Quelle

AS 2007 5673

Verordnung
über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten
im Strahlenschutz
(Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)

Änderung vom 7. November 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, verordnen:

I

Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

Von dieser Verordnung ausgenommen ist die Ausbildung von Personal von Kernanlagen nach den Artikeln 2−4, 6−8, 14−17, 19 sowie 20 der Verordnung vom 9. Juni 20062 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen.

Art. 8 Abs. 1 und 4

Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:

  1. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Ausbildungen aus den Bereichen Medizin, Lehre und Forschung;

  2. die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) die Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut;

  3. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Ausbildungen aus den Bereichen Industrie und Gewerbe.

Die Strahlenschutzausbildung, die eine Person im Ausland erworben hat, wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt, wenn sie den Anforderungen der StSV entspricht. Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.

Art. 9 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen sind wie folgt geregelt:

  1. in Anhang 1: für die Bereiche Medizin und medizinische Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboranten;

  2. in Anhang 2: für die Bereiche Kernanlagen und Paul Scherrer Institut;

  3. in Anhang 3: für die Bereiche Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung, für Angehörige der Medizinphysik und der Medizintechnik sowie für medizinische Laborantinnen und Laboranten.

Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3

Die Ausbildungsinstitution stellt über die abgeschlossene, anerkannte Ausbildung einen Ausweis aus, der mindestens enthalten muss:

d. Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Nationalität) der Absolventin oder des Absolventen.

Bei Berufen, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 (BBG) unterstehen, richten sich das Ausstellen der Ausweise und deren Inhalte nach den entsprechenden Ausbildungsvorschriften.

Art. 12 Sonderfälle

Strahlenschutzausbildungen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben a–d und

Artikel 16 StSV gelten als anerkannt, sofern sie jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden zwischen dem BAG und:

  1. dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), wenn es Ausbildungen nach BBG4 betrifft;

  2. dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), wenn es Ausbildungen nach den Ausbildungsregeln des SRK betrifft.

Das BAG überprüft in Absprache mit den zuständigen Instanzen die Qualität der Ausbildungen.

Im Übrigen richten sich diese Ausbildungen und Prüfungen nach den Bestimmungen des BBG beziehungsweise nach den Ausbildungsregeln des SRK.

II

Die Anhänge3 und 5 werden gemäss Beilage geändert

Die Anhänge1 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Prüfungsreglement des EDI vom1. Februar 19775 über Strahlenschutz für Zahnpraktiker und ausländische Zahnärzte; 2. Verordnung vom 25. Mai 19816 über Vergütungen an Lehrkräfte in Strahlenschutzkursen des Bundes; 3. Verfügung des EDI vom 12. September 19697 über den Strahlenschutz in Atomkernforschungsinstituten.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

7. November 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin 7. November 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

AS 1977 347, 1981 843

AS 1981 631

AS 1969 966

Anhang 1

(Art. 9 Bst. a sowie 10 Abs. 2 und 3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus den Bereichen Medizin und medizinischer Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboranten 1. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:

  1. der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 1A, Tabelle 1B bzw. der Tabelle 1C abdeckt;

  2. die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt didaktisch adäquat zu vermitteln;

  3. die Unterrichtsräume den Anforderungen der Ausbildung angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen;

  4. das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszulassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss sowie für die Prüfungswiederholung berücksichtigt (ein Musterkatalog von Prüfungsfragen ist einzureichen); und

  5. die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungskommission gegeben ist.

2. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verantwortliche Person bezeichnet sein. 3. Die folgenden Anforderungen an die Ausbildung bzw. Berufserfahrung der Kursteilnehmer vor Beginn der aufgeführten Ausbildungen sind einzuhalten:

Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen Ärztinnen/Ärzte Sachkunde für therapeutische eidgenössisches Arztdiplom oder ein Anwendungen: als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom Sachkunde für diagnostische und eidgenössisches Arztdiplom oder ein therapeutische Anwendung offener als gleichwertig anerkanntes ausländi- Quellen: sches Arztdiplom Sachverstand für Anwendungen nach eidgenössisches Arztdiplom oder ein

Art. 11 StSV: als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom

Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen Chiropraktorinnen/Chiropraktoren Sachkunde, bzw. Sachverstand für Diplom eines vom Bundesrat diagnostische Anwendungen: anerkannten Ausbildungsinstitutes gemäss der Krankenpflege- Leistungsverordnung vom 29. September 19958 (Art. 40) Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Ausbildung als Aufnahmetechniken: medizinische Praxisassistentin oder Praxisassistent. Nachweis eines Praktikumplatzes für die klinische Ausbildung in der erweiterten konventionellen Aufnahmetechnik Übriges medizinisches Personal (Art. 15 Bst. e StSV) Sachkunde für Aufnahmetechniken Abgeschlossene Berufsausbildung im Thorax und Extremitäten: medizinischen Bereich wie z. B. Pflegefachfrau, Pflegefachmann, medizinische Laborantinnen und Laboranten Dentalassistentinnen und Dentalassistenten Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Berufsausbildung als Aufnahmetechniken: Dentalassistentin oder Dentalassistent Tabelle 1A

Ärztinnen/Ärzte 7.3 Übriges medizinisches Personal für Thorax Reihenuntersuchungen 1.1 konventionelle diagnostische Röntgenanwendungen nach 7.4 Übriges medizinisches Personal

Artikel 11 Absatz 2 StSV 8 Zahnmedizinisch-Technische Berufe

1.2 therapeutische Anwendungen8.1 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker 1.3 diagnostische und therapeutische Anwendung offener8.2 Dentalassistentinnen und Dentalassistenten radioaktiver Quellen 1.4 durchleuchtungsgestützte und interventionelle Anwendungen nach Artikel 11 Absatz 2 StSV

Chiropraktorinnen/Chiropraktoren

Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (MTRA)

medizinisch-technische Berufe 7.1 medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten 7.2 tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten * Die Ausbildung erfolgt in der Regel im Rahmen der Facharztausbildung; vorbehalten bleibt der Nachweis der Kenntnisse für die Anerkennung des Sachverstandes. ** In der Ausbildung ist ein praktischer Teil (wie z. B. Einstelltechnik [Patientenlagerung und Geräteeinstellung], Qualitätssicherung, strahlenphysikalisches Praktikum) von mindestens 100 Lektionen enthalten.

Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach den Artikeln 11–13 und 15 StSV Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 2 2 3 2 2 1 2 2 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x x x x x x x x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x x x x x x x x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x Bewilligungswesen x x x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x x x x x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 2 2 2 2 2 2 1 2 2 2 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x x x x x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x x x x x x x x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x x x x x x x x x Abschirmung und Abschwächung x x x x x x x x x x x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x x Entstehung von Röntgenstrahlen x x x x x x x x x x x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 3 3 3 3 3 3 2 2 1 2 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x x x x x x x x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen x x x x x x x x x x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x x x x x x x x x x x Dosis – Wirkung/Risiko x x x x x x x x x x x x Strahlenexposition des Menschen x x x x x x x x x x x x Strahlenmessung 3 3 3 3 1 2 2 1 1 1 1 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x x x x x x x x x x Gerätekunde x x x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x x x Kontaminationsmessung x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x x x x x x x x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x Ermittlung der effektiven Dosis x x x x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, x x x x x Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.

Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil * * 80 * 200 550 160 70 16 120** 120 60 Praktischer Strahlenschutz 3 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 Zonen/Arbeitsbereiche x x Arbeitsplanung/Arbeitsmethoden x x Lagerung x x Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x x x x Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz x x x x x x x x x x x x Persönliche Schutzmassnahmen x x x x x x x x x x x x Technische Schutzmassnahmen x x x x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x Personendekontamination x x Abfallbehandlung x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x Praxis: Zoneneinrichtung x Arbeit im Arbeitsbereich C x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln x x x x x x x x x x x x Medizinische Aspekte 3 3 3 3 3 2 Nutzen-Risiko-Überlegungen x x x x x Indikationsstellung (Röntgen versus Alternativen) x x x x x Überwachung der Untersuchung x x x x x x Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte x x x x x x x x x x x x Gebräuchliche Aufnahmetechniken Extremitäten x x x x x x x x Aufnahmetechniken Thorax p.a./lat. x x x x x x x x x Andere konventionelle Aufnahmetechniken der diagnostischen Radiologie x x x x Spezielle diagnostische Untersuchungen und Interventionen x x Therapeutische Röntgenanlagen x x Medizinische Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten x x Strahlentherapie: Einstellkontrolle mit Durchleuchtung x x Offene Strahlenquellen in der Nuklearmedizin x x Bildgebende Systeme in der Nuklearmedizin x x Alle gebräuchlichen tiermedizinisch-diagnostischen Aufnahmetechniken x Alle gebräuchlichen intraoralen Einstelltechniken x x x Intraorale Röntgenbilder x x x Extraorale Technik wie OPT/Fernröntgen x x Grundlagen der Abbildungsgeometrie x x x x x x x x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x x x x x x x x x Nachkontrolle einstelltechnischer Daten und Korrektur x x x x x x x x x x x Bildqualitätsparameter x x x x x x x x x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x x x x x x x x Schutz des Patienten x x x x x x x x x x x Schutz des Personals x x x x x x x x x x x x Abschätzung von Patientendosen x x x x x x x x x x x Dunkelkammerarbeiten/Bildverarbeitung 1 1 3 3 3 3 3 3 3 3 Dunkelkammereinrichtung x x x x x x x x x x Bildverarbeitungstechnik x x x x x x x x x x Archivierung und Lagerung

von Filmen x x x x x x x x x x Filmaufbau und Verpackung/Kassetten x x x x x x x x x x Grundlagen der Photochemie x x x x x x x x x x Durchführen von Fehlerdiagnose x x x x x x x x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x x x x x x x x Tabelle 1B

Ärztinnen/Ärzte 2 Tierärztinnen/Tierärzte; tiermedizinische Anwendungen 1.1 konventionelle diagnostische Röntgenanwendungen nach 4 Chiropraktorinnen/Chiropraktoren

Artikel 11 StSV 6 MTRA: im technischen Bereich der diagnostischen Radiologie

1.2 therapeutische Anwendungen 1.3 diagnostische und therapeutische Anwendung offener radioaktiver Quellen 1.4 durchleuchtungsgestützte und interventionelle Anwendungen nach Artikel 11 Absatz 2 StSV ** Zusätzlich zur Sachkunde ist der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» zu erbringen. ** Die Ausbildung für den Sachverstand im technischen Bereich des Strahlenschutzes ist für die diagnostische Radiologie gültig. Zusätzlich zur Sachkunde ist der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» zu erbringen.

Ausbildungsinhalte zur Erlangung des Sachverstandes nach Artikel 18 StSV Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz/Praktikumsplatz 32 * * 32 8 * ** Gesetzliche Grundlagen 3 3 3 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x Bewilligungswesen x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 3 3 3 3 3 3 Rechtstellung x x x x x x x Interne Weisungen x x x x x x x Strahlenschutz – Information und Fortbildung x x x x x x x Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen x x x x x x x Vorgehen bei Störfällen x x x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x x x x x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz/Praktikumsplatz 32 * * 32 8 * ** Abschirmung und Abschwächung x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x Entstehung von Röntgenstrahlen x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x Strahlenempfindlichkeit von Organen x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x Dosis – Wirkung/Risiko x x Strahlenexposition des Menschen x x Strahlenmessung 2 2 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x Gerätekunde x x Kontaminationsmessung x x Ermittlung der effektiven Dosis x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, x x Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.

Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz/Praktikumsplatz 32 * * 32 8 * ** Praktischer Strahlenschutz 3 3 3 Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz x x x Persönliche Schutzmassnahmen x x x Technische Schutzmassnahmen x x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln x x x Medizinische Aspekte 3 3 Nutzen-Risiko-Überlegungen x x Indikationsstellung (Röntgen versus Alternativen) x x Überwachung der Untersuchung x x Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte x x x Gebräuchliche Aufnahmetechniken Extremitäten x Aufnahmetechniken Thorax p.a./lat. x Andere konventionelle Aufnahmetechniken der diagnostischen Radiologie x Spezielle diagnostische Untersuchungen und Interventionen x Alle gebräuchlichen tiermedizinisch-diagnostischen Aufnahmetechniken x Alle gebräuchlichen intraoralen Einstelltechniken Intraorale Röntgenbilder inklusive digitale Techniken Extraorale Technik wie OPT/Fernröntgen/Schädel halbaxial/Kiefergelenk Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeitsplatz/Praktikumsplatz 32 * * 32 8 * ** Grundlagen der Abbildungsgeometrie x x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x Nachkontrolle einstelltechnischer Daten und Korrekturen x x x Bildqualitätsparameter x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x Schutz des Patienten x x Schutz des Personals x x x Abschätzung von Patientendosen x x Dunkelkammerarbeiten/Bildverarbeitung 3 3 3 Dunkelkammereinrichtung x x Bildverarbeitungstechnik x x x Archivierung und Lagerung von Filmen x x Filmaufbau und Verpackung/Kassetten x x Grundlagen der Photochemie x x Durchführen von Fehlerdiagnose x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x Tabelle 1C

medizinisch-technische Berufe 7.1. medizinische Praxisassistentin; Schädel, Achsenskelett

zahnmedizinisch-technische Berufe 8.2 Dentalassistentin/Dentalassistent. Extraorale Aufnahmetechniken und OPT In den Lehrinhalten ist derjenige Stoff zu vermitteln, der für das betreffende Gebiet über die Grundausbildung im Strahlenschutz und in der Röntgentechnik hinaus geht.

Ausbildungsinhalte für erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken (Sachkunde) Berufsgruppen 7.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 40 40 Gesetzliche Grundlagen 2 2 Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 Dosimetrie (Einheiten) x x Abschirmung und Abschwächung x x Streustrahlung an grossen Volumen (Spezialgebiet) x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie (im Spezialgebiet) 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x Strahlenempfindlichkeit von Organen im Spezialgebiet x x Einstufen von Patientendosen x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x Praktischer Strahlenschutz 3 3 Spezielle Aspekte des Patientenschutzes x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln (integriert in Aufnahmetechnik) x x Berufsgruppen 7.1 8.2 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 40 40 Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 Spezielle Anatomie x x Schädel: ap; seitlich; halbaxial x x Extraorale Techniken: Ortopantomographie (OPT), Fernröntgen x Achsenskelett: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (ap, seitlich) x Becken ap/Abdomen leer x Hüftgelenk ap x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x Bildqualitätsparameter und Korrektur; Durchführen von Fehlerdiagnosen x x Besprechung von Fallbeispielen aus der Praxis x Schutz der Patientin oder des Patienten x x Strahlenphysikalische Messungen am Phantom (Lendenwirbelsäule ap) x Klinische Ausbildung: Anzahl testierter Untersuchungen aus dem Bereich Achsenskelett innerhalb 18 Monaten 50

Anhang 3

(Art. 9 Bst. c sowie 10 Abs. 2 und 3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung für Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker, Medizintechnikerinnen und Medizintechniker sowie medizinische Laborantinnen und Laboranten Tabelle 3A, Titel Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach Artikel 16 StSV

Anhang 4

(Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 15) Erlaubte Tätigkeit für sachkundige Personen im Strahlenschutz Anerkennung durch HSK Strahlenschutzbeauftragte/r im HSK- Routineaufgaben im Strahlenschutz für Bereich einen festgelegten, begrenzten Arbeitsbereich Strahlenschutzfachkraft im HSK- Operationeller Strahlenschutz vor Ort Bereich Strahlenschutztechniker/in im HSK- Planung und Leitung diverser Strahlen- Bereich schutzaufgaben Anerkennung durch BAG Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Bedienen von Anlagen zur Durchführung dosisintensive oder interventionelle dosisintensiver oder interventioneller Unter- Untersuchungen suchungen nach Artikel 11 StSV Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Bedienen von Anlagen zu therapeutischen therapeutische Anwendungen Zwecken nach Artikel 12 StSV Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Anwendung von offenen radioaktiven diagnostische und therapeutische Quellen nach Artikel 13 StSV am Menschen Anwendungen offener Quellen Chiropraktorinnen/Chiropraktoren Bedienen von Anlagen zu chiropraktischen Zwecken Medizinphysikerin- Strahlenschutzverantwortung im Spital für nen/Medizinphysiker die Bereiche diagnostische Radiologie, Radioonkologie, Nuklearmedizin und Ria-Labor Fachleute für medizinisch-technische Selbstständiges Bedienen medizinisch- Radiologie (MTRA) diagnostischer Röntgenanlagen nach Anweisung einer sachkundigen Ärztin oder eines sachkundigen Arztes. In der diagnostischen Radiologie gelten MTRA in den Bereichen, die nicht mit ärztlichen Entscheiden im Zusammenhang stehen, nach Artikel 18 Absatz 1 StSV als Sachverständige für den Strahlenschutz. Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung. Bedienung therapeutischer Röntgenanlagen, medizinischer Teilchenbeschleuniger und Bestrahlungseinheiten unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin, eines sachverständigen Arztes, einer Medizinphysikerin oder Medizinphysikers. Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen im Arbeitsbereich Typ B unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Person. Medizinische Praxisassisten- Bedienung von Röntgenanlagen für humantin/medizinischer Praxisassistent medizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes. Ausgenommen ist die Bedienung von Röntgenanlagen für Durchleuchtung und Computertomografie.

Es sind Aufnahmen des Thorax und des Extremitätenskelettes erlaubt. Durchführung der Konstanzprüfung. Medizinische Praxisassisten- Bedienung von Röntgenanlagen für humantin/medizinischer Praxisassistent mir medizinische Diagnostik unter der verant- Sachkunde für erweiterte wortlichen Leitung einer sachverständigen konventionelle Aufnahmetechniken Ärztin oder eines sachverständigen Arztes. Ausgenommen ist die Bedienung von Röntgenanlagen für Durchleuchtung und Computertomografie. Tiermedizinische Praxisassisten- Bedienung von Röntgenanlagen für tiermetin/tiermedizinische Praxisassistentin dizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Tierärztin oder eines sachverständigen Tierarztes. Übriges medizinisches Personal, welches medizinische Röntgenaufnahmen erstellt

a. Thorax- Bedienen von Thorax-Reihenunter- Reihenuntersuchungen suchungsanlagen unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes.

b. Humanmedizin Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes. Es sind Aufnahmen des Thorax und des Extremitätenskelettes erlaubt. Durchführung der Konstanzprüfung.

Dentalhygieniker/in Bedienung zahnmedizinischer Röntgenanlagen unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt. Dentalassistent/in Bedienung zahnmedizinischer Röntgenanlagen unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder nur intraorale Aufnahmen erlaubt. Dentalassistent/in mit Sachkunde für Bedienung zahnmedizinischer Röntgenerweiterte konventionelle Aufnahme- anlagen unter der verantwortlichen Leitung techniken einer sachverständigen Zahnärztin oder nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt.

Anerkennung durch BAG oder Suva Transporteur radioaktiver Stoffe Transport radioaktiver Stoffe gemäss ADR Klasse 7 Akademisches Laborpersonal, Berechtigung zur Wahrnehmung von Laborleiter/in sowie Laborpersonal Strahlenschutzaufgaben anderen Personen mit langjähriger Erfahrung gegenüber und Anleitung von anderen Personen bei der Handhabung von offenen oder geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen. Ausgenommen sind: – Handhabung von offenen radioaktiven Strahlenquellen, die dem Arbeitsbereich Typ A entsprechen – Anwendungen am Menschen. Medizinische Laborantinnen und Berechtigung zur Wahrnehmung von medizinische Laboranten, Strahlenschutzaufgaben anderen Personen Laborantinnen und Laboranten mit gegenüber und Anleitung von anderen gleichwertiger Ausbildung sowie Personen bei der Handhabung von offenen Laborpersonal oder geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen. Ausgenommen sind: – Handhabung von offenen radioaktiven Strahlenquellen, die dem Arbeitsbereich Typ A entsprechen – Anwendungen am Menschen.

Anhang 5

(Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 3) Ausbildungen für die Angehörigen von Notfallorganisationen Tabelle 5A Verantwortliche Stellen für die im Strahlenschutz auszubildenden Angehörigen von Notfallorganisationen, die Strahlenschutzaufgaben wahrnehmen müssen Einsatzbereiche bzw. Herkunft der Personen mit Strahlen- Verantwortliche Stellen bzw. verantwortliche schutzaufgaben Personen Zivilschutzorganisationen Bundesamt für Bevölkerungsschutz betreffend die gesamtschweizerische Ausbildung Tabelle 5B Personenkategorien und Ausbildungsbereiche zur Erlangung der Sachkunde im Bereich Strahlenschutz in Notfallorganisationen Personenkategorien Ausbildungsbereiche Bereiche Funktionen Zivilschutz Sachk StS – Strahlenphysikalische (Sachkundiger Strahlenschutz Grundlagen in Notfallorganisationen) Zivile Führungsstäbe – Strahlenbiologische Kanton/Bezirk/Region Chef ABC-Schutz Grundlagen Kantonschemiker/in – Strahlenmesstechnik Aufzuheben: Gde KKW Zonen I DC ACS ZS und II Tabelle 5C Instruktion im Bereich Strahlenschutz für Einsatzkräfte der Notfallorganisationen Nach «Sanitätsdienst» einzufügen:

Personenkategorien Instruktionsbereiche Bereiche Funktionen Gemeindebetriebe Angehörige der Gemeindebetriebe