Quelle

AS 2008 1897

Gebührenordnung
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-GebO)

Änderung vom 20. November 2007

Vom Bundesrat genehmigt am 14. März 2008

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
verordnet:

I

Die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom

28. April 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

Der Institutsrat kann die Gebührensätze jeweils auf den Anfang des nächsten Geschäftsjahres des Instituts an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem1. Juli 2008 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 6 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1

Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das Institut kann auf die Nachforderung geringfügiger Fehlbeträge verzichten.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

20. November 2007 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug

Anhang

(Art. 2 Abs. 1) I. Gebühren für Marken

Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 550.–

Art. 18 Abs. 1 MSchV3

Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.–

Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.–

Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.–

Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 550.–

Art. 26 Abs. 4 MSchV

Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 50.–

Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 100.–

Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter-

Art. 47 Abs. 4 MSchV nationale Registrierung 100.–

Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung der

Art. 8 Abs. 7 MMP4 Schweiz – für drei Klassen 350.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung 350.–

II. Gebühren für Design

Art. 17 Abs. 1 DesV5 Eintragungsgebühr

Art. 19 Abs. 2 DesG6 – Grundgebühr für die erste Schutzperiode

Art. 17 Abs. 2 (1.–5. Jahr)

Bst. a DesV – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.–

Art. 17 Abs. 2 – Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche 20.–

Bst. b DesV Abbildung ab der zweiten

Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr)

je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.–

Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode 50.–

Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 100.–

III. Gebühren für Erfindungspatente

Art. 138 Abs. 1 Anmeldegebühr 200.–

Art. 17a Abs. 1

Art. 21 Abs. 3bis

Art. 47 Bst. b PatV

Art. 49 Abs. 1 PatV

Art. 118 Abs. 1

Art. 124 Abs. 1 PatV

Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch an,

Bst. b PatV für jeden Patentanspruch 50.–

Art. 21 Abs. 3bis

Art. 47 Bst. b PatV

Art. 49 PatV

Art. 51 Abs. 4 PatV

Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.–

Bst. c PatV

Art. 61a PatV

Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr

Bst. e PatV – ab dem9. Jahr nach der Anmeldung bis zum

Art. 18 –18d PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 310.–

Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 50.–

Art. 18a Abs. 3 PatV – für das5. und 6. Jahr nach der Anmeldung,

Art. 18c Abs. 3 PatV jährlich 100.–

Art. 19a Abs. 4 PatV – für das7. und 8. Jahr nach der Anmeldung,

Art. 118 Abs. 2 PatV jährlich 200.–

Art. 130 Abs. 2

und 3 PatV

Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 100.–

Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.–

Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.–

Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.–

Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2500.–

Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate

Art. 127l –127m PatV für das1. Jahr bis zum5. Jahr, jährlich 310.–

Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 50.–

Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.–

Art. 121 Abs. 1 PatV

IV. Gebühren für Topographien

Art. 14 Abs. 2 ToG9 Anmeldegebühr 450.–

V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.

Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr