AS 2007 4531
Verordnung des UVEK
über das nationale Emissionshandelsregister
vom 27. September 2007
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 der CO2-Verordnung vom 8. Juni 20071,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Unternehmen und Personen, denen Emissionsgutschriften zugeteilt werden oder die mit solchen handeln wollen, müssen über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister (Register) verfügen.
Art. 2 Konti
Unternehmen, denen Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Betreiberkonto verfügen.
Unternehmen und Personen, denen keine Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Personenkonto verfügen.
Art. 3 Kontoeröffnung
Unternehmen und Personen nach Artikel 1 müssen die Eröffnung eines Kontos beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
für Unternehmen einen Auszug aus dem Handelsregister;
für Personen einen Identitätsnachweis;
Name, postalische und elektronische Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers;
Namen, postalische und elektronische Adressen von mindestens zwei, höchstens drei Kontobevollmächtigten und deren Identitätsnachweis;
eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allgemeinen Bedingungen für das Register anerkennt.
SR 641.712.2
Das BAFU kann zusätzliche Nachweise verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.
Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.
Art. 4 Entzug der Emissionsrechte
Stellt ein Unternehmen, das über ein Betreiberkonto verfügt, den Betrieb oder einen wesentlichen Betriebsteil ein, so muss es dies dem BAFU unverzüglich melden.
Das BAFU sperrt das Betreiberkonto und entzieht alle Emissionsrechte, die für die Zeit nach der Schliessung oder Teilschliessung zugeteilt waren.
Die Absätze1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die Nachlassstundung beantragen oder in Konkurs fallen.
2. Abschnitt: Transaktionen
Art. 5 Eintrag im Register
Sämtliche Emissionsgutschriften müssen im Register aufgezeichnet sein.
Alle Veränderungen im Bestand der Emissionsgutschriften werden über das Register vorgenommen.
Art. 6 Übertragung
Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar.
Die Kontobevollmächtigten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Register.
Sie müssen bei jeder Anordnung zur Übertragung von Emissionsgutschriften das Quell- und das Zielkonto sowie Art und Menge der zu übertragenden Emissionsgutschriften angeben.
Die Übertragung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
Art. 7 Registerführung
Das BAFU führt das Register auf elektronischer Grundlage und protokolliert alle Übertragungen.
Es sorgt dafür, dass das Register möglichst durchgehend zugänglich ist.
Es stellt sicher, dass anhand der bei der Übertragung erstellten Protokolle alle für die Übertragung wesentlichen Elemente jederzeit nachvollzogen werden können.
Art. 8 Haftungsausschluss
Der Bund haftet nicht für Schäden wegen mangelhafter Übertragung der Emissionsgutschriften, wegen eingeschränkten Zugangs zum Register oder wegen Missbrauchs des Registers durch Dritte.
Art. 9 Sanktionen
Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Register verfügt das BAFU den Entzug der betroffenen Vollmachten und die Sperrung der betroffenen Konti.
3. Abschnitt: Gebühren und Datenschutz
Art. 10 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20052.
Art. 11 Datenschutz
Die Registerdaten werden elektronisch veröffentlicht, soweit sie nicht besonders schützenswert sind.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12
Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2007 in Kraft.
27. September 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger