AS 2007 6427
Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 2 Buchstabe d, 4 Absatz 1, 6 Absatz 1,
Absatz 1, 14 Absatz 2 Buchstabe g, 16 Absatz 3 Buchstabe b, 26 Absatz 1 Buchstabe a und b, wird der Ausdruck «Rinder-» durch «Rindvieh-» ersetzt.
In den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe c und e 2 Buchstabe a, 16 Absatz 3 Buchstabe a, 22 Absatz 1 wird der Ausdruck «Rindergattung» durch «Rindviehgattung» ersetzt.
Art. 3 Abs. 1 und 3–5
In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:
für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten;
für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die: 1. jährlich zwischen 800 und 1200 Schlachteinheiten schlachten, und 2. einziger Schlachtbetrieb mit einer neutralen Qualitätseinstufung in einem Kanton oder einer grösseren Region sind;
für geschlachtete Gitzi in Schlachtbetrieben, die: 1. jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten, und 2. für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.
Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15a Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.
Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die Beanstandung hat bei Tieren der Schweinegattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens 24 Stunden nach der Schlachtung zu erfolgen. Die betreffenden Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren der Beanstandung abgeschlossen ist.
Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.
Art. 8 Abs. 2
Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I–IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.
Art. 20 Abs. 1
Von der Bestimmung in Artikel 19 Absatz 1 und 2 kann sich befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bankgarantie oder andere nach Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom5. April 20064 gestattete Garantie zustellt.
Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz
… Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |