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Verordnung des EDI über alkoholische Getränke

AS 2008 1017 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 7. März 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2008-1017/de/verordnung-des-edi-uber-alkoholische-getranke

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (SR 817.022.110)

AS 2008 1017

Verordnung des EDI
über alkoholische Getränke

Änderung vom 7. März 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über alkoholische Getränke wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 8

Schiller («Schillerwein») ist Wein aus blauen und weissen Trauben der Klasse «Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» (KUB/AOC), die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.

Art. 7 Klassierung und Herstellung von Schweizer Weinen

Die Klassierung von Schweizer Weinen erfolgt gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982.

Zur Herstellung von Schweizer Weinen müssen die der jeweiligen Klassierung entsprechenden Trauben oder Traubenmoste verwendet werden.

Footnotes

  1. [2] SR 910.1

Art. 9 Sachbezeichnung

Für Schweizer Weine muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der sie angehören.

Auf Schweizer Weinen der Klasse «Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» (KUB/AOC) muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden.

Auf Schweizer Weinen der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige geografische Herkunft angegeben werden.

Auf Schweizer Weinen der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich «Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten.

Wurde Perlwein oder Schaumwein Kohlendioxid zugegeben, so lautet die Sachbezeichnung «Perlwein mit zugegebener Kohlensäure» bzw. «Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

AusländischerWein, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine andere gemäss seiner jeweiligen ausländischen Gesetzgebung geschützte Bezeichnung trägt («Landwein», «Tafelwein» usw.), muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

Weine, die nicht in den vorstehenden Absätzen aufgeführt sind, dürfen nur die Sachbezeichnung «Wein» tragen. Sie kann ergänzt werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Rebsorte oder Jahrgang, sind verboten. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bleibt vorbehalten.

Art. 10 Abs. 3 und 4

Die Angabe des Jahrganges ist erlaubt, wenn der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrganges besteht. Zugaben nach Anhang 1 Kapitel I

Ziffer 25 werden nicht mitberechnet.

Die Angabe von einer oder mehreren Traubensorten ist gestattet, wenn mindestens

Prozent des Weines von den angegebenen Traubensorten stammen. Werden mehrere Traubensorten erwähnt, so muss die Angabe in mengenmässig absteigender Reihenfolge gemacht werden. Zugaben nach Anhang 1 Kapitel I Ziffer 25 werden nicht mitberechnet.

Art. 13 Verschnitt

Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.

Schweizer Wein mit KUB/AOC, Schweizer Landwein und Schweizer Tafelwein dürfen nicht aus einem Verschnitt mit ausländischem Wein entstehen.

Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt:

  1. Wein mit KUB/AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden;

  2. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.

Ausländischer Wein, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine andere gemäss der massgeblichen ausländischen Gesetzgebung geschützte Bezeichnung trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

Andere Weine dürfen beliebig verschnitten werden.

Art. 33 Abs. 4 Bst. a

Gestattet ist nach der Gärung die Zugabe von:

a. Beeren- oder Fruchtsaft;

Footnotes

  1. [1] SR 817.022.110

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Kap. II Ziff. 1 Abs. 2

Durch die Anreicherung darf der Alkoholgehalt von Schweizer Landwein und Schweizer Tafelwein bei Weisswein nicht über 12 Volumenprozent und bei Rosé- und Rotwein nicht über 12,5 Volumenprozent steigen. Dabei darf der Alkoholgehalt jedoch höchstens um2,5 Volumenprozent erhöht werden.

III

Übergangsbestimmung der Änderung vom 7. März 2008 Weine, die aus der Weinernte 2008 oder früheren Weinernten hervorgegangen sind und die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch nach bisherigem Recht hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.

7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin