AS 2007 5125
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 17. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Bst. p und q
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:
Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
Art. 8ter Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder
im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.
Art. 18 Abs. 1bis
Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.
Art. 37 Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
Weinbauakkordanten haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weinbauakkordanten die Arbeitgeberbeiträge auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.
Art. 162 Abs. 1, 3 und 4
Die periodische Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 erster Satz AHVG ist an Ort und Stelle durchzuführen.
Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen an Ort und Stelle und für die Festlegung der Kontrollperioden. Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.
Das Bundesamt erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen.
Art. 163 Abs. 2 und 3
Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht.
Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen. Sie können auch beratende Aufgaben übernehmen.
Art. 165 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a
Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen geknüpft:
c. Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen zu leiten haben, müssen im Besitze des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer sein.
Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen:
a. Sie müssen ordentliche Mitglieder der Treuhandkammer sein; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
II
Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007
Die Artikel 8bis und 8ter finden Anwendung auf die ab Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind.
Bei der Ermittlung des im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 18 Absatz 1bis erzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können nur die in diesem und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden.
III
17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |