AS 2007 6037
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Änderung vom 28. September 20071 der Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Ziff. II/3 (Änderung der V vom 15. Jan. 19713 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) Schlussbestimmung der Änderung vom 28. September 2007
Die jährliche Ergänzungsleistung eines Kindes, das einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet und am 31. Dezember 2007 mit einem Elternteil zusammenlebt, der getrennt oder geschieden ist und der seinen Anspruch auf Ergänzungsleistung (Art. 4 Abs. 2 ELG) am 1. Januar 2008 wegen der Aufhebung der laufenden Zusatzrente in der IV verliert, wird aufgrund der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen des Kindes und des Elternteils, mit dem es zusammenlebt, berechnet.
Diese Berechnung ist nicht mehr anwendbar, wenn:
das Kind nicht mehr mit dem Elternteil zusammenlebt;
die getrennten Eltern wieder zusammenleben oder der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, wieder heiratet.
Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton zuständig, der bis am 31. Dezember 2007 die Ergänzungsleistung an den Elternteil ausrichtete, der aufgrund der 5. IV-Revision seinen Leistungsanspruch verloren hat. Bei einem Wechsel des Wohnkantons gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln.
AS 2007 5155
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |