AS 2008 1919
Verordnung
über das Personal
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Änderung vom 9. April 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. September 20011 über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2 Bst. a und 3
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
a. beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters;
Im Einzelfall kann das Institut das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern.
Art. 12 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung infolge von Umstrukturierungen
Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge von Umstrukturierungen vorzeitig pensioniert, so können ihnen ab dem vollendeten 55. Altersjahr eine Altersrente nach Absatz 2 und eine vom Institut vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 61 des Vorsorgereglements für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic2 (Vorsorgereglement Swissmedic) ausgerichtet werden.
Die Altersrente wird wie die Invalidenrente nach Artikel 57 des Vorsorgereglements Swissmedic berechnet.
Das Institut überweist der Pensionskasse des Bundes PUBLICA das für die Finanzierung der Altersrente und der Überbrückungsrente notwendige Deckungskapital.
Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Swissmedic vom 7. Dez. 2007
Art. 23a Massnahmen bei Arbeitsverhinderung
Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft das Institut alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.
Das Institut bezieht geeignete Fachstellen in seine Abklärungen mit ein.
Art. 24 Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen des PUBLICA- Gesetzes vom 20. Dezember 20063 und des 4b. Abschnitts des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Der für die Versicherung massgebende Lohn entspricht dem Lohn nach den Artikeln 16–19 und dem Teuerungsausgleich nach Artikel 22. Nicht versichert werden Betreuungszulagen nach Artikel 20, Prämien nach Artikel 21 und Abgeltungen nach
Artikel 36 .
Art. 24b Überbrückungsrente
Bezieht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine ganze oder eine halbe Überbrückungsrente, so übernimmt das Institut einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Altersrücktritt mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung beträgt:
50 Prozent, wenn der massgebende Lohn nach Artikel 24 Absatz 2 weniger als 80 000 Franken beträgt;
25 Prozent, wenn der massgebende Lohn nach Artikel 24 Absatz 2 zwischen 80 000 und 120 000 Franken beträgt;
10 Prozent, wenn der massgebende Lohn nach Artikel 24 Absatz 2 mehr als 120 000 Franken beträgt.
Art. 46a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. April 2008
Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20065 übernimmt das Institut unabhängig vom massgebenden Lohn die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der Überbrückungsrente nach Artikel 24b.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.
9. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |