AS 2007 5013
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 28. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Art. 6 Abs. 3bis
Die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 ist bei einem von der Zulassungsbehörde anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.
Art. 8 Abs. 2bis
Die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ist bei einem von der Zulassungsbehörde anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen, der Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D ist.
Art. 9 Abs. 2 Bst. b
Folgende Funktionen werden untersucht:
b. bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.
Art. 11a Abs. 1 Bst. c
Art. 15 Abs. 2 Bst. b
Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:
b. Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
Art. 19 Abs. 1
Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren.
Art. 24 Abs. 4 Bst. b
Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für:
b. Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet wurden;
Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:
3. Aufgehoben
Art. 27e Bst. e
Zur Veranstaltung von Weiterausbildungskursen ist eine Bewilligung erforderlich. Diese wird von der zuständigen Behörde des Sitzkantons erteilt, wenn sie feststellt, dass der Gesuchsteller:
e. eine Bewilligung des ASTRA hat, falls er Fahrsimulatoren einsetzen will; diese wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass sich die Fahrsimulatoren für die Vermittlung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele der Weiterausbildung eignen;
Ziffer 15 (Art. 47–64)
Art. 64d Abs. 3
Wer die Moderatorenprüfung nicht bestanden hat, kann die nicht bestandenen Elemente im Rahmen einer Nachprüfung wiederholen. Wird diese Nachprüfung nicht bestanden, so muss der Kandidat das Hauptmodul ein zweites Mal absolvieren, bevor er zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen wird.
Gliederungstitel vor Art. 88
Prüfungsfahrzeuge
Art. 89
Art. 148
Art. 150 Abs. 2 Bst. d
«Fahrlehrerausweise» durch «Fahrlehrerbewilligungen» ersetzen
Art. 150 Abs. 5 Bst. f
Art. 151h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007
Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F vor dem1. Januar 2008 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Absatz 1 erworben haben, bestätigen die Zulassungsbehörden schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen.
II
Die Anhänge 5 und 6 werden aufgehoben.
Die Anhänge1, 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
28. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 7, 27 und 65) Medizinische Mindestanforderungen 1. Gruppe 2. Gruppe 3. Gruppe Führerausweis-Kategorie D d. Aufgehoben d. Aufgehoben
Anhang 2
Ärztliches Zeugnis I Für den Arzt bestimmt Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr II Ärztliches Zeugnis über die Eignung des Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln Name: Vorname: Geburtsdatum: Beruf: Heimatgemeinde: (Für Ausländer. Heimatland) Wohnort: Strasse:
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist* C. als Verkehrsexperte* III Ergebnis der ärztlichen Untersuchung A. Wichtige anamnestische Angaben B. Befunde
1 Allgemeine Körperbeschaffenheit (Konstitutionstyp
Grösse (ohne Schuhe): Gewicht (ohne Kleider):
Der Bewerber macht den Eindruck eines gesunden*/kranken* Menschen
2 Nervensystem
Reflexe: Athetose: Lage- und Gleichgewichtssinn: Geistig-psychische Veränderungen:
3 Gesicht
Sehschärfe: rechts unkorr.: korr.: links unkorr.: korr.:
Farbensinn:
Gesichtsfeld rechts: links:
Augenkrankheiten oder -anomalien:
Einäugigkeit: angeboren unfallbedingt krankheitsbedingt
4 Gehör
Konversationssprache rechts: links:
Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:
5 Brustkorb und Wirbelsäule
Missbildungen, Deformitäten, Versteifungen:
6 Atmungsorgane
Obere und untere Luftwege:
Lungen:
7 Herz und Gefässe
Herzgrenzen (rel. Dämpfung, Spitzenstoss):
Herztöne, evtl. Geräusche:
Herzfrequenz in Ruhe: nach zehn Kniebeugen: Erholungszeit:
Blutdruck (systolisch und diastolisch):
8 Bauch- und Stoffwechselorgane
Verdauungsorgane:
Urogenitalorgane inkl. Urinuntersuchung auf Eiweiss und Zucker:
Endokrines System:
Hernien, Prolaps:
9 Gliedmassen
Defekte, Verstümmelungen:
Funktionsstörungen:
Überweisung an spezialärztliche Untersuchung Ja*/Nein* Ort und Datum: Unterschrift des Arztes:
Anhang 3
Ärztliches Gutachten I Für die Zulassungsbehörde bestimmt Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr II Ärztliche Begutachtung der Eignung des Name: Vorname: Geburtsdatum: Heimatgemeinde: (Für Ausländer: Heimatland) Wohnort: Strasse:
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist* C. als Verkehrsexperte* Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
Der Bewerber ist geeignet zur Führung von Fahrzeugen
der 3. Gruppe (Kat. A, B, Unterkat. A1, B1, Spezialkat. F, G Ja*/Nein* und M):
der 2. Gruppe (Kat. C, Unterkat. C1, D1: Ja*/Nein*
der1. Gruppe (Kat. D): Ja*/Nein*
für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: Ja*/Nein*
zum berufsmässigen Personentransport: Ja*/Nein*
Der Bewerber ist geeignet als
Verkehrsexperte: Ja*/Nein*
Der Bewerber ist geeignet nur unter folgenden medizinisch bedingten Auflagen:
Wiederholung der Untersuchung alle … … Jahre durch Vertrauensarzt*/Hausarzt*
Weitere Bemerkungen:
Ort und Datum: Unterschrift des Arztes:
* Zutreffendes unterstreichen.