AS 2007 4953
Verordnung
über die Nationale Alarmzentrale
(VNAZ)
vom 17. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20021 und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952,
verordnet:
Art. 1 Aufgaben
Die Nationale Alarmzentrale (NAZ) ist im Rahmen der Zuständigkeiten nach
Artikel 2 Fachstelle des Bundes für folgende ausserordentliche Ereignisse:
Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität;
Gefährdung durch Störfälle mit chemischen Stoffen oder Organismen;
Gefährdung durch Überflutung infolge von Talsperrenbruch oder Überschwappen;
Gefährdung infolge Satellitenabsturzes.
Sie beschafft, analysiert und verbreitet Daten im Zusammenhang mit den genannten Ereignissen.
Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte fachtechnische Information der zuständigen Bundesstellen, der Behörden und Fachstellen der Kantone und des Auslandes sowie der internationalen Kontaktstellen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft regelmässig die Sicherheit der entsprechenden Informations- und Datenkanäle sowie der Meldewege.
Sie plant und koordiniert im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC) die vorbereitenden Massnahmen zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den zivilen und militärischen Stellen.
Sie sammelt die Ereignisdaten, wertet sie aus und stellt sie den Fachstellen des Bundes, der Kantone und des Auslandes zur Verfügung.
Der Bundesrat kann der NAZ auch Aufgaben bei Gefährdung durch andere ausserordentliche Ereignisse übertragen.
SR 520.18
Art. 2 Zuständigkeiten
Bei unmittelbar drohender Gefahr und solange die zuständigen Organe des Bundes nicht handeln können, hat die NAZ in eigener Kompetenz zu informieren, die Behörden zu warnen, die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und ihr Verhaltensanweisungen über Radio zu erteilen. Über die Information der Öffentlichkeit und der Behörden spricht sie sich soweit möglich mit der Bundeskanzlei ab.
Die Zuständigkeiten betreffend die einzelnen ausserordentlichen Ereignisse sind in den folgenden Erlassen geregelt:
bei Gefährdung durch Radioaktivität in der Verordnung vom 17. Oktober 20073 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität;
bei Gefährdung durch Störfälle mit chemischen Stoffen oder Organismen in der Verordnung vom 27. Februar 19914 über den Schutz vor Störfällen;
bei Gefährdung durch Überflutung infolge von Talsperrenbruch oder Überschwappen von Talsperren in der Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 19985.
DieNAZ informiert bei ausserordentlichen Ereignissen den Führungsstab der Armee, nach einer Teil- oder allgemeinen Mobilmachung der Armee das Armeekommando.
Art. 3 Organisation
Die NAZ ist Teil des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz.
Sie gliedert sich in mehrere Fachbereiche, insbesondere:
die Alarmstelle NAZ (ASNAZ); diese ist die dauernd besetzte Anlaufstelle für Meldungen aus dem In- und Ausland und leitet die eingehenden Meldungen zeitgerecht an das Pikett weiter;
das Pikett; es ist das ständig erreichbare Fachorgan der NAZ; es beurteilt anhand der eingegangenen Meldungen die Lage und veranlasst die Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 1.
Bei einem Ereignis wird die NAZ personell durch den Stab Bundesrat NAZ verstärkt; dieser kann auch für Vorbereitungsarbeiten beigezogen werden.
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz):
betreibt die ASNAZ für die NAZ;
stellt der NAZ oder dem Stab Bundesrat NAZ die für die Beurteilung der Gefährdung notwendigen Wetterdaten zur Verfügung, liefert spezifische Vorhersagen für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der Wetterlage und leistet fachliche Beratung;
c. stellt die Übermittlung der Daten des Netzes für automatische Dosisalarmierung und -messung (NADAM) an die NAZ sicher.
Art. 4 Mittel
Zur Erfüllung ihrer Einsatzaufgaben benützt die NAZ Teile der Anlage KNAZ sowie Mess- und Kommunikationsmittel des Bundes.
Die NAZ sorgt für den Unterhalt der entsprechenden Teile der Anlage KNAZ und der ihr zur Verfügung stehenden übrigen Mittel.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann kantonale Fachstellen und Dritte zur Unterstützung der NAZ beiziehen. Es regelt den Einsatz militärischer Mittel zugunsten der NAZ.
Art. 5 Kontakte mit anderen Stellen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbindung, insbesondere mit:
der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft für die Verbreitung von Alarmierungsaufträgen und Verhaltensanweisungen nach Absprache mit der Bundeskanzlei;
den Fachstellen des Bundes und der Kantone für fachtechnische Belange;
den zuständigen militärischen Stellen für die Erfassung der ABC-Lage;
ausländischen Fachstellen, insbesondere der Nachbarstaaten und internationaler Organisationen, für die Entgegennahme, Abgabe und Weiterleitung von Meldungen und Informationen aufgrund bestehender zwischenstaatlicher Abkommen.
Die Kantone geben der NAZ ihre Fachstelle bekannt.
Art. 6 Ausbildung
Zur Ausbildung werden regelmässig Übungen durchgeführt.
Die NAZ arbeitet zu diesem Zweck mit den Fachstellen des Bundes sowie der Kantone zusammen und nimmt an den Übungen teil.
Art. 7 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. Dezember 19906 über die Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.
AS 1991 735, 1996 3027, 19994
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 2007 in Kraft.
17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |