Quelle

AS 2008 1199

Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 14. März 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 3 Bst. c

Nicht als Einlagen gelten:

c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird;

Art. 62a Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2008

Bestehende Devisenhändler, die aufgrund dieser Verordnungsänderung neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert dreier Monate ab Inkrafttreten bei der Aufsichtsbehörde zu melden.

Sie müssen innert einem Jahr ab Inkrafttreten den Anforderungen des Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie ihre Tätigkeit fortführen.

In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.

14. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova