AS 2007 4695
Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Änderung vom 12. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 und 2
Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen 650
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 18 t 3300
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t bis höchstens 26 t 4400
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000
Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht 11
Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8
Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 22
Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 11
Art. 8 Abs. 2
Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss 24
für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6,1 m oder über 20 Fuss 37
Art. 11 Abs. 2
Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.
Art. 14 Abs. 1
Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
3,07 Rappen für Abgabekategorie1;
2,66 Rappen für Abgabekategorie2;
2,26 Rappen für Abgabekategorie 3.
Art. 38 Abs. 4
Die Verteilung und Verwendung der Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen, richtet sich nach Artikel 14 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20062.
Art. 62a Fahrzeuge der Abgabekategorie2
Fahrzeuge der Abgabekategorie2 (EURO 3) werden bis zum 31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie 3 veranlagt.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
12. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 14) Abgabekategorien
a. Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t) Abgabekategorie1 (EURO2, EURO1, EURO 0 oder vorher): Die Abgabekategorie1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie2 (EURO 3):
– Richtlinie 88/77/EWG3 in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) Zeile A – ECE-Reglement Nr. 494 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A Abgabekategorie 3 (EURO 4, 5 oder später):
Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende Zeile B – Richtlinie 2005/55/EG – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1 – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
Gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41); Internetadresse:
Gemäss Anhang 2 VTS
b. Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t) Abgabekategorie1: Die Abgabekategorie1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie2:
Zeile A Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A Abgabekategorie 3:
Zeile B Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende – Richtlinie 2005/55/EG – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1