AS 2008 145
Verordnung
über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung; FamZV)
vom 31. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 13 Absatz 4 und 27 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20061 (FamZG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausbildungszulage
(Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)
Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren.
Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
Art. 2 Geburtszulage
(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)
Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht.
Hat nur eine Person Anspruch auf die Geburtszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.
Die Geburtslage wird ausgerichtet, wenn:
ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht; und
die Mutter während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der Schweiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderliche Dauer des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in SR 836.21 der Schweiz gemäss Artikel 27 der Verordnung vom 24. November 20044 zum Erwerbsersatzgesetz herabgesetzt.
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Geburtszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Art. 3 Adoptionszulage
(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)
Ein Anspruch auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht.
Hat nur eine Person Anspruch auf die Adoptionszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.
Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn:
ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht;
die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption nach Artikel 11a der Verordnung vom19. Oktober 19775 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption endgültig erteilt ist; und
das Kind tatsächlich von den künftigen Adoptiveltern in der Schweiz aufgenommen worden ist.
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Adoptionszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Art. 4 Stiefkinder
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG)
Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat.
Als Stiefkinder gelten auch die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 20046.
Art. 5 Pflegekinder
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG) Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von
Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19477 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Art. 6 Geschwister und Enkelkinder; überwiegender Unterhalt
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG) Die bezugsberechtigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn:
das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt; oder
sie an den Unterhalt des Kindes, das nicht in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag von mindestens der maximalen vollen Waisenrente der AHV zahlt.
Art. 7 Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Anspruchsvoraussetzungen
(Art. 4 Abs. 3 FamZG)
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und sofern:
nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht;
der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;
die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches8 besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FamZG); und
das Kind das16. Alterjahr noch nicht vollendet hat.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a AHVG9 oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, besteht der Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllt sind.
Art. 8 Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Kaufkraftanpassung der Familienzulagen
(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG)
Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:
Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden 100 Prozent des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als ein Drittel, aber höchstens zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes höchstens ein Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so wird ein Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
Die Zuteilung der Wohnsitzstaaten wird auf den gleichen Zeitpunkt angepasst wie die Mindestansätze der Familienzulagen.
Die Zuordnung eines Staates zu einer der Gruppen nach Absatz 1 erfolgt aufgrund der von der Weltbank in Washington herausgegebenen Daten (Purchasing Power Parities). Massgebend sind die Daten, wie sie drei Monate vor Inkrafttreten des FamZG beziehungsweise vor der Anpassung der Mindestansätze gemäss Artikel 5 Absatz 3 FamZG publiziert sind. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht in den Weisungen eine Liste der Länder und deren Zuordnung zu den entsprechenden Gruppen.
2. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 9 Zweigniederlassungen
(Art. 12 Abs. 2 FamZG) Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.
Art. 10 Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs; Koordination
(Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)
Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze1 und 3 des Obligationenrechts (OR)10 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.
Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:
während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen;
während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR.
Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
Art. 11 Zuständige Familienausgleichskasse
(Art. 13 Abs. 4 Bst. b FamZG)
Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Bestimmung der zuständigen Familienausgleichskasse bei unregelmässiger Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern.
Art. 12 Zugelassene Familienausgleichskassen
(Art. 14 FamZG)
Eine Familienausgleichskasse eines einzelnen Arbeitgebers (Betriebskasse) darf nicht als Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt werden.
Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe c FamZG müssen sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie tätig sein wollen, anmelden.
Art. 13 Finanzierung der Familienausgleichskassen
(Art. 15 Abs. 1 Bst. b und 3 FamZG)
Die Familienausgleichskassen werden durch die Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen Lastenausgleich finanziert.
Die Schwankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.
Art. 14 Verwendung der Liquidationsüberschüsse
(Art. 17 Abs. 2 Bst. e FamZG) Ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird für Familienzulagen verwendet.
3. Abschnitt: Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse
Art. 15
Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) führt für die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten eine Familienausgleichskasse. Es können sich ihr auch andere Institutionen anschliessen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
Die Familienausgleichskasse der EAK ist ein Spezialfonds des Bundes im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom7. Oktober 200511.
Der Bund stellt der Familienausgleichskasse der EAK das erforderliche Personal, die Räumlichkeiten und die Betriebsmittel gegen Entschädigung zur Verfügung. Die Entschädigung des Bundes und die übrigen Verwaltungskosten gehen zulasten der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber beteiligen sich auch an der Bildung der Schwankungsreserve.
Das Eidgenössische Finanzdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen insbesondere über die Organisation, die Kassenzugehörigkeit, die Arbeitgeberkontrolle, die Beitragsgestaltung, die Verwaltungskosten, die Bildung der Schwankungsreserve und die Kassenrevision erlassen.
4. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige
Art. 16 Nichterwerbstätige Personen
(Art. 19 Abs. 1 FamZG) Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:
Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen;
Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau selbstständigerwerbend im Sinne der AHV ist oder eine Altersrente der AHV bezieht;
Personen, deren AHV-Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG12 als bezahlt gelten.
Art. 17 Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen
(Art. 19 Abs. 2 FamZG) Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom14. Dezember 199013 über die direkte Bundessteuer massgebend.
Art. 18 Vorbehalt von kantonalen Regelungen
Die Kantone können für die Berechtigten günstigere Regelungen festlegen.
5. Abschnitt: Beschwerdebefugnis der Behörden
Art. 19
Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die beteiligten Familienausgleichskassen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
6. Abschnitt: Statistik
Art. 20
Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Einbezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Nichterwerbstätige und, soweit die Kantone solche Regelungen kennen, an Selbstständigerwerbende.
Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:
die Familienausgleichskassen, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und die der Beitragspflicht unterstellten Einkommen;
die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten;
die Höhe der ausgerichteten Leistungen;
die anspruchsberechtigten Personen und die Kinder.
Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausgleichskassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und deren Zusammenstellung und Aufbereitung nach Kantonen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
Das Bundesamt für Sozialversicherungen vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 15 und 23 Absatz 2.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Übersteigt die Schwankungsreserve nach Artikel 13 Absatz 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamZG eine durchschnittliche Jahresausgabe, so ist sie innerhalb von drei Jahren abzubauen.
Die Familienausgleichskasse der EAK erstattet dem Bund die Kosten für ihre Errichtung zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurück. Sie überwälzt diese Kosten auf die Arbeitgeber.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
31. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 22) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Rahmenverordnung BPG vom20. Dezember 200014
Art. 10 Familienzulagen und ergänzende Leistungen
Der Arbeitgeber richtet der angestellten Person die Familienzulage nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200615 (FamZG) aus.
Ist die Familienzulage tiefer als der massgebende Betrag nach Absatz 3, so richtet der Arbeitgeber der angestellten Person ergänzende Leistungen gemäss Ausführungsbestimmungen zum BPG aus. Das FamZG ist auf die ergänzenden Leistungen sinngemäss anwendbar.
Die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen betragen zusammen pro Jahr mindestens:
3800 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
2400 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.
Der Anspruch auf ergänzende Leistungen erlischt mit dem Anspruch auf die Familienzulage.
2. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 200116
Art. 38 Abs. 1
Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51a bleibt vorbehalten.
Art. 44 Abs. 2 Bst. h und i
Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen;
die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung.
Art. 51 Anspruch auf Familienzulage
Die Familienzulage wird bis zum vollendeten18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art.7 des BG vom6. Okt. 200017 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
Art. 51a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als:
4063 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
2623 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
3000 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.
Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:
von anderen Personen geltend gemachte Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200618;
von der angestellten Person oder von anderen Personen bei anderen Arbeitgebern geltend gemachte Familien-, Kinder- oder Betreuungszulagen.
Angestellte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.
Art. 51b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Angestellte:
deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;
die nahe Verwandte auf behördliche Anordnung unterstützen.
Art. 62 Abs. 2
In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 51b ausgerichtet.
Art. 83 Abs. 2 und 3
Dem positiven oder negativen Kaufkraftausgleich unterliegen ganz oder teilweise der Lohn, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, die Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit und die Vergütungen für Inkonvenienz und Mobilität.
Für die Anpassung der Familienzulagen und der ergänzenden Leistungen an die Kaufkraft gilt Artikel 8 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 200719 sinngemäss.
Art. 86 Abs. 1
Der Arbeitgeber übernimmt die Mehrkosten der Versicherungen, die bedingt sind durch den Auslandaufenthalt des entsandten Personals, der Ehegatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Kinder, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht.
3. Verordnung vom11. November 195220 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 1 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 2
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem landwirtschaftlichen Arbeitgeber tätig sind, haben für diese Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Erstreckt sich die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht über ganze Kalendermonate, so berechnen sich die Familienzulagen nach Tagesansätzen.
Art. 2a Anspruchskonkurrenz
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft ausüben, haben Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft und den Familienzulagen nach dem FLG. Sie haben zudem Anspruch auf die Haushaltungszulage nach dem FLG.
Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Familienzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200621 (FamZG) zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag.
Die Haushaltungszulage nach dem FLG wird unabhängig vom Anspruch einer anderen Person auf Familienzulagen ausgerichtet.
Art. 3b Anspruchskonkurrenz
Übt ein hauptberuflich selbstständiger Landwirt einen Nebenerwerb als Arbeitnehmer aus, so hat er Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus dem Nebenerwerb und den Familienzulagen nach dem FLG.
Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Familienzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des FamZG22 zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag.