AS 2007 5957
Nationalstrassenverordnung
(NSV)
vom 7. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49a Absatz 3, 60 und 62a Absätze3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG), sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.
Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen
Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
der Strassenkörper;
die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
SR 725.111
Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten.
Art. 3 Eintrag ins Grundbuch
Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.
Art. 4 Jährliches Bauprogramm
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm.
Art. 5 Vorbereitende Handlungen
Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, den Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom20. Juni 19303 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.
Art. 6 Nebenanlagen
Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefonanschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.
Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.
Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 7 Rastplätze
Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer und -benützerinnen.
Das ASTRA kann auf Rastplätzen gegen Entgelt Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.
Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.
Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
Es darf an der durchgehenden Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.
2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen
1. Abschnitt: Planung und Projektierung
Art. 8 Umfang der Planung
Die Planungsunterlagen müssen umfassen:
den Situationsplan, in der Regel im Massstab1:25 000;
das Längenprofil im Massstab1:25 000/2500;
das Normalprofil;
den technischen Bericht;
die Kostenschätzung.
Bei der Planung sind die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu prüfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind räumlich und verkehrsträgerübergreifend abzustimmen.
Art. 9 Projektierungszonen
Die Projektierungszonen sind entsprechend dem Stand der Projektierung festzulegen. Insbesondere bei den Anschlussstellen ist der weiteren Projektierung genügend Spielraum zu lassen.
Steht die allgemeine Linienführung einer Nationalstrasse noch nicht fest oder werden für eine Linienführung Varianten geprüft, so sind die Projektierungszonen entsprechend weiter oder für jede Variante einzeln zu ziehen.
Innerhalbder Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.
Art. 10 Generelles Projekt
Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.
Art. 11 Bereinigung und Genehmigung des generellen Projekts
Die Projektunterlagen des generellen Projekts müssen enthalten:
Situationsplan im Massstab1:5000;
Längsschnitt im Massstab1:5000 für die Längen und 1:500 für die Höhen;
technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
Kosten-Nutzen-Analysen;
Angaben über die Kosten;
Umweltverträglichkeitsbericht2. Stufe;
Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden;
Mitbericht der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle sowie der vom Kanton mit Natur- und Heimatschutz und Archäologie betrauten Stellen.
Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.
Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.
Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.
Art. 12 Ausführungsprojekt
Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:
Übersichtsplan;
Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab1:1000;
Längsschnitt im Massstab1:1000 für die Längen und 1:100 für die Höhen;
Normalprofil im Massstab1:50;
Querprofile im Massstab1:100;
Hauptabmessungen der Kunstbauten;
technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
Entwässerungskonzept;
Umweltverträglichkeitsbericht3. Stufe;
Angaben über die Kosten;
Enteignungsplan;
Grunderwerbstabelle;
Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist.
Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.
Das UVEK genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.
Art. 13 Baulinienabstände
Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei:
Nationalstrassen erster Klasse 25 m
Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau – zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m – zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20–25 m
Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 15–25 m
Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20–25 m 2 Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
Art. 14 Aussteckung
Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften:
Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche oder die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.
Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme
Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom19. Oktober 19884 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.
Das UVEK kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.
Art. 17 Kosten
Das ASTRA bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.
Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.
In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten.
Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.
Art. 18 Begutachtung von Detailprojekten
Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen beigezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur oder die projektierende Ingenieurin nicht von seiner oder ihrer Haftung.
Art. 19 Meldung an die Aufsicht über die amtliche Vermessung
Die zuständigen Behörden orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.
2. Abschnitt: Landerwerb
Art. 20 Freihändiger Landerwerb
Der freihändige Landerwerb ist zulässig, wenn das Grundstück höchstens zum Verkehrswert erworben werden kann. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die Landpreise der betreffenden Gegend sowie die Lage und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes angemessen zu berücksichtigen.
Art. 21 Landerwerb im Umlegungsverfahren
Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.
Art. 22 Einreichung und Überprüfung der Landumlegungsprojekte
Die Vorprojekte für Landumlegungen sind dem ASTRA einzureichen. Dieses stellt fest, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Bei Güterzusammenlegungen lässt es die Einhaltung der Beitragsvorschriften durch das Bundesamt für Landwirtschaft und durch das Bundesamt für Umwelt überprüfen.
Art. 23 Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen
Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG5 vorschreiben.
Art. 24 Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot und von der Rückerstattungspflicht
Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 19986.
Art. 25 Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren
Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers oder einer Grundeigentümerin für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Gesuch des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren einzuleiten.
Art. 26 Enteignung
Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das UVEK dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 EntG7. Zudem sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.
Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.
Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.
Art. 27 Gebühren
Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 ZGB8, es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.
Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.
3. Abschnitt: Ausbau und Nutzung
Art. 28 Ausbau von Nationalstrassen
Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen.
Art. 29 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte
Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA.
Die Nutzungen sind zu entgelten. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen. Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürnisse sind unentgeltlich.
Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.
Art. 30 Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen
Das ASTRA ist zuständig für die Bewilligung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien nach Artikel 44 NSG.
Bauvorhaben dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für:
die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen mit Nationalstrassen;
die Erstellung von Leitungen längs Nationalstrassen; oder
Geländeveränderungen, wie die Anlage von Kiesgruben.
Das ASTRA bestimmt die Massnahmen, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Nationalstrasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin.
3. Kapitel: Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 31 Grundsatz
Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes bestimmen, ist das 2. Kapitel anwendbar.
Art. 32 Fertigstellung
In Anhang 1 sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden.
Art. 33 Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes
Das UVEK regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.
Art. 34 Projektierung und Bau im Gebiet von Städten
Die Kantone können die Projektierung und den Bau von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ganz oder teilweise den Stadtgemeinden übertragen. In diesem Fall haben die Stadtgemeinden die entsprechenden, dem Kanton durch das NSG und diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; sie sind zu einer dauernden, engen Zusammenarbeit mit dem Kanton und, durch dessen Vermittlung, mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen verpflichtet.
2. Abschnitt: Planung und Projektierung
Art. 35 Generelles Projekt
Das ASTRA kann die Kantone mit der Ausarbeitung der generellen Projekte beauftragen. In diesem Fall arbeiten die Kantone bis zum Abschluss der Projektierung eng mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen zusammen. Das ASTRA umschreibt nötigenfalls Vorgaben zur Ausarbeitung des generellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit.
Zur Bereinigung und Genehmigung reicht der Kanton beim ASTRA die Unterlagen nach Artikel 11 ein.
Art. 36 Ausführungsprojekt
Das ASTRA prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem UVEK zur Plangenehmigung einreicht. Das ASTRA gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden.
Können sich ASTRA und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem UVEK das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom ASTRA als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.
Art. 37 Detailprojekt
DasASTRA bestimmt, für welche Bauwerksteile ihm die Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind.
Das ASTRA entscheidet über die Detailprojekte innert zwei Monaten nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen durch den Kanton.
3. Abschnitt: Beschaffungswesen
Art. 38 Verfahren
Folgende Aufträge für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind öffentlich auszuschreiben:
Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 383 000 Franken.
Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen:
Bauaufträge ab 500 000 Franken;
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 248 950 Franken.
Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.
Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
Art. 39 Anwendbares Recht
Im Übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.
Art. 40 Genehmigung des ASTRA
Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbreiten:
Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 248 950 Franken.
Das ASTRA entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.
Die anderen Aufträge sind dem ASTRA vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.
4. Abschnitt: Ausführung
Art. 41 Beginn und Fortschritt der Bauarbeiten
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmigungen des ASTRA für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Dritten sowie die Vergabe vorliegen.
Das ASTRA ist von den Kantonen über den Stand der Bauarbeiten periodisch zu informieren. Es kann Form und Inhalt des Berichts in Weisungen festlegen.
Die Kantone sind für den Abschluss des Projektes nach Übergabe der Strecke an den Verkehr zuständig.
Art. 42 Überschreitung des Kostenvoranschlags
Werden vor oder während des Baus technisch bedeutsame Änderungen am Detailprojekt notwendig oder verursachen Änderungen Mehrkosten von über 500 000 Franken, so bedürfen diese der Zustimmung des ASTRA. Dasselbe gilt für voraussichtliche wesentliche Überschreitungen des Kostenvoranschlags.
Die Zustimmung des ASTRA ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
Werden Pläne geändert oder Kosten überschritten, so muss dies dem ASTRA vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.
Art. 43 Schlussabrechnung und ausführungsgetreue Pläne
Die Kantone haben dem ASTRA für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrechnung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die Anfertigung der ausführungsgetreuen Dokumente (Pläne, elektronische Daten) aller Objekte und technischen Einrichtungen.
Art. 44 Dokumentation
Für alle Objekte und technischen Einrichtungen müssen bei der Abnahme die für Betrieb, Überwachung und Unterhalt erforderlichen Dokumente vorliegen. Diese sind dem ASTRA zu übergeben.
5. Abschnitt: Eigentumsübertragung
Art. 45
Das UVEK bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Bund übertragen werden. Das ASTRA kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inbetriebnahme der betreffenden Strecke durch Verfügung bereinigen.
Die Kantone bleiben für den Abschluss der noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbsgeschäfte nach der Inbetriebnahme zuständig.
Die mit dem Bau verbundenen Schuldverhältnisse gehen mit dem Abschluss des Projekts auf den Bund als Gesamtrechtsnachfolger über. Das Projekt gilt als abgeschlossen, wenn die Bauabnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Der Bund ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
4. Kapitel: Unterhalt der Nationalstrassen
Art. 46
Das ASTRA sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt und überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage.
Es plant Unterhaltsmassnahmen langfristig. Die Massnahmen sind so zu koordinieren, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen sichergestellt ist und die Anzahl der Baustellen auf einem Abschnitt möglichst gering gehalten werden kann.
5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts
Art. 47 Abgrenzung der Gebietseinheiten
Die Gebietseinheiten für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 48 Leistungsvereinbarungen
Das ASTRA schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung.
Das ASTRA kann in der Leistungsvereinbarung von den Grenzen der Gebietseinheiten nach Anhang 2 aus betriebswirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen geringfügig abweichen.
Art. 49 Zuteilung der Gebietseinheiten
Bewirbt sich nur ein Kanton oder eine Trägerschaft um eine Gebietseinheit, so kann das ASTRA ihn oder sie als Betreiber bestimmen.
Ist kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt für eine Gebietseinheit zu übernehmen, so findet das Beschaffungsrecht des Bundes Anwendung. Das ASTRA führt das Verfahren durch und erteilt den Zuschlag.
Soweit einzelne Gebietseinheiten oder Teile davon vom Bund selbst betrieben werden, ist das ASTRA für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts zuständig.
2. Abschnitt: Tunnelsicherheit
Art. 50
Das UVEK erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20049 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.
3. Abschnitt: Verkehrsmanagement
Art. 51 Zuständigkeit des ASTRA
Das ASTRA ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Es betreibt den Verkehrsdatenverbund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen.
Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert es seine Massnahmen mit den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen.
Es kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Kantone, von diesen gebildete Trägerschaften oder Dritte übertragen.
Es erlässt Weisungen, welche Verkehrsdaten die Kantone zu melden haben.
Es kann Einrichtungen, die dem Verkehrsmanagement dienen (z.B. Informationstafeln), auch auf Nebenanlagen erstellen.
Art. 52 Verkehrsmanagementpläne der Kantone
Die Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben, sind in Anhang 3 bezeichnet.
Das UVEK kann Anhang 3 bei geänderten Verhältnissen anpassen.
Die Kantone erstellen die Verkehrsmanagementpläne nach den Vorgaben des ASTRA und reichen sie diesem zur Genehmigung ein.
Die Kantone setzen die in den vom ASTRA genehmigten Verkehrsmanagementplänen vorgesehenen Massnahmen um.
Art. 53 Anordnungen der Polizei an die Verkehrsmanagementzentrale
Die Verkehrsmanagementzentrale hat Massnahmen der Polizei in Fällen nach Artikel 3 Absatz 6 SVG zur Verkehrsleitung oder Verkehrssteuerung auf Nationalstrassen umzusetzen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 54 Vollzug
Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung und erlässt Weisungen.
Art. 55 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.
Art. 56 Übergangsbestimmungen
Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
Art. 57 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 32) Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden (Stand:1. August 2007) Legende: N = Nationalstrasse SN = Städtische Nationalstrasse (Expressstrasse) G = Gemischtverkehr Kl. = Klasse Ab. = Abschnitt A) Liste der in Arbeit stehenden Strecken N Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl Länge km in Arbeit Zürich
Art. N 04 1 04 Brunau–Uetliberg Ost 2+2 0.6
Art. N 04 1 05 Uetliberg Ost–Fildern 2+24.6
Art. N 04 1 06 Fildern–Knonau 2+213.4
Art. N 04 1 07 Knonau–Kantonsgrenze ZG 2+22.8
Art. N 20 1 04 Bergermoos–Fildern N1c 2+25.2
Art. N 01 4 06 Zubringer Neufeld SN2 (+1)1.2
Art. N 05 2 09 Biel Ost (Längfeld)–Biel Süd (Brüggmoos) 2+27.1
Art. N 16 2 01 Frontière JU–Moutier Est 2/2+24.1
Art. N 16 2 02 Moutier Est–Court 2 7.8
Art. N 16 2 03 Court–Tavannes 2/2+2 10.2
Art. N 08 9 58 Loppertunnel/ 2+21.1
Art. N 08 3 55 Giswil Grossmatt–Ewil 2 1.0
Art. N 08 3 52 Umfahrung Lungern 2 3.5
Art. N 02 1 02 Loppertunnel/Kirchenwaldtunnel 2+21.8
Zug
Art. N 04 1 02 Kantonsgrenze ZH–Verzweigung Blegi 2+22.4
Basel-Stadt
Art. N 02 4 08 Wiese–Landesgrenze F SN 2 + 2 1.1
Aargau
Art. N 20 9 00 Flankierende Massnahmen2
N Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl Länge km in Arbeit
Art. N 28 2/3 01 Landquart–Klosters Selfranga (Umfahrung Saas) 2 3.7
Valais
Art. N 09 2 54 Sion–Sierre (jonction de Sierre-Est) 2+2 –
Art. N 09 2 55 Sierre–Gampel 2+220.0
Art. N 09 2 56 Gampel–Brig-Glis 2+217.0
Jura
Art. N 16 9 01 Plate-forme douanière de Boncourt – –
Art. N 16 2 02 Frontière F–Porrentruy Ouest 2+213.7
Art. N 16 2 08 Delémont est–Frontière BE 2+24.9
B) Liste der in Betrieb befindlichen Strecken mit Restarbeiten oder -zahlungen N Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl Länge km
Art. N 05 2 02 Grenchen–Biel Ost (Längfeld) 2+28.6
Uri
Art. N 04 2 09 Neue Axenstrasse Ktgr. SZ–Flüelen 2 2.5
(Umfahrung Flüelen)
Art. N 08 3 54 Umfahrung Giswil 2 2.5
Art. N 01 2 01 Cheyres-Cugy, y compris Domdidier, 2+2 11.8
(archéologie) Solothurn
Art. N 05 2 02 Zuchwil–Nennikofen (flankierende Massnahmen) 2+27.4
Art. N 05 2 03 Aare–Grenchen (flankierende Massnahmen) 2+23.3
Thurgau
Art. N 07 2 05 Schwaderloh–Landesgrenze D 2+28.6
Vaud
Art. N 01 2 07 Yverdon–Arrissoules (Frontière FR) 2+213.3
Art. N 01 2 08 Payerne (Frontière FR)–Avenches 2+2 10.4
Art. N 01 1 09 Avenches–Faoug 2+25.8
Art. N 05 2 02 Frontière NE–Arnon 2+28.6
Art. N 05 2 01 Arnon–Yverdon 2+29.2
Art. N 05 2 03 Areuse–Frontière VD 2+213.3
N Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl Länge km Jura
Art. N 16 2 03 Evitement de Porrentruy 2+22.9
Art. N 16 2 04 Porrentruy Est–Courgenay 2+25.2
Art. N 16 2 05 Courgenay–Glovelier 2 8.0
Art. N 16 2 06 Glovelier–Delémont Ouest 2+2 10.0
Art. N 16 2 07 Evitement de Delémont 2+23.2
C) Liste der noch nicht begonnen Strecken N Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl Länge km Zürich
Art. N 01 4 01 Hardturm–Verkehrsdreieck Letten SN 3 + 3 2.8
Art. N 01 4 02 Stadttunnel Letten–Irchel SN 3 + 3 0.7
Art. N 03 4 01 Letten–Sihlhölzli SN 3 + 3 2.6
Art. N 05 2 08 Biel Süd (Brüggmoos)–Biel West (See-Vorstadt) 2+25.2
Art. N 05 4 01 Zubringer Nidau SN 2 + 2 0.6
Art. N 05 3 08 Biel West–Schlössli (Umfahrung Biel, Tunnel G 2 1.7
Vingelz)
Art. N 08 3 09 Brienzwiler Ost–Kantonsgrenze OW G 2 5.9
(Brünigtunnel/Passstrasse)
Art. N 16 2 05 La Heutte–Taubenloch 2+2 –
(Séparation des trafics Taubenloch) Uri
Art. N 04 2 09 Neue Axenstrasse 2 3.5
Kantonsgrenze SZ–Flüelen (Sisikoner- und Rophaien-Tunnel) Schwyz
Art. N 04 2 09 Neue Axenstrasse 2 7.3
Anschluss Brunnen–Kantonsgrenze UR (Morschacher- und Sisikoner-Tunnel)
Art. N 08 3 51 Brünig G 2 4.0
Kantonsgrenz BE–Lungern Süd (Brünigtunnel/Passstrasse)
Art. N 08 3 53 Lungern Nord–Giswil Süd 2 4.0
Basel-Stadt
Art. N 02 4 07 Zubringer Bahnhof SBB–Gellertdreieck SN 2 + 2 2.0
Art. N 28 2/3 01 Landquart–Klosters Selfranga 2 6.6
(Umfahrung Küblis und Anschluss Jenaz–Küblis) N Kl. Ab. Bezeichnung Spurenzahl Länge km Vaud
Art. N 09 1 03 Perraudette-Paudèze (Corsy) –
Art. N 09 1 09 Paudèze-Lutrive 2+21.8
Art. N 05 2 04 Serrières–Areuse (Contournement de Serrières) 2+21.9
Anhang 2
(Art. 47) Gebietseinheiten GE Kanton Grenzen (Anschlüsse)
Art. N 1 : Kantonsgrenze BE/SO
Art. N 1 : Kantonsgrenze BE/FR
Art. N 12 : Kantonsgrenze BE/FR
II VD, FR, GE N5: Jonction Yverdon Ouest
Art. N 1 : Kantonsgrenze BE/FR
Art. N 12 : Kantonsgrenze BE/FR
Art. N 9 : Jonction Bex Nord
III VS N9: Jonction Bex Nord IV TI N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo
Art. N 2 : Portale sud della galleria San Gottardo
Art. N 13 : Raccordo Roveredo Nord
V GR N13: Raccordo Roveredo Nord
Art. N 13 : Kantonsgrenze GR/SG
VI SG, TG, AI, AR, GL N1: Viadukt Lützelmurg
Art. N 7 : Anschluss Attikon
Art. N 3 : Verzweigung N3/N3b
Art. N 3 : Anschluss Schmerikon (Ende NS)
Art. N 13 : Kantonsgrenze GR/SG
VII ZH, SH N1: Viadukt Lützelmurg
Art. N 7 : Anschluss Attikon
Art. N 1 : Anschluss Dietikon
Art. N 3 : Verzweigung N3/N3b
Art. N 3 : Anschluss Schmerikon (Ende NS)
Art. N 4 : Kantonsgrenze ZH/ZG
VIII AG, BS, BL, SO N1: Anschluss Dietikon
Art. N 1 : Kantonsgrenze BE/SO
Art. N 2 : Kantonsgrenze LU/AG
Art. N 5 : Anschluss Lengnau
IX JU, NE, BE N5: Jonction Yverdon Ouest
Art. N 5 : Anschluss Lengnau
Art. N 16 : Jonction N5
Art. N 4 : Anschluss Küssnacht
Art. N 8 : Kantonsgrenze BE/OW
Art. N 2 : Kantonsgrenze LU/AG
Art. N 2 : Anschluss Beckenried
XI UR, SZ, TI N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo
Art. N 2 : Portale sud della galleria San Gottardo
Art. N 2 : Anschluss Beckenried
Art. N 4 : Anschluss Küssnacht
Anhang 3
(Art. 52) Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben ZH 1 Zürich Brüttisellen Winterthur ZH Anschluss Zürich-Affoltern Furttal Kantonsgrenze Aargau ZH 1 Anschluss Urdorf-Nord Bergdietikon Kantonsgrenze Aargau ZH Anschluss Urdorf-Nord Schlieren ZH 3 Zürich Dietikon Kantonsgrenze Aargau ZH Zürich Geroldswil Kantonsgrenze Aargau ZH Zürich Uetikon-Waldegg Birmensdorf ZH 3 Zürich Horgen Kantonsgrenze Schwyz ZH 7 Winterthur Räterschen Kantonsgrenze Thurgau ZH 1 Winterthur Attikon Kantonsgrenze Thurgau ZH Attikon Bertschikon Kantonsgrenze Thurgau ZH Winterthur Andelfingen Kantonsgrenze Schaffhausen ZH Anschluss Kleinandelfingen Ossingen Kantonsgrenze Thurgau ZH A53 Verzweigung Brüttisellen Uster Kantonsgrenze St. Gallen ZH A52 Hinwil Forch Zürich ZH 4 Zürich Sihltal Kantonsgrenze Zug ZH Anschluss Urdorf-Nord Affoltern a.A. Kantonsgrenze Zug ZH Sihlbrugg Hirzel Anschluss Wädenswil ZH Anschluss Zürich-Seebach Glattbrugg Anschluss Flughafen ZH Anschluss Dietikon Weiningen Anschluss Zürich-Affoltern BE 1 Bern Schönbühl Anschluss Kirchberg BE 1 Anschluss Kirchberg Herzogenbuchsee Kantonsgrenze Aargau BE 5 Kantonsgrenze Solothurn Niederbipp Kantonsgrenze Solothurn BE 5 Biel Pieterlen Kantonsgrenze Solothurn BE A6 Anschluss Schönbühl Lyss Biel BE 12 Schönbühl Jegenstorf Kantonsgrenze Solothurn BE 22 Kantonsgrenze Solothurn Lyss Kantonsgrenze Freiburg BE 10 Rizenbach Kantonsgrenze Freiburg BE 10 Bern Muri Anschluss Muri BE 10 Kantonsgrenze Freiburg Ins Kantonsgrenze (Müntschemier) Neuchâtel BE Bern Belp, Seftigen Anschluss Thun-Nord BE 6 Anschluss Muri Münsingen, Thun Spiez BE 223 Anschluss Spiez Kandersteg Kantonsgrenze Wallis BE 11 Spiez Interlaken Anschluss Brienz BE 12 Bern Niederwangen Kantonsgrenze Freiburg BE 1 Bern Mühleberg Kantonsgrenze Freiburg BE 6 Biel Moutier Limite cantonale Jura LU 2 Anschluss Emmen-Nord Nottwil, Dagmarsellen Kantonsgrenze Aargau LU 2 Luzern Anschluss Emmen-Nord LU Emmen Seeplatz Anschluss Emmen-Süd LU 24 Anschluss Sursee Triengen Kantonsgrenze Aargau LU 4 Luzern Ebikon Anschluss Gisikon-Root LU Emmen, Seeplatz Inwil Kantonsgrenze Zug LU Anschluss Luzern-Horw Kantonsgrenze UR 2 Anschluss Flüelen Altdorf, Amsteg Anschluss Göschenen SZ Schübelbach Tuggen Kantonsgrenze St.Gallen SZ 8 Anschluss Pfäffikon Seedamm Kantonsgrenze St.Gallen SZ 3 Kantonsgrenze Zürich Lachen Kantonsgrenze Glarus SZ 2 Brunnen
Seewen, Arth Kantonsgrenze Zug OW 4 Sarnen Alpnach Kantonsgrenze NW Anschluss Beckenried Stans Kantonsgrenze Luzern NW 4 Anschluss Stansstad Kantonsgrenze GL 3 Kantonsgrenze Schwyz Niederurnen, Mollis Kantonsgrenze St. Gallen ZG 4 Zug Sihlbrugg Kantonsgrenze Zürich ZG 4 Zug Anschluss Zug-West ZG Cham Friesencham Kantonsgrenze Zürich ZG 4 Anschluss Zug-West Anschluss Cham ZG 4 Cham Rotkreuz Kantonsgrenze Luzern ZG Rotkreuz Risch Kantonsgrenze Schwyz FR 22 Anschluss Murten Galmiz, Kerzers Kantonsgrenze Bern FR 10 Kantonsgrenze Bern (Münt- Kerzers Kantonsgrenze Bern schemier) (Gurbrü) FR 1 Kantonsgrenze Bern Gempenach, Murten, Limite cantonale Vaud Avenches FR 1 Limite cantonale Vaud Domdidier Limite cantonale Vaud FR Limite cantonale Vaud Estavayer-le-Lac Limite cantonale Vaud FR Jonction Matran Prez-Vers-Noréaz Limite cantonale Vaud FR 12 Kantonsgrenze Bern Fribourg, Bulle Limite cantonale Vaud SO 12 Anschluss Oensingen Balsthal Kantonsgrenze Basel Land SO 2 Kantonsgrenze Aargau Olten Kantonsgrenze Basel Land SO 5 Kantonsgrenze Bern Oensingen, Olten Kantonsgrenze Aargau SO 12 Solothurn Biberist Kantonsgrenze Bern SO Anschluss Kriegstetten Derendingen Solothurn SO 5 Kantonsgrenze Bern Solothurn, Grenchen Kantonsgrenze Bern SO 22 Solothurn Lüsslingen Kantonsgrenze Bern BL 12 Liestal Waldenburg Kantonsgrenze Solothurn BL 2 Sissach Läufelfingen Kantonsgrenze Solothurn BL 12/2 Anschluss Liestal Frenkendorf Anschluss Sissach BL Liestal Arisdorf Augst BL Thürnen Umfahrung Sissach Anschluss Sissach BL 12 Basel Stadt Pratteln Anschluss Liestal BL Kantonsgrenze Aargau Augst Kantonsgrenze Basel Stadt BL Anschluss Sissach Tenniken Anschluss Diegten SH Schaffhausen Mühlental Landesgrenze Oberbargen SH Schaffhausen Herblingen Landesgrenze Thayngen SG 13 Sargans Bad Ragaz Kantonsgrenze SG 3 Sargans Walenstadt Kantonsgrenze Glarus SG 13 Sargans St. Margrethen Rorschach SG 7 St.Gallen Rorschach SG Anschluss Rorschach Tübach Kantonsgrenze Thurgau SG 7 St. Gallen Oberbüren, Wil Kantonsgrenze Thurgau SG -/A53 Kantonsgrenze Schwyz Uznach, Schmerikon Kantonsgrenze Zürich SG Anschluss Rapperswil Seedamm Rapperswil Kantonsgrenze Schwyz GR 28 Landquart Maienfeld GR 3/417 Thusis Tiefencastel, Anschluss Chur-Süd Lenzerheide GR 13 Confine cantonale Ticino Reichenau, Chur, Kantonsgrenze St.
Gallen Zizers AG Anschluss Wettigen Furttal Kantonsgrenze Zürich AG 1 Kantonsgrenze Zürich Wohlen, Lenzburg, Kantonsgrenze Bern Oftrigen AG 2 Kantonsgrenze Luzern Zofingen Kantonsgrenze Solothurn AG 5 Anschluss Aarau-Ost Aarau Kantonsgrenze Solothurn AG 24 Anschluss Aarau-West Schöftland Kantonsgrenze Luzern AG Anschluss Baden Wettingen Kantonsgrenze Zürich AG 3 Kantonsgrenze Zürich Spreitenbach, Brugg, Kantonsgrenze Basel Frick Land AG Brugg Othmarsingen Anschluss Lenzburg AG Anschluss Baden Mellingen Anschluss Mägenwil TG Autobahnende Arbon-West Roggwil Kantonsgrenze St. Gallen TG 7 Kantonsgrenze St. Gallen Wängi, Aadorf Kantonsgrenze Zürich TG Wängi Matzingen Kantonsgrenze Zürich TG 1 Konstanz Müllheim Kantonsgrenze Zürich TG 14 Wellhausen Hüttlingen Verzweigung Grüneck TG Anschluss Frauenfeld-West Uesslingen Kantonsgrenze Zürich TI 2 Airolo Biasca Raccordo Bellinzona Nord TI 2 Raccordo Bellinzona Nord Monte Ceneri, Lugano Mendrisio TI 2 Mendrisio Chiasso Confine nazionale, Chiasso TI Mendrisio Stabio Confine nazionale, Gaggiolo TI 13 Raccordo Bellinzona Nord Confine cantonale con i Grigioni VD 1 Jonction Lausanne-Malley Rolle Limite cantonale Genève VD 9 Lausanne Montreux Limite cantonale Valais VD Mies Jonction Coppet VD Jonction Coppet Crassier Jonction Nyon VD Jonction Rolle Vinzel Jonction Nyon VD Jonction Cossonay Bussy-Chardonney Jonction Rolle VD Bussy-Chardonney Jonction Morges-Ouest VD 12 Vevey Le Chaux Limite cantonale VD 5 Jonction Yverdon-Sud Grandson Limite cantonale VD 1 Limite cantonale Fribourg Avenches Limite cantonale VD 1 Jonction Lausanne-Vennes Lucens, Moudon Limite cantonale VD Yverdon-les-Bains Yvonand Limite cantonale VD Limite cantonale Fribourg Payerne, Limite cantonale Vers-chez-Perrin Fribourg VD 9 Cossonay Croy Frontière, Ballaigues VD Jonction Yverdon-Sud Chavornay Lausanne-Blécherette VD Jonction Lausanne-Crissier Bussigny Jonction Morges-Est VD Jonction Lausanne-Vennes Savigny Jonction Chexbres VS 21 Echangeur Gd. St-Bernard Sembrancher Frontière, Tunnel du (Martigny) Gd.
St-Bernard VS 9 Brig Sion Martigny VS 21/9 Martigny Limite cantonale Vaud VS 509 Jonctions Gampel/Steg Goppenstein Limite cantonale Berne NE 5 Limite cantonale Vaud Neuchâtel Limite cantonale Berne GE 1 Genève Versoix Limite cantonale Vaud GE Jonctions Vernier/Meyrin Lancy Frontière, Bardonnex JU 6 Porrentruy Delémont Limite cantonale Berne
Anhang 4
(Art. 55) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom18. Dezember 199510 über die Nationalstrassen; 2. Bundesratsbeschluss vom18. September 196111 über die Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen bei der Erstellung von Nationalstrassen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom14. Dezember 199812 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4
Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO) verantwortlich:
a. für zivile Immobilien mit Ausnahme der Nationalstrassen: das BBL;
Für Nationalstrassen im Sinne des Bundesgesetzes vom8. März 196013 über die Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen zuständig.
Art. 8 Abs. 1 erster Satz
Die BLO und das Bundesamt für Strassen können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departementes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbstständig erledigen. …
AS 1996 250, 1997 557, 2000 345 703, 2002 1177, 2004 5051
AS 1961 796, 2000 762 2. Organisationsverordnung vom6. Dezember 199914 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Art. 10 Abs. 3 Bst. b und 4, dritter Satz
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:
b. Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.
… Das ASTRA ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das öffentliche Beschaffungsrecht berechtigt.
3. Verordnung vom 11. Februar 200415 über den militärischen Strassenverkehr
Art. 8 Anhörung der zivilen Behörden
Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.
4. Verordnung vom6. Oktober 198616 über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst
Art. 2 Abs. 1
Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone.
5. Verkehrsregelnverordnung vom13. November 196217
Art. 76 Abs. 1
Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahr- bedingungen und nach den Absätzen 2–4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge. Werden Nationalstrassen befahren, so dürfen die Ausnahmen nur mit Zustimmung des ASTRA bewilligt werden.
Art. 79 Abs. 1, 2 Einleitungssatz,4 und 5
Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten.
Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so können die Bewilligungen unter folgenden Voraussetzungen für die ganze Schweiz erteilt werden: …
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so erteilt jeder von der Fahrt betroffene Kanton eine Bewilligung für sein Kantonsgebiet oder gibt für Bewilligungen des ASTRA seine Zustimmung.
Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so darf die Bewilligung für das Befahren von Nationalstrassen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden.
6. Signalisationsverordnung vom5. September 197918
Art. 1 Abs. 2 Bst. i
Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
i. NSV für die Nationalstrassenverordnung vom7. November 200719;
Art. 81 Abs 1, 2 und 3
Die Behörde oder das Bundesamt erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.
Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde oder das Bundesamt dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1).
Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 55.
Art. 98 Abs. 3
Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.
Art. 99 Abs. 1, zweiter Satz
… Vor Erteilung der Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des Bundesamtes einzuholen.
Art. 101 Abs. 1 und 2
In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115.
Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das Bundesamt angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten.
Art. 104 Abs. 3 und 4
Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c–e NSV, ist das Bundesamt zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2.
Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.
Art. 105 Abs. 3
Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus.
Art. 110 Abs. 2
Das Bundesamt erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c–e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern.
Art. 111 Sachüberschrift und Abs. 2 erster Satz Strassen im Eigentum des Bundes
Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. …
Art. 117c Übergangsbestimmung zur Änderung vom7. November 2007
Auf Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen3. Klasse, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
7. Verordnung vom 29. November 200220 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Art. 13 Abs. 2
Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1,2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV21 dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht, nur mit beschränkten Mengen oder nur mit Bewilligung befahren werden. Die Liste dieser Güter, die Strassenstrecken, die Mengenangaben sowie die für die Bewilligung zuständigen Behörden sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt weitere Ausnahmen gestatten.