhang I der Entscheidung 2003/390/EG der Kommission festgelegt.
VI. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 25. September 1989 über viehseuchen- 1995 (TSV) zuletzt geändert am rechtliche Fragen beim innergemein- 23. November 2005 (SR 916.401), schaftlichen Handel mit Embryonen insbesondere die Artikel 56–58 von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus (Embryotransfer) Drittländern (ABl. L 302 vom2. Verordnung vom 20. April 1988 über 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von durch die Entscheidung 2006/60/EG Tieren und Tierprodukten (EDAV), der Kommission vom2. Februar 2006 (SR 916.443.11) zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (ABl. L 31 vom3.2.2006, S. 24) 1. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 2. Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mitführen.
VII. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchen- 1995 (TSV), zuletzt geändert am rechtlichen Anforderungen an den 23. November 2005 (SR 916.401), innergemeinschaftlichen Handelsver- insbesondere die Artikel 51–55 kehr mit gefrorenem Samen von Rin- (Künstliche Besamung) dern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 2. Verordnung vom 20. April 1988 über vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von durch die Entscheidung 2006/16/EG Tieren und Tierprodukten (EDAV), vom5. Januar 2006 zur Änderung von (SR 916.443.11) Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (ABl. L11 vom 17.1.2006, S. 21) 1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschliesslich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden. 2. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 3. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit führen.
VIII. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier- 1995 (TSV), zuletzt geändert am seuchenrechtlichen Anforderungen an 23. November 2005 (SR 916.401), den innergemeinschaftlichen Handels- insbesondere die Artikel 51–55 verkehr mit Samen von Schweinen und (Künstliche Besamung) an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom2. Verordnung vom 20. April 1988 über 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von durch die Verordnung (EG) Nr. Tieren und Tierprodukten (EDAV), 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (SR 916.443.11) zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in 1. Die Informationengemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werdendem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 2. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 16 der Richtlinie 90/429/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der nachdem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit führen.
IX. Andere Tierarten 1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni vom 13. Juli 1992 über die tierseu- 1995 (TSV), zuletzt geändert am chenrechtlichen Bedingungen für den 23. November 2005 (SR 916.401), Handel mit Tieren, Samen, Eizellen insbesondere die Artikel 51–55 und Embryonen in der Gemeinschaft (Künstliche Besamung), 56–58 sowie für ihre Einfuhr in die (Embryotransfer) Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg-2. Verordnung vom 20. April 1988 über lich nicht den spezifischen Gemein- die Ein-, Durch- und Ausfuhr von schaftsregelungen nach Anhang A Tieren und Tierprodukten (EDAV),
Abschnitt I der Richtlinie 90/425/ (SR 916.443.11)
EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) 2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8) 1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I–V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI–VIII fallen. 2. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird. 3. Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz – ausser den Tieren gemäss den Ziffern I, II und III – müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mitführen. 4.
Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz2 der Richtlinie 92/65/EWG, mitführen. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um die Anforderungen des Artikels9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt darin aufzunehmen. 5. Die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz4 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 6. a) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.
Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland, Malta und Schweden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.
Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Malta und Schweden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG.
d) Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8). Es ist der Ausweis gemäss der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1) zu verwenden. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission (ABl. L 31 vom4.2.2005, S. 61) vorgesehen ist. 7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/388/EG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/43/EG der Kommission vom 30. Dezember 2004 (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34), mitführen. 8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/307/EG mitführen. 9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/294/EG mitführen. 10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Bescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/483/EG mitführen. 11. Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mitführen. 12. Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäss Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mitführen. 13. Die Informationen gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
Anlage 3 Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen aus Drittländern I. Europäische Gemeinschaft – Rechtsvorschriften A. Huftiere mit Ausnahme von Equiden Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
B. Equiden Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestim- mungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
E. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission vom2. Februar 2006 zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (ABl. L 31 vom3.2.2006, S. 24).
F. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG vom5. Januar 2006 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (ABl. L11 vom 17.1.2006, S. 21).
G. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, H. Andere lebende Tiere 1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1991, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320). 2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. L4 vom 13.4.2006, S. 8).
II. Schweiz – Rechtsvorschriften Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11). Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelassenes Zentrum gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.
III. Durchführungsvorschriften Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet die unter Ziffer I dieser Anlage genannten Einfuhrbedingungen an. Es kann jedoch strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.
Anlage 4 Tierzucht, einschliesslich Einfuhr aus Drittländern I. Europäische Gemeinschaft – Rechtsvorschriften A. Rinder Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
B. Schweine Richtlinie 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
C. Schafe und Ziegen Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom6.6.1989, S. 30).
D. Equiden
Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60).
E. Reinrassige Zuchttiere Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom5.4.1991, S. 37).
F. Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).
II. Schweiz – Rechtsvorschriften Verordnung vom7. Dezember 1998 über die Tierzucht, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.310) III. Durchführungsvorschriften Unbeschadet der in den Anlagen5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren die Bestimmungen der Richtlinie 94/28/EG des Rates einhält. Bei Handelsschwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.
Anlage 6 Tierische Erzeugnisse
Kapitel I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beiderseitig anerkannt wird
Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 finden sinngemäss Anwendung.
Tiergesundheit:
1. Frischfleisch, auch Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, nicht verarbeitete und ausgelassene Fette Haus-Einhufer Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401)1 Verordnung (EG) Nr. 999/20011 2. Zuchtwildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse Andere als die unter Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja Punkt1 genannten Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) zur Zucht gehaltenen Landsäugetiere Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Zuchtlaufvögel Richtlinie 92/118/EWG ja Hasentiere Richtlinie 2002/99/EG 3. Wildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse Wild lebende Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja Huftiere Hasentiere Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) Andere Jagdfederwild 4. Geflügelfrischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Fette und ausgelassene Fette Geflügel Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja 5. Mägen, Blasen und Därme Rinder Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja1 Schafe und Ziegen Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401)1 Schweine Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/20011 6. Knochen und Knochenerzeugnisse Haus-Einhufer Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401)1 Andere zur Zucht Richtlinie 2002/99/EG gehaltenen oder Verordnung (EG) Nr. 999/20011 wild lebende Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel 7. Verarbeitete tierische Proteine, Blut und Blutprodukte Haus-Einhufer Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401)1 Andere zur Zucht Richtlinie 2002/99/EG gehaltenen oder Verordnung (EG) Nr. 999/20011 wild lebende Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel 8. Gelatine und Kollagen Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja1 Verordnung (EG) Nr. 999/20011 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401)1 9. Milch und Milcherzeugnisse Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja 10. Eier und Eierzeugnisse Richtlinie 90/539/EWG Tierseuchengesetz vom1.
Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja 11. Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken Richtlinie 91/67/EWG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja Richtlinie 93/53/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) Richtlinie 95/70/EG Richtlinie 2002/99/EG 12. Honig Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja 13. Schnecken und Froschschenkel Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) ja
Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.
Öffentliche Gesundheit Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments Bundesgesetz vom9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Ja, mit und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü- Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), zuletzt Sondertung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi- geändert am 16. Dezember 2005 (SR 817.0) bedingungen former Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV), zuletzt zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der geändert am 12. April 2006 (SR 455.1) Kommission vom4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Verordnung vom1. März 1995 über die Ausbildung der Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung trans- Kontrollorgane für die Fleischhygiene (VAFHy), zuletzt missibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten geändert am 23. November 2005 (SR 817.191.54) Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geän- 5.5.2006, S. 10) dert am 23.11.05 (SR 916.401) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (VPrP) (SR 916.020) (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 Lebensmittel– und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 30.4.2004, S. 55) vom 23. November 2005 (SR 817.02) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens- der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) vorschriften für die amtliche Überwachung von zum mensch- lichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) bei der Primärproduktion (VHyPrP) (SR 916.020.1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV) und des Rates vom 29.
April 2004 überamtliche Kontrollen zur (SR 817.024.1) Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier- Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene schutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Le- tierischer Herkunft (SR 817.022.108) bensmittel (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) Sonderbedingungen (1) Für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Produkten müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. (2) Die Schweiz erstellt ein Verzeichnis zugelassener Betriebe im Sinne von Artikel 31 (Eintragung/Zulassung von Betrieben) der Verordnung (EG) Nr.
882/2004. (3) Die Schweiz wendet bei Einfuhren die gleichen Bestimmungen an wie diejenigen, die in der Gemeinschaft gelten. (4) Die Schweizer Behörden können keinen Gebrauch von der Ausnahme für die Untersuchung auf Trichinen machen, die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vorgesehen ist. Wollen sie dies dennoch tun, teilen die Schweizer Behörden der Kommission schriftlich mit, in welchen Regionen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen offiziell vernachlässigbar gering ist. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang einer solchen Notifizierung der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Erheben die Kommission und die Mitgliedstaaten keine Einwände, so wird die Region als Region mit vernachlässigbarem Trichinenrisiko anerkannt und Hausschweine aus dieser Region sind von der Untersuchung auf Trichinen zum Zeitpunkt der Schlachtung ausgenommen. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 gilt sinngemäss. (5) Bei der Trichinenuntersuchung verwendet die Schweiz die in Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebenen Nachweismethoden. Die in Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebene Trichinoskopiemethode findet keine Anwendung. (6) Die Schweizer Behördenkönnen bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2009. Gemäss Artikel 8 Paragraph 3a der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (SR 817.190.1) und der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 Paragraph 2 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (SR 817.190.1) genügt. Diese Produkte dürfen gemäss den Artikeln 9a und 14a der Verordnung des EDI vom 23.
November 2005 über Lebensmittel tieri- scher Herkunft (SR 817.022.108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gelangen. (7) Schlachtkörper oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, und wofür folgende Herkunft nachgewiesen werden kann: – aus einem Betrieb, der von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als trichinenfrei anerkannt wurde; – aus Regionen, in denen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen amtlich als vernachlässigbar anerkannt ist; und wofür gemäss Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 keine Trichinenuntersuchung durchgeführt wurde, können unter denselben Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, wie sie für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten. (8) Nach Artikel 2 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) können die zuständigen Schweizer Behörden in besonderen Fällen Anpassungen an die Artikel 8, 10 und 14 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) vorsehen:
um den Bedürfnissen von Betrieben in Bergregionen zu entsprechen, die im Anhang des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete verzeichnet sind. Die zuständigen Schweizer Behörden verpflichten sich, der Kommission diese Änderungen schriftlich zu melden. Diese Meldung umfasst: – eine ausführliche Darstellung der Bestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen Schweizer Behörden geändert werden müssen und eine Beschreibung der Art der geplanten Änderung; – eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen; – eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung (gegebenenfalls mit einer Zusammenfassung der durchgeführten Risikoanalyse und der Angabe aller Massnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anpassung nicht die Ziele der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) gefährdet, – etwaige andere massgebliche Informationen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von drei Monaten ab dem Empfang der Meldung, um schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Erforderlichenfalls tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen;
um der Herstellung von Lebensmitteln gerecht zu werden, die traditionelle Merkmale aufweisen. Die zuständigen Schweizer Behörden verpflichten sich, der Kommission diese Änderungen spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Ausnahmen einzeln oder gesammelt schriftlich zu melden. Jede Meldung umfasst:
– eine Kurzbeschreibung der geänderten Vorschriften; – eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen und – etwaige andere massgebliche Informationen. (9) Die Kommission unterrichtet die Schweiz über die Ausnahmen und Änderungen, die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäss Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 852/2003, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 854/2003 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 angewandt werden. (10) Bis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf spezifiziertes Risikomaterial angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, im Wege interner technischer Weisung dafür zu sorgen, dass keine Schlachtkörper von weniger als 24 Monate alten Rindern mit Spinalknochen oder daraus hergestellte Produkte in den Handel mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelangen.
Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten ja und des Rates vom3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die produkte (ABl. L 273 vom10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments geändert am 23. November 2005 (SR 916.401) und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Bio- Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und gas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) Gülle (ABl. L 36 vom8.2.2006, S. 25). Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (SR 916.441.22) Sonderbedingungen Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhrengemäss Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an wie in den Anhängen VII, VIII, X (Bescheinigungen) und XI (Länder). Der Handel mit Material der Kategorien1 und 2 ist untersagt, ausser für bestimmte technische Verwendungszwecke gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (mit der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission festgelegte Übergangsbestimmungen). Material der Kategorie3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen gemäss den Artikeln7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäss Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.
Kapitel II Nicht unter Kapitel I fallende Sektoren
I. Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhrbedingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei. Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinärausschuss geprüft.
II. Schweizer Ausfuhren in die Gemeinschaft Diese Ausfuhren erfolgen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die entsprechenden Bescheinigungsmuster werden im Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Bis zur Festlegung dieser Mustergelten die derzeit vorgeschriebenen Bescheinigungen.
Kapitel III Übergang eines Sektors von Kapitel II zu Kapitel I
Sobald die Schweiz Vorschriften erlassen hat, die nach Auffassung der Schweiz den Gemeinschaftsvorschriftengleichwertig sind, wird diese Frage vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Kapitel I dieser Anlage wird umgehend geändert, um den Ergebnissen dieser Prüfung Rechnung zu tragen.
Anlage 10 Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Kapitel I A. Grenzkontrollen in Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der
Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird Art der Grenzkontrolle Kontrollsatz 1. Dokumentenprüfung 100 % 2. Warenkontrollen 1% B. Grenzkontrollen in nicht unter Abschnitt A fallenden Sektoren Art der Grenzkontrolle Kontrollsatz 1. Dokumentenprüfung 100 % 2. Warenkontrollen max. 10 % C. Besondere Massnahmen Der Anhang 3 der Empfehlung Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EWG- Schweiz über bestimmte Kontrollen und tiermedizinische Formalitäten bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren wird zur Kenntnis genommen. Die Frage wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Gemischten Veterinärausschuss erneut geprüft.
D. Kontrollgebühren 1. In Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird, werden folgende Gebühren erhoben: 1,50 EUR/t, jedoch mindestens 30 EUR und höchstens 350 EUR je Partie. 2. In allen anderen Sektoren werden folgende Gebühren erhoben: 3,50 EUR/t, jedoch mindestens 30 EUR und höchstens 350 EUR je Partie.
E. Vorschriften für tierische Erzeugnisse bei Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz 1. Die tierischen Erzeugnisse aus der Schweiz, die über das Hoheitsgebiet der Europäischen Union befördert werden müssen, unterliegenden unter den Punkten A bzw. B genannten Kontrollen. Artikel 11 Punkt2 c, d und e der Richtlinie 97/78/EG gilt nicht für die Erzeugnisse, bei denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird und die wieder aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, sofern es bei den Veterinärkontrollen gemäss der vorstehenden Ziffer A keine Beanstandungen gibt. 2. Die tierischen Erzeugnisse aus der Europäischen Union, die über das Hoheitsgebiet der Schweiz befördert werden müssen, unterliegen den unter den Ziffern A bzw. B genannten Kontrollen.
F. System TRACES 1. Rechtsvorschriften Entscheidung 2004/292/EG der Kom- Verordnung vom 20. April 1988 über mission zur Einführung des TRACES- die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Systems und zur Änderung der Ent- Tieren und Tierprodukten (EDAV), scheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 (SR 916.443.11) vom 31.3.2004, S. 63), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/ 515/EG der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29) 2. Besondere Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.
Artikel 3 der Entscheidung 2004/222/EG über die Erfassung der Gemeinsamen
Veterinärdokumente für die Einfuhr im rechnergestützten System TRACES gilt nicht für die Erzeugnisse, bei denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird, mit Ausnahme derjenigen, die nach den Verfahren des Artikels8, des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 13 der Richtlinie 97/78/EG eingelassen werden und derjenigen, denen nach der Grenzkontrolle der Eingang verweigert wurde.
Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen fest.
Kapitel II Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
1. Rechtsvorschriften Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt:
1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der1. Verordnung vom 20. April 1988 über Kommission vom 22. Januar 2004 die Ein-, Durch- und Ausfuhr von mit Verfahren für die Veterinärkon- Tieren und Tierprodukten (EDAV), trollen von aus Drittländern einge- (SR 916.443.11) führten Erzeugnissen an den Grenz-2. Bundesgesetz über Lebensmittel vom kontrollstellen der Gemeinschaft9. Oktober 1992 (LMG), zuletzt ge- (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) ändert am 18. Juni 2004 (SR 817.0) 2. Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der3. Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- Kommission vom 16. April 2004 mit ständeverordnung (LGV) vom Einfuhrvorschriften für Lebensmittel 23. November 2005 (SR 817.02) tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. L 122 vom4. Verordnung vom 23. November 26.4.2004, S. 1) 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) 3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) 4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 5. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 6. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 2. Durchführungsvorschriften Für die Zwecke der Durchführung des Artikels6 der Richtlinie 97/78/EG sind folgende Grenzkontrollstellen zuständig: Flughafen Basel-Mülhausen, Flughafen Ferney-Voltaire/Genf und Flughafen Zürich.
Spätere Änderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäss Artikel 23 der Richtlinie 97/78/EG und
Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des
Gemischten Veterinärausschusses. Die besondere Situation der Grenzkontrollstellen Flughafen Basel-Mülhausen und Flughafen Ferney-Voltaire/Genf wird vom Gemischten Veterinärausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Anlage geprüft.
Zur Durchführung der Richtlinie 97/78/CE bezieht die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. Im Rahmen der Tätigkeiten gemäss der Richtlinie 97/78/EG erheben die Schweizer Behörden die Gebühren oder Abgaben für die amtlichen Kontrollen nach Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Höhe der in deren Anhang V vorgesehenen Mindestsätze.
Kapitel III Bedingungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Drittländern
1. Europäische Gemeinschaft – Rechtsvorschriften A. Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit 1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). 2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom5.5.2006, S. 10) 3. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, 4. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/ EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). 5. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr.
854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83). 6. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83). B. Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit 1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, anden Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S.1. 2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmassnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte –6. Landwirtschaft – B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) 3. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17.
Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/ EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). 4. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom5.5.2006, S. 10) 5. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (ABl. L 36 vom8.2.2006, S. 25). 6. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 2. Schweiz – Rechtsvorschriften Verordnung vom 20.
April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) 3. Durchführungsvorschriften Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet die unter Kapitel 3 Ziffer 1 dieser Anlage genannten Einfuhrbedingungen an. Es kann jedoch strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen dieser Anlage werden spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten im Gemischten Veterinärausschuss überprüft.»