AS 2007 6139
Verordnung
über Sömmerungsbeiträge
(Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)
vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 77 Absätze2 und 3, 168, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere (Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten, RGVE), ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet.
Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 2 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind:
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz;
Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen
Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden:
Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
SR 910.133
steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
Schutthalden und junge Moränen;
Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest.
Art. 4 Bewirtschaftungsplan
Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen;
die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung;
die Nettoweidefläche;
das geschätzte Ertragspotenzial;
die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.
Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
das Weidesystem;
die Verteilung der alpeigenen Dünger;
eine allfällige Ergänzungsdüngung;
eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;
einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;
allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;
allfällige Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung, Zufütterung und Bekämpfung von Problempflanzen.
Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.
Art. 5 Weidesysteme für Schafe
Als ständige Behirtung wird ein Weidesystem für Schafe anerkannt, wenn:
die Herdenführung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden erfolgt und die Herde täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt wird;
die Weidefläche in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten ist;
eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;
die Aufenthaltsdauer im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht übersteigt und dieselbe Fläche frühestens nach vier Wochen wieder beweidet wird;
die Herde ununterbrochen behirtet ist;
die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze so erfolgt, dass ökologische Schäden vermieden werden; und
ein Weidejournal geführt wird.
Als Umtriebsweide wird ein Weidesystem für Schafe anerkannt, wenn:
die Beweidung während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln erfolgt, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind;
eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;
in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen ein regelmässiger Umtrieb erfolgt;
dieselbe Koppel während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet wird;
die Koppeln auf einem Plan festgehalten sind; und
ein Weidejournal geführt wird.
Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung und Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden.
Bei ständiger Behirtung und Umtriebsweide gilt:
Die Beweidung darf frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze erfolgen.
Kunststoffweidenetze dürfen nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet werden. Nach dem Wechsel der Koppel sind die Kunststoffweidenetze jeweils umgehend zu entfernen. Verursacht der Einsatz von Kunststoffweidenetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen.
Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Absatz 2 Buchstabe d bei einer Bestossung von Weiden nach dem1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.
2. Abschnitt: Normalbesatz
Art. 6 Normalbesatz und Normalstoss
Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Viehbesatz, umgerechnet in Normalstösse (NST).
Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 100 Tagen.
Art. 7 Festlegung des Normalbesatzes
Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
Schafe, ohne Milchschafe;
die übrigen RGVE.
Der Normalbesatz nach Absatz 1 Buchstabe b wird bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit einer Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen weiter unterteilt in:
RGVE für gemolkene Kühe sowie Milchschafe und Milchziegen;
Normalstösse für die restlichen RGVE.
Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, ohne Milchschafe, darf der Besatz nach Anhang 1 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
Als Nettoweidefläche gilt die Gesamtfläche, der mit Futterpflanzen bewachsenen eigenen, gepachteten oder mit schriftlicher Vereinbarung zur Nutzung überlassenen Flächen, abzüglich der nicht zu beweidenden und der unproduktiven Flächen (Felsen, Geröllhalden, Gewässer usw.).
Liegt ein Bewirtschaftungsplan nach Artikel 4 vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen.
Bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung definitiv fest.
Art. 8 Beschränkungen
Bei der Festsetzung des Normalbesatzes wird eine Sömmerungsdauer von höchstens 180 Tagen berücksichtigt.
Beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Normalbesatz entsprechend gekürzt. Auf Gemeinschaftsweidebetrieben, die im Frühjahr und im Herbst nur kurzfristig bestossen werden, ist ein höherer Besatz zulässig.
Art. 9 Anpassung des Normalbesatzes
Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
der Gesuchssteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
Flächenmutationen dies erfordern.
Der Kanton setzt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:
die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
kantonale Auflagen nach Artikel 19 nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
Der Kanton legt den Normalbesatz unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bestandes der letzten drei Jahre und der Anforderungen einer nachhaltigen Bewirtschaftung neu fest, wenn:
a. die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des Normalbesatzes nach
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b unterschreitet; oder
b. die Bestossung in RGVE über drei Jahre in Folge 75 Prozent des Normalbesatzes nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a unterschreitet.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Neufestsetzung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
3. Abschnitt: Berechnung der Beiträge
Art. 10 Sömmerungsbeiträge
Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz berechnet und beträgt:
pro Normalstoss für Schafe, ausgenommen Milchschafe: – bei ständiger Behirtung 320 Franken – bei Umtriebsweiden 240 Franken – bei übrigen Weiden 120 Franken
pro RGVE für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen: 320 Franken;
pro Normalstoss für die anderen RGVE: 320 Franken.
Art. 11 Kürzung der Beiträge bei Abweichungen vom Normalbesatz
Die Beiträge werden um 25 Prozent gekürzt, wenn die Bestossung den Normalbesatz in Normalstössen oder RGVE um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei Normalstösse oder RGVE, übersteigt.
Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Bestossung den Normalbesatz in Normalstössen oder RGVE um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um drei Normalstösse oder RGVE, übersteigt.
Liegt die Bestossung um mehr als 25 Prozent unter dem Normalbesatz in Normalstössen oder RGVE, so werden die Sömmerungsbeiträge nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
4. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung
Art. 12 Grundsatz
Die Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend.
Art. 13 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen in eingezäunter Weide gehalten oder einmal pro Woche kontrolliert werden.
Art. 14 Schutz der Weiden, der nicht zu beweidenden Flächen und der Naturschutzflächen
Die Weiden sind vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
Nicht zu beweidende Flächen sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Art. 15 Düngung der Weideflächen
Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat grundsätzlich mit alpeigenem Dünger zu erfolgen.
StickstoffhaltigeMineraldünger, Klärschlamm und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
Für die Zufuhr von alpfremden Düngern ist die Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle notwendig. Keine Bewilligung ist notwendig für die anteilsmässige Ausbringung von Hofdüngern auf angrenzenden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wo die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren. Jede Düngerzufuhr (Zeitpunkt, Art, Menge, Herkunft) ist in einem Journal festzuhalten.
Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20052.
Art. 16 Problempflanzen und Pflanzenschutzmittel
Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist die Ausbreitung zu verhindern.
Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbehandlungen dürfen nur im Rahmen eines Sanierungsplanes vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.
Art. 17 Zufuhr von Futter
Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen maximal
kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro NST und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
Jede Futterzufuhr (Zeitpunkt, Art, Menge, Herkunft) ist in einem Journal festzuhalten.
Art. 18 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind in einem ordnungsgemässen Zustand zu halten und entsprechend zu unterhalten.
Art. 19 Massnahmen bei ökologischen Schäden
Werden ökologische Schäden festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. Führen die Auflagen nicht zum Ziel, so kann ein Bewirtschaftungsplan verlangt werden.
5. Abschnitt: Verfahren
Art. 20 Gesuch
Die Sömmerungsbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist jährlich bis zum 31. Juli bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einzureichen.
Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere;
das Auffuhrdatum;
das voraussichtliche Abfahrtsdatum;
allfällige Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche;
die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die zuständige Gemeindekontrollstelle.
Für die Sömmerungs- und die Hirtenbetriebe sind die Verhältnisse am 25. Juli massgebend.
Art. 21 Behandlung des Gesuchs
Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge und eröffnet diese den Beitragsberechtigten.
Art. 22 Auszahlung der Beiträge
Der Kanton zahlt den Beitragsberechtigten die Sömmerungsbeiträge bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus.
Bilden die Beitragsberechtigten Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften, so können die Sömmerungsbeiträge gesamthaft an diese ausgerichtet werden, wenn:
die Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausüben; oder
so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird.
Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgergemeinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter und Viehhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge.
Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.
Art. 23 Auszahlungsdaten
Der Kanton stellt dem BLW jährlich die Besatz- und die Auszahlungsdaten auf elektronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das BLW setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.
Das BLW überweist dem Kanton den Gesamtbetrag aufgrund der Sammelliste.
Der Kanton erstellt ein nach Gemeinden geordnetes Verzeichnis, woraus der Standort der Betriebe, die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Normalstösse, aufgegliedert nach gemolkenen Tieren, übrigen Tieren, Schafen und der entsprechenden Sömmerungsdauer hervorgehen.
6. Abschnitt: Kontrolle
Art. 24
Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.
Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Beitragsberechtigung und die Einhaltung der Anforderungen.
Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank berechnet die Rindviehbestände vom 25. Juli des Beitragsjahres je Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieb und stellt die Daten den Kantonen und dem BLW jeweils bis am 15. August des Beitragsjahres zu Kontrollzwecken zur Verfügung. Das BLW legt den Inhalt der Daten in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank und den Kantonen fest.
Für die Kontrolle sind die Bestimmungen der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 20073 massgebend.
7. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
Art. 25 Kürzung oder Verweigerung der Beiträge
Der Kanton kürzt oder verweigert den Beitrag, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
Kontrollen erschwert;
das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht;
die Dokumente über den Tierverkehr nach der TVD-Verordnung vom 23. November 20054 nicht vorlegen kann;
die Bestimmungen dieser Verordnung und weitere Auflagen, die ihm oder ihr im Zusammenhang mit der Sömmerung auferlegt wurden, nicht oder nur teilweise einhält;
landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Waldgesetzes vom4. Oktober 19915, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916, des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19837, des Bundesgesetzes vom1. Juli 19668 über den Natur- und Heimatschutz oder des Tierschutzgesetzes vom9. März 19789 nicht einhält und die Nichteinhaltung dieser Vorschriften mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt worden sind;
allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften für eine nachhaltige Bewirtschaftung verletzt.
Die Kürzung der Beiträge ist in Anhang 2 festgelegt.
Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften kann der Kanton die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge müssen nach Artikel 171 LwG zurückerstattet werden.
Art. 26 Höhere Gewalt
Können aufgrund höherer Gewalt Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
die Enteignung eines grösseren Teils der Sömmerungsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
die Zerstörung von Gebäuden;
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Sömmerungsfläche grössere Schäden anrichtet;
Seuchen, die den gesamten Tierbestand oder Teile davon befallen;
schwerwiegende Schäden durch Krankheiten oder Schädlinge;
ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten;
der Neuantritt von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Art. 27 Eröffnung von Verfügungen
Der Kanton eröffnet dem BLW die Beschwerdeentscheide. Beitragsverfügungen stellt er auf Verlangen zu.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. März 200010 über Sömmerungsbeiträge wird aufgehoben.
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom8. November 200611 über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Alp» müssen die Anforderungen nach
Artikel 17 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200712 eingehalten werden.
Art. 31 Übergangsbestimmung
Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200013 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 9 erfolgt.
AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695
Anhang 1
(Art. 7) Höchstbesatz für Schafweiden Standort: Weidesystem Höchstbesatza pro ha Höhenlage Nettoweidefläche Topografie Vegetation Schafeb GVE Unterhalb bis 1000 m Herde mit ständiger 6–10 0,5–0,9 der Waldgrenze: 1000–1400 m Behirtung oder 5–8 0,4–0,7 mässig steiles über 1400 m Umtriebsweide 3–6 0,3–0,5 Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. bis 1000 m Übrige Weiden 4–7 0,3–0,6 Pflanzenbestände 1000–1400 m 3–5 0,3–0,4 über 1400 m 2–3 0,2–0,3 Oberhalb Herde mit ständiger 4–5 0,3–0,5 der Waldgrenze: Behirtung oder noch im Bereich der Rinderalpen, mässig Umtriebsweide steiles Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände Übrige Weiden 2–3 0,2–0,3 Hohe Lagen: Herde mit ständiger 2–3 0,2–0,3 oberhalb des Bereichs der Rinderalpen, Behirtung oder mässig steiles Gelände, mittlere Ertrags- Umtriebsweide lagen bzw. Pflanzenbestände Übrige Weiden 0,5–1,8 0,1–0,2 Der Höchstbesatz bezieht sich vom Futterertrag und von der Nutzung her auf mittlere Standorte. Bei sehr günstigen, ertragreichen Standorten kann der Höchstbesatz bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide um maximal 50 Prozent erhöht werden. Wird eine Erhöhung geltend gemacht, so ist deren Berechtigung über eine von Fachleuten vorgenommene Schätzung des Ertragspotenzials und eine Abklärung der Flächeneignung nachzuweisen. a Bei ungünstigen Standorten (steile, schattige, nasse oder trockene Lagen) sind grundsätzlich die tieferen Werte massgebend. b Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE
Anhang 2
(Art. 25) Kürzung der Beiträge
1 Falsche Angaben
Bei Falschangaben in Bezug auf Tiere, Flächen und Weidedauer werden die Beiträge wie folgt gekürzt:
1.1 Tiere
0–5 Prozent, maximal 1 GVE Keine Kürzung 5–20 Prozent oder über 1 GVE, Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal jedoch 4 GVE maximal um 3000 Franken Über 20 Prozent oder über 4 GVE Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Franken
1.2 Flächen
0–5 Prozent; maximal 1 Hektare Keine Kürzung 0–10 Prozent, wenn Vermessung 5–20 Prozent; maximal 2 Hektaren Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, 10–30 Prozent, wenn Vermessung maximal um 3000 Franken Über 20 Prozent oder über 2 Hektaren Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Franken Über 30 Prozent, wenn Vermessung
1.3 Weidedauer
Bis 3 Tage Keine Kürzung 4–6 Tage Kürzung der Beiträge um 20 Prozent, maximal um 3000 Franken Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken Als Wiederholungsfall gilt die gleiche Verletzung von Vorschriften oder der gleiche Mangel innerhalb von vier Jahren.
2 Kontrollen erschwert
Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
3 Nicht rechtzeitige Gesuchseinreichung
Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.
4 Verstösse gegen landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften
Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss Erstmaliger Verstoss 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., ohne Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.
Erstmaliger Verstoss 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., mit Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.
Im Wiederholungs- Verdoppelung Verdoppelung Beitragsausschluss fall innerhalb der Kürzung der Kürzung von 4 Jahren
5 Fehlende Dokumente und Aufzeichnungen
Bei fehlenden oder unvollständigen Dokumenten und Aufzeichnungen werden die Beiträge wie folgt gekürzt:
Erstmaliger Mangel Kürzung um 10 Prozent je fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mindestens 200 Franken, maximal 3000 Franken Zweiter Mangel innerhalb von vier Jahren Doppelte Kürzung Dritter und vierter Mangel innerhalb Beitragsausschluss von vier Jahren
6 Kürzung der Sömmerungsbeiträge aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung
der Bewirtschaftungsanforderungen Bei einem erstmaligen Mangel gelten folgende Kürzungen:
Mangel Kürzung Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirt- 10 Prozent, mind. 200 Fr. schaftung (z.B. weidebedingte Erosionsschäden, Über- max. 3000 Fr. nutzung, Unternutzung, Art. 12 Abs. 1) Nichteinhaltung der Anforderung und Vorgaben 15 Prozent, mind. 200 Fr. im Bewirtschaftungsplan (Art. 12 Abs. 2) max. 3000 Fr. Weideführung: nicht eingezäunt oder nicht mindestens 10 Prozent, mind. 200 Fr. einmal wöchentlich kontrolliert (Art. 13) max. 3000 Fr. Fehlende Massnahmen zur Verhinderung von 10 Prozent, mind. 200 Fr. Verbuschung oder Vergandung (Art. 14 Abs. 1) max. 3000 Fr. Nutzung nicht zu beweidender Flächen 10 Prozent, mind. 200 Fr. (Art. 14 Abs. 2) max. 3000 Fr. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 10 Prozent, mind. 200 Fr. Naturschutzflächen (Art. 14 Abs. 3) max. 3000 Fr. Unerlaubter Düngereinsatz (Art. 15) 15 Prozent, mind. 200 Fr. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 16 Abs. 1) 10 Prozent, mind. 200 Fr. Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 16 Abs. 2) 15 Prozent, mind. 200 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte 10 Prozent, mind. 200 Fr. Ausnahmesituationen (Art. 17 Abs. 1) max. 3000 Fr.
Mangel Kürzung Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben 10 Prozent, mind. 200 Fr. mit gemolkenen Tieren (Art. 17 Abs. 2) max. 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben 10 Prozent, mind. 200 Fr. mit gemolkenen Tieren (Art. 17 Abs. 2) max. 3000 Fr. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 Prozent, mind. 200 Fr. (Art. 17 Abs. 3) max. 3000 Fr. Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, 10 Prozent, mind. 200 Fr. Anlagen, Zufahrten (Art. 18) max. 3000 Fr.
Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt. Bei einem zweiten Mangel innerhalb von vier Jahren werden die Kürzungen verdoppelt. Ein dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren hat den Beitragsausschluss zur Folge.
7 Schafweiden
Die Beiträge werden auf den Ansatz für übrige Weiden gekürzt, wenn die Anforderungen nach Artikel 5 für die ständige Behirtung oder für eine Umtriebsweide nicht vollständig erfüllt sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei unvollständigen oder fehlenden Dokumenten oder Aufzeichnungen; in diesem Fall werden die Beiträge nach Ziffer 5 gekürzt.