Quelle

AS 2007 5585

Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Asylverordnung2 vom11. August 19991 wird wie folgt geändert: In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn damit das Bundesamt für Migration gemeint ist, durch «BFM» ersetzt. In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Departement», wenn damit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gemeint ist, durch «EJPD» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 2 2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe 1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen

(Art. 88 AsylG) Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19772.

Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.

Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die

Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen

dieser Verordnung.

Bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 4 und 83a des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 4 Abs. 2

Art. 5 Auszahlungsverfahren

(Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AuG)

Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 20053 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) quartalsweise gestützt auf die im Datensystem des Bundesamtes für Migration (BFM) erfassten Daten.

Diequartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des BFM.

Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim BFM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.

Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.

Berichtigungen von Arbeitsbewilligungen lösen keine Korrekturzahlungen der Integrationspauschalen nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 20074 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern aus.

Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen nach

Artikel 95 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.

Art. 5a Datenerhebung

(Art. 95 Abs. 2 AsylG) Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.

Art. 5b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen

(Art. 82a Abs. 7 AsylG) Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungsbeiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom18. März 19945 über die Krankenversicherung lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.

Art. 7 Abs. 1 Bst. b

Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:

b. nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AuG6 vorläufig aufgenommen wird oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder Gliederungstitel vor Art. 8 2. Kapitel: Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme (Art. 85–87 AsylG; Art. 88 AuG)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Rückerstattung

(Art. 85, 86 Abs. 1 und 87 AsylG; Art. 88 AuG)

Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog zu den Grundsätzen von

Artikel 87 des Obligationenrechts7.

Die Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene verursacht haben, sind zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund bei diesen Personen eine zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG und nimmt Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG ab.

Wurde der Höchstbetrag der Sonderabgabe nach Artikel 10 Absatz 2 weder durch Lohnabzüge noch durch abgenommene Vermögenswerte erreicht, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme

(Art. 86 und 87 sowie 115–118 AsylG)

Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene unterliegen der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des AsylG.

Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.

Art. 10 Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung unter die Vermögenswertabnahme

(Art. 86 und 87 AsylG)

Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst. Für erwerbstätige Jugendliche beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Die Sonderabgabepflicht endet:

  1. wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren;

  2. wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat;

  3. wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene oder eine schutzbedürftige Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält;

  4. wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird; oder

  5. nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise.

Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages und der zeitlichen Dauer neu zu laufen.

Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme

(Art. 86 Abs. 5 AsylG)

Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund. Das BFM überträgt die Einrichtung und die Führung der Konti einem Dritten und stellt diesem die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Daten zur Verfügung.

Das BFM überträgt die Erhebung und die Verwaltung der Sonderabgabe sowie die Verwaltung der Vermögenswertabnahme einem Dritten.

Soweit das BFM die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 19689 (VwVG).

Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe

(Art.3 und 4 BGIAA10)

Das BFM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.

Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:

  1. Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen sowie deren Arbeitgeber;

  2. Personennummer und Betriebsnummer ZEMIS;

  3. Einzahlungen der Sonderabgabe und der abgenommenen Vermögenswerte;

  4. Angaben zum Zahlungsverkehr und zur Verwaltung des Mahnwesens wie ausstehende Zahlungen, Mahngebühren und Bussgelder.

Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Erhebung und Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme beauftragt sind, die vom BFM nach

Artikel 86 Absatz 5 des AsylG beauftragten Dritten sowie das Bundesverwaltungsgericht.

Gliederungstitel vor Art. 13

2. Abschnitt: Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen

Art. 13 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge

(Art. 86 Abs. 2,3 und 4 AsylG)

Die Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel quartalsweise auf das Konto nach Artikel 11. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des BFM. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.

Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5

BG vom20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51)

Nicht als abgabepflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212 (AVIG) sowie dem Bundesgesetz vom19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung (IVG). Gleiches gilt für Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen notwendig sind. Das BFM kann weitere Ausnahmen bestimmen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet:

  1. die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Konto nach Artikel 11 zu überweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des BFM;

  2. dem BFM Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das BFM Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.

Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das BFM eine Mahngebühr bis zu 200 Franken auferlegen.

Bringt ein Arbeitgeber die für die Festlegung des Betrages nach Absatz 1 notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen trotz Mahnung nicht bei, so legt das BFM den Betrag der zu überweisenden Lohnabzüge nach pflichtgemässem Ermessen fest. Es kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder um Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen. Die kantonalen Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, dem BFM die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Überwiesene Lohnabzüge, die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach

Artikel 10 Absatz 2 erhoben wurden, und andere Fehlüberweisungen werden der

überweisenden Person zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

Forderungen gegenüber Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch die Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zins- und Abschlagszahlungen.

Art. 14 Auskunft über die geleistete Sonderabgabe

(Art. 86 Abs. 4 AsylG)

Der vom BFM beauftragte Dritte stellt den Sonderabgabepflichtigen auf ihr Ersuchen hin eine Übersicht über das Konto nach Artikel 11 (Kontoauszug) zu. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung des Kontoauszugs erfolgt ausschliesslich an die Sonderabgabepflichtigen und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 13 Absatz 4.

Der vom BFM beauftragte Dritte kann den Sonderabgabepflichtigen die Kontoauszüge zur Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.

Die Sonderabgabepflichtigen sind verpflichtet, den Kontoauszug nach Erhalt auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.

Die Sonderabgabepflichtigen, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen auf dem Kontoauszug nicht anerkennen, haben dies dem vom BFM beauftragten Dritten unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.

Wurde der sonderabgabepflichtigen Person kein Kontoauszug zugestellt oder erfolgte eine Anzeige nach Absatz 4, werden Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, an die Sonderabgabepflicht angerechnet.

Erfolgte auf die Zustellung eines Kontoauszuges hin keine Anzeige nach Absatz 4, wird eine nachträglich geltend gemachte Berichtigung von Fehlern nur an die Sonderabgabepflicht angerechnet, wenn:

  1. die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird; und

  2. Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, erhältlich gemacht werden konnten.

Art. 15 Verwaltungs- und strafrechtliche Massnahmen

(Art. 86 Abs. 4 AsylG) Widerhandlungen der Arbeitgeber gegen Artikel 13 werden vom BFM sanktioniert, namentlich durch:

  1. die Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 13 Absatz 1;

  2. die Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Einleitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG14;

  3. die Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG;

  4. die Verhängung einer Ordnungsbusse nach Artikel 116a des AsylG.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen

Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte

Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.

Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem BFM zu überweisen.

Nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem BFM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

Der Betrag nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.

Art. 17 Anrechnung abgenommener Vermögenswerte an die Sonderabgabepflicht

Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen und in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet.

Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte

(Art. 87 Abs. 5 AsylG)

Eine asylsuchende oder schutzbedürftige Person, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreist, kann beim vom BFM beauftragten Dritten vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihr abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.

Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.

Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.

Ein Gesuch um Auszahlung abgenommener Vermögenswerte kann von der berechtigten Person auch aus dem Ausland gestellt werden. Mit dem Gesuch muss der Nachweis der Einhaltung der Frist nach Artikel 87 Absatz 5 des AsylG erbracht werden. Dies kann namentlich erfolgen durch: 1. die fristgerechte Abgabe der Grenzkarte; 2. die Bestätigung der fristgerechten kontrollierten Ausreise durch die zuständige kantonale Behörde;

3. den Nachweis der fristgerechten Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat; oder 4. den Nachweis einer fristgerechten Ausreise aus der Schweiz und einer Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat. Das Gesuch muss mindestens nachstehende Angaben enthalten: 1. die gültige Zahlstelle; 2. die Korrespondenzadresse; 3. den Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten Ausreise im Ausland befindet; 4. die Unterschrift; 5. die Vollmacht bei Vertretungsverhältnis.

Art. 19

Gliederungstitel vor Art. 20 3. Titel: Bundesbeiträge 1. Kapitel: Sozial- und Nothilfe 1. Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht

(Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AuG) Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Er vergütet diese Pauschale vom Tag der Zuweisung an den Kanton, vom Tag des Entscheides über die vorläufige Aufnahme oder über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes an bis und mit dem Tag, an dem:

  1. der Nichteintretens- oder der negative Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig wird;

  2. das Asylgesuch abgeschrieben wird;

  3. eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist;

  4. die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;

e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach

Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist;

f. erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 48,36 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2004).

Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen.

Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:

Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 104,9 Nidwalden 117,2 Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden 102,3 Appenzell Innerrhoden 97,2 Schaffhausen 87,2 Basel-Landschaft 106,8 Schwyz 114,2 Basel-Stadt 94,0 Solothurn 90,7 Bern 91,7 St. Gallen 95,6 Freiburg 92,8 Tessin 89,4 Genf 102,3 Thurgau 94,4 Glarus 93,5 Uri 89,4 Graubünden 100,9 Waadt 95,8 Jura 80,0 Wallis 80,0 Luzern 100,8 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 113,9 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das BFM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.

Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierten Durchschnittsprämien15, der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom18. März 199416 über die Krankenversicherung (KVG) sowie der Anzahl Minderjähriger, junger Erwachsener und Erwachsener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.

Der Anteil für die Mietkosten beträgt8,22 Franken, und der Anteil für die Sozialhilfekosten beträgt 31,29 Franken. Sie basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages

DieGlobalpauschale wird quartalsweise vergütet. Der Gesamtbetrag (B) pro Kanton und Quartal berechnet sich nach folgender Formel: B = Anzahl sozialhilfeabhängige Personen × Anzahl Tage pro Quartal × kantonal abgestufte Globalpauschale (Franken).

Die Anzahl sozialhilfeabhängiger Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:

(W + F)

In der Formel bedeuten:

P = Pro Quartal im Kanton durchschnittlich anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss Erfassung im Datensystem des BFM. E = Durchschnittliche Anzahl der pro Quartal im Datensystem des BFM erfassten erwerbstätigen Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. W = Faktor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit =2,00 (schweizerischer Durchschnittswert) F = Faktor der Familienstruktur pro Kanton.

V des EDI vom 24. Okt. 2006 über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1)

Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur erfolgt aufgrund der Zahl der jeweils am 31. Oktober im Kanton anwesenden Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Datensystem des BFM im Verhältnis zur Anzahl der entsprechenden Dossiers (Anzahl Personen: Anzahl Dossiers). Der Faktor wird vom BFM jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr angepasst.

Bei wesentlichen Veränderungen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Faktor W gestützt auf die nach Artikel 5a erhobenen Daten anpassen.

2. Abschnitt: Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht

(Art. 88 Abs. 3 AsylG; Art. 31, 87 Abs. 1 Bst. b und 87 Abs. 3 AuG)

Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale für Flüchtlinge, für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Staatenlose. Er vergütet diese Pauschale vom Tag des Entscheids über die Anerkennung als Flüchtling, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser bis und mit dem Tag, an dem:

a. ein Flüchtling erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach

Artikel 60 Absatz 2 des AsylG oder nach Artikel 43 Absatz 3 AuG17 ein

Anspruch darauf besteht;

  1. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhält oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;

  2. ein Staatenloser erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach

Artikel 31 Absatz 3 AuG ein Anspruch darauf besteht;

  1. ein vorläufig aufgenommener Staatenloser erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhält oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;

  2. das Asyl widerrufen wird.

Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach

Artikel 74 Absatz 2 des AsylG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum

Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des AsylG erteilt werden könnte.

Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sozialhilfeabhängige Flüchtlinge, die:

  1. im Rahmen des Sonderprogramms für Behinderte, welches das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) durchführt, aufgenommen werden;

  2. einer Flüchtlingsgruppe angehören, deren Aufnahme der Bundesrat oder das EJPD beschlossen hat und die bei ihrer Einreise bereits behindert, krank oder betagt sind und dauernder Unterstützung bedürfen. Betagt ist, wer das 60. Altersjahr überschritten hat;

  3. als allein stehende Kinder oder unbegleitete Jugendliche in der Schweiz aufgenommen werden, und zwar bis sie volljährig sind oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.

Die Kantone melden dem Bund umgehend, wenn Personen nach Absatz 4 nicht mehr sozialhilfeabhängig sind.

Art. 25 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale nach Artikel 26 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

Art. 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 52,94 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2004).

Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- Betreuungs- und Verwaltungskosten und einem Anteil für die Selbstbehalte und Franchisen.

Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:

Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 104,9 Nidwalden 117,2 Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden 102,3 Appenzell Innerrhoden 97,2 Schaffhausen 87,2 Basel-Landschaft 106,8 Schwyz 114,2 Basel-Stadt 94,0 Solothurn 90,7 Bern 91,7 St. Gallen 95,6 Freiburg 92,8 Tessin 89,4 Genf 102,3 Thurgau 94,4 Glarus 93,5 Uri 89,4 Graubünden 100,9 Waadt 95,8 Jura 80,0 Wallis 80,0 Luzern 100,8 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 113,9 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das BFM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.

Die Festsetzung der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte erfolgt nach Artikel 64 KVG18 sowie der Anzahl Minderjährigen und Erwachsenen. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.

Der Anteil für die Mietkosten beträgt11,33 Franken und der Anteil für die Sozialhilfekosten beträgt 39,59 Franken. Sie basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages

Die Globalpauschale wird quartalsweise vergütet. Der Gesamtbetrag (B) pro Kanton und Quartal berechnet sich nach folgender Formel:

B = Anzahl sozialhilfeabhängige Personen (SP) × Anzahl Tage pro Quartal × kantonal abgestufte Globalpauschale (Franken)

Die Anzahl sozialhilfeabhängigen Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:

(W + F)

In der Formel bedeuten: P = Pro Quartal im Kanton durchschnittlich anwesende anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und vorläufig aufgenommene Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Erfassungen im Datensystem des BFM. E = Durchschnittliche Anzahl der pro Quartal im Datensystem des BFM erfassten erwerbstätigen anerkannten Flüchtlinge, vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.. W = Faktor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit =1,60 (schweizerischer Durchschnittswert) F = Faktor der Familienstruktur pro Kanton.

Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur erfolgt aufgrund der Zahl der jeweils am 31. Oktober im Kanton anwesenden anerkannten Flüchtlinge, vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Datensystem des BFM im Verhältnis zur Anzahl der entsprechenden Dossiers (Anzahl Personen: Anzahl Dossiers). Der Faktor wird vom BFM jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr angepasst.

3. Abschnitt: Nothilfe

Art. 28 Nothilfepauschale

(Art. 88 Abs. 4 und 5 AsylG) Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:

  1. auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32–35a des AsylG nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;

  2. deren Asylgesuch abgewiesen wurde, wenn der entsprechende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder

  3. deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.

Art. 29 Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfepauschale

Die Nothilfepauschale nach Artikel 28 beträgt 6000 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Die Nothilfepauschale setzt sich zusammen aus einem Basisanteil von 4000 Franken und einem Ausgleichsanteil von 2000 Franken. Der Ausgleichsanteil dient namentlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Kantone.

Der Basisanteil wird dem für den Vollzug zuständigen Kanton quartalsweise ausbezahlt. Der Ausgleichsanteil wird jährlich ausbezahlt.

Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verständigen sich über die Verteilung des Ausgleichsanteils. Sie melden dem BFM jeweils bis Ende des Kalenderjahres den Verteilschlüssel.

Erfolgt die Meldung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig oder können sich die Konferenzen nicht einigen, so kommt für die Auszahlung der Verteilschlüssel nach Artikel 21 Asylverordnung1 vom11. August 199919 (AsylV 1) zur Anwendung.

Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp

Das BFM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.

Das EJPD passt die Höhe der Nothilfepauschale aufgrund der Ergebnisse nach Absatz 1 an.

Das BFM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:

  1. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Nothilfe beziehenden Personen;

  2. Personennummer ZEMIS;

  3. Angaben über Art und Höhe der Kosten.

Die Kantone teilen dem BFM die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit.

Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfstopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.

Gliederungstitel vor Art. 31 2. Kapitel: Verwaltungskosten (Art. 91 Abs. 2bis AsylG)

Art. 31 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.

Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Datensystem des BFM; Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des AsylG.

Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 1100 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Art. 40 Abs. 2

Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den Zahlungen nach dem3. Titel verrechnet.

1. Abschnitt (Art. 41–43) Gliederungstitel vor Art. 44 1. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen (Art. 91 Abs. 3)

Art. 44 Abs. 2

Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.

3. Abschnitt (Art. 45) Gliederungstitel vor Art. 46 2. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone (Art. 31 und 91 Abs. 6) Gliederungstitel vor Art. 51 3. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit (Art. 91 Abs. 7)

Art. 51 Abs. 1

Art. 53 Sachüberschrift und Bst. d Grundsatz

Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:

d. Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG20 bewilligt wird.

Art. 53a Kosten der Unterbringung am Flughafen

(Art. 22 AsylG) Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemessenen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das BFM während längstens 60 Tagen die Kosten:

  1. für die Unterbringung und die Betreuung;

  2. für die Verpflegung; sowie

  3. für die notwendige medizinische und zahnärztliche Grund- bzw. Notversorgung.

Art. 58 Abs. 3

Stimmt das BFM auf Antrag des mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung beauftragten Kantons einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen Pauschalbetrag von maximal 1200 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung, wenn die Begleitperson über eine ärztliche Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz (oder in einem Nachbarland) verfügt. Das BFM vergütet maximal 800 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung, wenn die Begleitperson über die Qualifikation als diplomierte Rettungssänitäterin oder diplomierter Rettungssanitäter IVR des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) verfügt.

Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 4

Art. 59a Reisegeld

Das BFM vergütet zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimat- oder Herkunftsort das Reisegeld. Dieses beträgt 100 Franken pro volljährige Person und 50 Franken pro Kind.

Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro volljährige Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann.

Die Pauschalbeiträge nach den Absätzen1 und 2 werden den betroffenen Personen vom BFM direkt vergütet.

Art. 59b Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen

Das BFM kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte von inhaftierten Personen einen jährlichen Beitrag leisten.

Der Beitrag des Bundes bemisst sich nach der Zahl der in die Zuständigkeit des Asylgesetzes fallenden transportierten Personen im Verhältnis zur Zahl der insgesamt transportierten Personen pro Geschäftsjahr. Das BFM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.

Für den interkantonalen Transport von Personen, welche nach den Leistungsnormen der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transportiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das BFM keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus.

Art. 62 Abs. 2–4

Selbständige Rückkehr bedeutet, dass eine Person aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer entsprechenden Verfügung die Schweiz verlässt.

Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.

Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.

Art. 63 Begünstigte

Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem AsylG oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahmen des AuG21 geregelt ist.

Art. 64 Abs. 1 Bst. a

Gliederungstitel vor Art. 65 2. Abschnitt: Rückkehrberatung (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG)

Art. 65

Art. 66 Rückkehrberatung

Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen, in den Empfangsstellen und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden, interessierten privaten Institutionen und bei Personen aus dem Asylbereich sowie bei Personen nach Artikel 60 AuG22. Die Rückkehrberatungsstellen führen individuelle Rückkehrberatungen für Interessierte durch.

Art. 67 Zuständigkeiten

Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen werden vom Kanton bezeichnet; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das BFM.

Die Kantone können sich zum Zweck der Schaffung und Unterhaltung der für die Rückkehrberatung notwendigen Strukturen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen. Sie stellen sicher, dass die Rückkehrberatungsstellen Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Daten, namentlich Personalien und Verfahrensstand, haben.

Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Empfangsstellen und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin ist das BFM. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone

Das BFM richtet Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung nach

Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen

ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungs- und Personalkosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen.

Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Basispauschale und einer Leistungspauschale zusammen.

Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft:

Kanton Franken Kanton Franken Aargau 124 347 Nidwalden 46 322 Appenzell Ausserrhoden 39 419 Obwalden 40 172 Appenzell Innerrhoden 30 730 Schaffhausen 43 009 Basel-Landschaft 83 569 Schwyz 53 972 Basel-Stadt 51 002 Solothurn 74 964 Bern 251 130 St. Gallen 95 564 Freiburg 85 429 Tessin 63 855 Genf 119 238 Thurgau 41 323 Glarus 42 412 Uri 36 206 Graubünden 57 108 Waadt 166 569 Jura 40 862 Wallis 94 440 Luzern 95 849 Zug 50 143 Neuenburg 60 055 Zürich 312 312

Die Leistungspauschale beträgt 600 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.

Die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen3 und 4 erfolgt jeweils im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Umfang von 80 Prozent auf die Ausgleichskonten der Kantone beim Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen. Der Restbetrag wird jeweils am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, soweit der Beitrag gemäss Bundesgesetz vom5. Oktober 199023 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG) nicht gekürzt oder zurückgefordert wird.

Voraussetzung für die Entrichtung der Bundesbeiträge nach Absatz 5 ist das Vorliegen eines Tätigkeitsberichtes der Kantone für das vorhergehende Kalenderjahr.

Bei einem wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Asylgesuche kann das EJPD die Pauschalen nach den Absätzen3 und 4 anpassen.

Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

Das BFM kann mit den Kantonen Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.

Bei diesen Aufgaben handelt es sich namentlich um die Umsetzung besonders aufwendiger Programme im Ausland oder die Durchführung spezifischer Umfragen und Informationstätigkeiten.

Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung der Kantone werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem BFM und den Kantonen geregelt.

Die Kantone können dem BFM Projekte, die unter die Absätze1 und 2 fallen, unterbreiten. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.

Art. 69 und 70

Gliederungstitel vor Art. 71 3. Abschnitt: Programme im Ausland (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG)

Art. 71 Allgemeines

Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.

Programme im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen:

  1. die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der Rückreise sowie die Erleichterung der Ein- und der Weiterreise im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat;

  2. die Unterstützung der schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

Programme im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.

Als Programm im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunfts- oder Transitländern zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz beitragen, zum Beispiel die Durchführung von Informations- und Aufklärungskampagnen für Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich.

Art. 72 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

Das BFM legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Programme im Sinne von Artikel 71.

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten plant die Programme im Ausland und setzt sie um. Dabei handelt sie im Einvernehmen mit dem BFM.

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG)

Art. 73 Voraussetzungen

Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.

Art. 74 Ausrichtung

Dieindividuelle Rückkehrhilfe wird im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets in Form eines Pauschalbetrags gewährt.

Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal 1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach Alter und Aufenthaltsdauer.

Bei Personen, die sich mindestens drei Monate in der Schweiz aufhalten, kann die Pauschale durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter fallen individuelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung, und Wohnraum.

Die materielle Zusatzhilfe wird im Wert bis maximal 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, kann das BFM die materielle Zusatzhilfe im Rahmen des bewilligten Kredits angemessen erhöhen.

Bei Härtefällen, insbesondere bei verletzlichen Personen nach Absatz 4, kann die materielle Zusatzhilfe Personen gewährt werden, die sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.

Art. 74a Verhältnis zu den Ausreisekosten

Die Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 74 schliesst die Vergütung der Beförderung von Gepäck im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c aus.

Die Kosten für die Ausreise und die Zahlung von Reisegeld werden vom BFM unabhängig von der Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 59 Absatz

Buchstabe a und Artikel 59a erstattet.

Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe

Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das BFM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.

Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.

Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.

Art. 76 Ausreise in einen Drittstaat

Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimat- oder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss zum dauerhaften Verbleib im Drittstaat berechtig sein.

Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder Australien, weiterreist.

Art. 77 Zuständigkeit

Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind, kein Ausschlussgrund vorliegt und entscheiden über die Gewährung der Pauschale nach Artikel 74.

Das BFM entscheidet auf Gesuch der zuständigen kantonalen Stellen über die Gewährung von materieller Zusatzhilfe nach Artikel 74.

Art. 78 Auszahlung

Das BFM kann individuelle Rückkehrhilfebeträge auf den internationalen Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder im Bestimmungsland auszahlen und diese Aufgabe Dritten übertragen.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Bund richtet den Kantonen für jede Person, deren Asyl- und Wegweisungsentscheid vor dem1. Januar 2008 rechtskräftig geworden ist oder deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben worden ist, einen einmaligen Beitrag von

000 Franken aus, sofern sie die Schweiz noch nicht definitiv verlassen haben oder nicht unkontrolliert abgereist sind. Die Auszahlung erfolgt im1. Quartal 2008.

Der Bund richtet den Kantonen für jede am 31. Dezember 2007 vorläufig aufgenommene Person einen einmaligen Beitrag von 3500 Franken aus. Die Auszahlung erfolgt im1. Quartal 2008.

Die Pauschalen nach Artikel 22 und 26 werden für das Jahr 2008 der Teuerung angepasst.

Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur pro Kanton nach den Artikeln 23 und 27 sowie die Festsetzung des Anteils der Krankenversicherungsprämie, der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach den Artikeln 22 Absatz 6 und 26 Absatz 5 erfolgt für das Jahr 2008 gestützt auf die Bestandeszahlen gemäss dem Datensystem des BFM vom 31. Januar 2008.

Die Verfahren zur Abgeltung der Sozialhilfekosten inklusive Rückzahlungen und Nachforderungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderungen richten sich nach dem alten Recht.

Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, wird die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet.

Rückerstattungen, welche gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV2 in der Fassung vom11. August 199924 geleistet wurden, werden den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet.

Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 86 Asylgesetz in der Fassung vom 26. Juni 199825 und 14c Absatz 6 ANAG26 werden unter Anrechung allfälliger Rückerstattungen nach Absatz 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15 000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet. Die über den Betrag von 15 000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhaberinnen und -inhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz