Quelle

AS 2007 7127

Verordnung des EVD
über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

Änderung vom 6. Dezember 2007

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EVD vom 19. Mai 20041 über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 3

Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 17 Revisionspflicht

Die Revisionspflicht richtet sich nach dem OR2.

Das Bundesamt verlangt eine eingeschränkte Revision von WBG, die im Rahmen von Artikel 727a OR auf eine Revision verzichtet haben. Die Revision ist durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde durchzuführen.

Verfügt eine WBG nach Absatz 2 über höchstens 30 mit Bundeshilfe geförderte Wohnungen, so kann das Bundesamt eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung nach den Vorgaben des Bundesamtes gestatten, wenn die prüfende Person die nötige Sachkunde hat.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

6. Dezember 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard