AS 2007 5625
Zivilstandsverordnung
(ZStV)
Änderung vom 24. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 40 Abs. 1 Bst. d
Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB);
Art. 74a Umgehung des Ausländerrechts
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder für die Trauung zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB).
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise werden die Verlobten gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Verlobten haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.
Die Anhörung der Verlobten und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.
Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Gliederungstitel vor Art. 75m 3. Abschnitt: Eingetragene Partnerschaft von ausländischen Staatsangehörigen
Art. 75m
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Vorverfahrens oder für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 6 Abs. 2 PartG).
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Partnerinnen oder Partner einzeln an. Ausnahmsweise werden die Partnerinnen oder Partner gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Partnerinnen oder Partner haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.
Die Anhörung der Partnerinnen oder Partner und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.
Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten wird den Partnerinnen oder Partnern schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |