AS 2008 1009
Verordnung des EDI
über Lebensmittel tierischer Herkunft
Änderung vom 7. März 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. b, 2bis und 3 zweiter Satz
Nicht als Behandlung gelten:
b. das Zerkleinern (Zerlegen, Schnetzeln); 2bis. Hackfleisch ist entbeintes Fleisch, das durch Hacken zerkleinert wurde und weniger als 1 Prozent Salz enthält.
… Hackfleisch gilt als Fleischzubereitung, wenn es 1 Prozent oder mehr Salz enthält.
Art. 19 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3
Die Sachbezeichnung für Fischereierzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:
b. einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produktes: 2. «Fischereierzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung) zum Rohessen» für Fischereierzeugnisse, die roh gegessen werden können (geräucherter Lachs, Sushi, Rollmops, Schillerlocken usw.), 3. «Fischereierzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung) gekocht» für alle gekochten Fischereierzeugnisse (gekochte Krebstiere, gekochte Muscheln, Surimi usw.).
Art. 20 Übrige Kennzeichnung sowie Verpackung
Die Etikettierung von Fischereierzeugnissen muss Angaben zur Produktionsmethode (in der See oder in Binnengewässern gefangen oder gezüchtet) enthalten. Dies gilt nicht für kleine Mengen von Erzeugnissen, die von Fischern oder Aquakulturerzeugern unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Fischereierzeugnissen, welche nach Artikel 42 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20052 behandelt wurden, muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beigelegt werden, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden. Davon ausgenommen ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.
Fischereierzeugnisse der Familie der Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter oder verpackter Form in Verkehr gebracht werden. Auf der Etikette dieser Fischereierzeugnisse sind anzugeben:
die Zubereitungs- oder Garmethode;
ein Hinweis auf das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen- Darm-Störungen hervorrufen können;
neben der Sachbezeichnung der wissenschaftliche Name.
Art. 27 Abs. 1 Bst. abis
Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Milch gilt:
abis. Standardisierte Vollmilch muss einen Fettgehalt von mindestens 35 g, jedoch weniger als 50 g pro Kilogramm aufweisen.
Art. 30 Sachbezeichnung für genussfertige Milch
Als Sachbezeichnungen für genussfertige Milch sind die Bezeichnungen nach
Artikel 27 Absatz 1 zu verwenden.
Vollmilch nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a kann zusätzlich einen Hinweis wie «mit natürlichem Fettgehalt» tragen.
Art. 31 Übrige Kennzeichnung für genussfertige Milch
Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV3 anzugeben:
die Art der Behandlung; Abkürzungen wie «Past», «Hochpast», «UHT» oder «Steril» sind zulässig;
der Fettgehalt als «Gramm pro Kilogramm» oder als Prozentangabe («%»); bei Vollmilch nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a ist die Angabe des Mindestfettgehaltes zulässig;
Angaben über eine Gehaltsveränderung nach Artikel 29;
bei Milch, die kühl gelagert wird, ein Hinweis auf die Lagertemperatur;
bei pasteurisierter und hochpasteurisierter Milch der Hinweis «Vor Licht geschützt aufbewahren»;
f. wenn die Milch einer Homogenisation unterzogen wurde, der Hinweis «Homogenisiert».
Die Angabe nach Buchstabe b ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
Art. 32 Abs. 1 Bst. b
Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach
Artikel 2 LKV4 anzugeben:
b. ein Hinweis, dass es sich um Rohmilch handelt, die vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss.
Art. 39 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Anforderungen an Käse mit Ursprungbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
Für Käse, der als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19975 eingetragen ist, gelten zusätzlich die spezifischen Vorschriften des hinterlegten Pflichtenheftes.
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2, 2bis, 4 Bst. e und f und 5ter
Für Walliser Raclettekäse gelten die Vorschriften nach Artikel 39 Absatz 2.
Einer Herkunftsangabe muss die Sachbezeichnung «Käse» beigefügt werden.
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV6 sind anzugeben:
die Bezeichnung «mit Rohmilch hergestellt», sofern ein Teil der bei der Herstellung verwendeten Milch der Definition von Rohmilch nach Artikel 26 Absatz 2 entspricht und der Herstellungsprozess keinerlei Hitzebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst;
Aufgehoben 5ter In Abweichung von Absatz 4 Buchstabe e kann, wenn die gesamte für die Käsefabrikation verwendete Milchmenge Rohmilch gemäss Definition nach Artikel 26 Absatz 2 ist, in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden.
Art. 49 Kennzeichnung
Als Sachbezeichnung für Rahm sind die in Artikel 48 Absatz 3 genannten Bezeichnungen zu verwenden.
Wird Rohrahm vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach
Artikel 2 LKV7 anzugeben:
ein Hinweis auf die Lagertemperatur;
ein Hinweis, dass es sich um Rohrahm handelt und dieser nicht als genussfertig gilt;
der Hinweis «vor Licht geschützt aufbewahren».
Wird Rohrahm offen abgegeben, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren, dass Rohrahm nicht als genussfertig gilt. Zudem ist die Abgabestelle verpflichtet, über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen von Rohrahm zu informieren.
Art. 53 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 63 Abs. 3 Bst. b und c
Milchpulver muss folgende Fettgehalte aufweisen:
fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver mehr als 15 g/kg und weniger als 260 g/kg
Vollmilchpulver mindestens 260 g/kg und weniger als 420 g/kg
Art. 66 Abs. 5
Milchprodukte, die unter Verwendung von Vollmilchpulver hergestellt wurden, dürfen nicht als Vollmilchprodukte bezeichnet werden.
Gliederungstitel vor Art. 66a 8a. Kapitel: Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
Art. 66a Definition
«Kolostrum» ist das bis fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Kühe abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht.
«Erzeugnisse auf Kolostrumbasis» sind Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.
Art. 66b Kennzeichnung
Die Sachbezeichnung von Kolostrum ist «Kolostrum».
Erzeugnisse, die auf Basis von Kolostrum hergestellt sind, müssen den Hinweis «kolostrumhaltig» tragen.
Art. 67 Abs. 1–3
Für Milch, Milchprodukte, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis anderer Säugetierarten gelten die Bestimmungen der Kapitel 7, 8 und 8a sinngemäss. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Hitzebehandlung für Milch, die aus technischen Gründen keiner Wärmebehandlung unterzogen werden darf (z.B. Stutenmilch).
Milch und Kolostrum anderer Säugetierarten, Milchprodukte aus Milch anderer Säugetierarten sowie Erzeugnisse auf Kolostrumbasis anderer Säugetierarten müssen als solche bezeichnet werden.
Beim Mischen von Milch oder Kolostrum verschiedener Tierarten für den Konsum sowie für die Herstellung von Milchprodukten oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis müssen die Tierarten und das Mischverhältnis angegeben werden (z.B. «Kuhmilch mit X % Ziegenmilch», «Schafkolostrum mit Y % Kuhkolostrum»).
II
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 4 wird aufgehoben.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom7. März 2008
Lebensmittel, die den Änderungen vom7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt sowie bis zum 31. März 2010 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Für die Artikel 20 und 40 Absätze 4 Buchstabe e und 5ter gilt keine Übergangsfrist.
IV
Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.
7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Anhang 3
(Art. 39 Abs. 2) Anforderungen an Käse mit Ursprungsbezeichnung Walliser Raclettekäse
a. Ursprungsbezeichnung deutsch: Walliser Raclettekäse französisch: Fromage à raclette valaisan italienisch: Formaggio vallesano da raclette Walliser Raclettekäse muss in der Rinde eingeprägt eine der folgenden Ursprungsbezeichnungen tragen: Anniviers Isérables Arbey L’Alé Arbignon Larzey Arolla Le Coeur Arpalles Le Tronc Arpille Les Planches Ausserberg Lettaz Bagnes Lötschental Bagnes-Chaux Marais B-Nendaz (Basse-Nendaz) Merdechon Bavon Miège Binn Moiry Binneralp Mollens Boveresse Orsières Chamoson Ovronnaz Champéry Spittelmatten Champoussin Sapinhaut Chandonne Savièse Conthey Saxon Corbyre Sembrancher Creux du Mât Serin-Ayent Dixence Simplon Drône Sion Er de Lens Tanay Evolène Tracuit Fey Tsan Forclaz Valais Fouly Verbier Frid Vex Gomser Vissoie Haudères Wallis Heida Wasmer Illiez
Herstellungsgebiet Die in Buchstabe a genannten Gebiete.
Herstellung und Behandlung Walliser Raclettekäse wird aus Rohmilch mit Milchsäurebakterien-Kulturen und Labstoffen hergestellt. Der Käsebruch wird auf mindestens 35°C erhitzt und gepresst. Das Korn wird nicht gewaschen. Zur Bildung der Rindenschmiere wird der Käse während der Reifung regelmässig mit Brevibacterium linens und Salzwasser behandelt.
Zusatzstoffe Keine.
Reifung Walliser Raclettekäse ist frühestens im Alter von 90 Tagen konsumreif.
Beschreibung Form und Aussehen: Laib mit rotbrauner, geschmierter Rinde Höhe: 6–7 cm Durchmesser: 30–42 cm Gewicht: 5–7 kg Lochung: mehrheitlich 2–3 mm gross, rund, eher spärlich, gleichmässig verteilt Teig: schnitt- und schmelzfähig, elfenbeinfarbig bis hellgelb Geschmack: mild, mit fortschreitender Reifung aromatischer
Zusammensetzung Fettgehalt: – mindestens 50 Gewichtsprozent Fett in der Trockenmasse (Fett i.T.) – mindestens 29 Gewichtsprozent Fett im Käse Festigkeit: – halbhart: Wasser im fettfreien Käse 55–62 Gewichtsprozent (wff) – höchstens 42,5 Gewichtsprozent Wasser, d.h. mindestens 57,5 Gewichtsprozent Trockenmasse im Käse