Quelle

AS 2007 5759

Verordnung
der Eidgenössischen Bankenkommission
über die Börsen und den Effektenhandel
(Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK)

Änderung vom 1. November 2007

Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission)
verordnet:

I

Die Börsenverordnung-EBK vom 25. Juni 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 4

Ein vorübergehendes Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwertes innerhalb eines Börsentages (Intraday) ist nicht meldepflichtig.

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 3 Entstehen und Berechnen

(Art. 20 Abs. 1 und 5 BEHG)

Wer in einer oder in beiden der nachstehenden Positionen einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet, muss die Positionen einzeln und unabhängig voneinander berechnen sowie beide gleichzeitig melden:

  1. Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren, von Wandel- und Erwerbsrechten, von Finanzinstrumenten nach Artikel 13 Absatz 1ter sowie Einräumen von Veräusserungsrechten (Erwerbspositionen);

  2. Erwerb und Veräusserung von Veräusserungsrechten sowie Einräumen von Wandel- und Erwerbsrechten (Veräusserungspositionen).

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 1ter,2 und 4 Finanzinstrumente

Der Meldepflicht unterstehen:

a. der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten (insbesondere Call-Optionen) sowie von Veräusserungsrechten (insbesondere Put- Optionen);

b. das Einräumen (Schreiben) von Wandel- und Erwerbsrechten (insbesondere Call-Optionen) sowie von Veräusserungsrechten (insbesondere Put-Optionen).

Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente eine Realerfüllung vorsehen beziehungsweise zulassen oder nicht.

Die Meldepflicht besteht namentlich auch für Geschäfte mit Finanzinstrumenten gemäss Artikel 20 Absatz 2bis des Gesetzes.

Einer erneuten Meldepflicht unterstehen zudem die bereits nach den Absätzen 1 und 1ter gemeldeten Finanzinstrumente, sofern im Falle ihrer Ausübung oder Nicht- Ausübung ein Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wird.

Aufgehoben

Art. 14 Bst. c und d

Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn ein Grenzwert erreicht, über- oder unterschritten wird:

  1. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sondervermögen nach Artikel 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062 (KAG); sie sind den eigenen Beständen der Bank oder des Effektenhändlers zuzurechnen.

  2. durch den Stimmrechtsanteil der Aktien (ob ausübbar oder nicht) allein, unabhängig davon, ob der gesamte Stimmrechtsanteil unter Berücksichtigung der Finanzinstrumente nach Artikel 13 einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet.

Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 1ter und 2 Kollektive Kapitalanlagen

(Art. 20 Abs. 1,3 und 5 BEHG)

Die Meldepflichten für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG3 sind durch den Bewilligungsträger (Art. 13 Abs. 2 Bst. a–d KAG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.

Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt:

  1. Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.

  2. Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern.

  3. Bei einer fremdverwalteten SICAV hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen.

d. Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1.

Nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen können ihre Meldepflicht gemäss den Absätzen1 und 1bis erfüllen, sofern sie vorab gegenüber der Offenlegungsstelle den Nachweis erbringen, dass sie den Anforderungen nach Artikel 120 KAG sinngemäss entsprechen.

Angaben über die Identität der Anleger sind nicht erforderlich.

Art. 16a Banken und Effektenhändler

(Art. 20 Abs. 5 BEHG)

Banken und Effektenhändler haben unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils Beteiligungspapiere je nicht zu berücksichtigen, welche:

  1. in deren Handelsbestand gehalten werden, sofern dieser Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;

  2. im Rahmen von Wertpapierleihen, Sicherungsübereignungen oder vergleichbaren Geschäften gehalten werden, sofern dieser Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht;

  3. ausschliesslich und während höchstens drei Börsentagen zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften gehalten werden.

Die Berechnung nach Absatz 1 ist zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben (oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen) und der Stimmrechtsanteil insgesamt 10 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt.

Art. 17 Abs. 1 Bst. a, abis und Abs. 1bis

Die Meldung enthält folgende Angaben:

  1. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Finanzinstrumente nach Artikel 13 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden;

  2. abis. Meldepflicht auslösender Sachverhalt, wie Erwerb, Veräusserung, Wertpapierleihen und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 12, Veränderung des Gesellschaftskapitals, Ausübung oder Nicht-Ausübung von Finanzinstrumenten nach Artikel 13, Begründung einer gemeinsamen Absprache oder Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe;

Bei Finanzinstrumenten nach Artikel 13 die an einer Schweizer Börse kotiert sind, enthält die Meldung zusätzlich die Wertpapierkennnummer (ISIN). Für nicht an einer Schweizer Börse kotierte Finanzinstrumente nach Artikel 13 enthält die Meldung zusätzlich die Angabe der wesentlichen Bedingungen wie die Identität des Emittenten, den Basiswert, das Bezugsverhältnis, den Ausübungspreis, die Ausübungsfrist und die Ausübungsart.

Art. 19 Abs. 1, 1bis und 2

Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung nach Artikel 17 Absätze1 und 1bis über die von der zuständigen Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform.

Betreibt eine Offenlegungsstelle keine elektronische Veröffentlichungsplattform, so veröffentlicht die Gesellschaft die Meldung nach Artikel 17 Absätze1 und 1bis im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten.

Erfolgt die Veröffentlichung gemäss Absatz 1bis, so ist für die Fristwahrung gemäss Artikel 18 Absatz 2 der Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung an die elektronischen Medien massgebend. Die Publikation ist gleichzeitig der zuständigen Offenlegungsstelle zuzusenden.

Art. 46a Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. November 2007

(Art. 20 Abs. 5 BEHG) Die Umsetzung der geänderten Meldepflichten hat bis zum 29. Februar 2008 zu erfolgen.

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2007 in Kraft.

1. November 2007 Im Namen der Bankenkommission Der Präsident: Eugen Haltiner