AS 2007 5043
Verordnung
über das automatisierte
Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS-Register-Verordnung)
Änderung vom 28. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
Folgende Behörden sind zur direkten (online) Abfrage von Daten berechtigt:
c. das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee bei der Erteilung und dem Entzug von militärischen Führerausweisen.
Art. 7 Bst. a Ziff. 1 und 2
Einzutragen sind alle rechtskräftigen Verfügungen folgender Administrativmassnahmen:
a. Verweigerung und Entzug von: 1. Lernfahr- und Führerausweisen (Art. 14 Abs. 2 und 2bis sowie Art. 16 SVG), 2. Fahrlehrerbewilligungen (Art. 26 und 27 der Fahrlehrerverordnung vom
28. Sept. 20072,
Art. 8 Bst. g und h
Folgende Daten werden in ADMAS erfasst:
Personen- und Massnahmedaten von Personen mit Wohnsitz im Ausland;
Personen- und Massnahmedaten von Personen, welche noch über keinen Ausweis verfügen.