AS 2007 5567
Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
von ausländischen Personen
(VVWA)
Änderung vom 24. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen wird wie folgt geändert: In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn damit das Bundesamt für Migration gemeint ist, durch «BFM» ersetzt.
Ingress gestützt auf Artikel 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 (AsylG) sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 (RVOG),
Art. 1 Sachüberschrift und Referenzhinweis Allgemeine Bestimmungen
(Art. 71 AuG)
Art. 2 Sachüberschrift und Referenzhinweis Umfang der Vollzugsunterstützung
(Art 71 Bst. a AuG)
Art. 3 Abs. 2
Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.
Art. 4a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden
Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AuG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.
Art. 5 Sachüberschrift und Referenzhinweis Organisation der Ausreise
(Art. 71 Bst. b AuG)
Art. 6 Sachüberschrift und Referenzhinweis Zusammenarbeit mit dem EDA
(Art. 71 Bst. c AuG)
Art. 11 Abs. 2
Das Bundesamt kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dienstleistungen, welche die zuständige Behörde am Flughafen und Dritte im Auftrag des Bundesamtes erbringen, werden direkt mit diesem abgerechnet.
Art. 15 Beteiligung an den Haftkosten
(Art. 82 AuG)
Bei Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AuG wird ab einer Haftdauer von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 140 Franken pro Tag ausgerichtet, basierend auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
Das Bundesamt kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Verwaltungsvereinbarungen über den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG abschliessen. Die finanzielle Abgeltung richtet sich nach Absatz 1.
Gliederungstitel vor Art. 15a 1a. Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen
Art. 15a
Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73, 75–78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich:
die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall;
die Anzahl der Rückführungen;
die Anzahl der Haftentlassungen;
die Nationalität der inhaftierten Personen;
das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen;
die Haftart.
Art. 15b –15d
Art. 16 Zuständigkeit
Das Bundesamt ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem AuG nicht die Kantone dafür zuständig sind.
Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme
Hat das Bundesamt über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.
Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.
Art. 18 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Für die Rechtsstellung und den Sozialhilfestandard von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.
Art. 19
Art. 20 Ausweispapiere
Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim Bundesamt hinterlegen.
Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom Bundesamt eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben.
Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom Bundesamt getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest und berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen.
Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.
Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
Art. 22 und 23
Art. 24 Familienvereinigung
(Art. 85 Abs. 7 AuG) Das Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz richtet sich nach Artikel 74 der Verordnung vom 24. Oktober 20075 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
Art. 25
Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das Bundesamt jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
Das Bundesamt kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2–4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
Das Bundesamt setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
Art. 26a Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
Die vorläufige Aufnahme erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AuG mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:
in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;
in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält;
sich ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 20046 (RDV) über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen länger als 30 Tage im Ausland aufhält;
ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 5 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;
über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 5 RDV im Ausland verbleibt;
sich abmeldet und ausreist.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |