Quelle

AS 2008 2275

Tierseuchenverordnung
(TSV)

Änderung vom 14. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. i

Aufgehoben

Art. 4 Bst. gbis

Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

gbis. Blauzungenkrankheit (Bluetongue);

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 239a 8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue)

Art. 239a Allgemeines

Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit gelten alle gehaltenen Wiederkäuer und Kameliden.

Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Bluetongue-Virus nachgewiesen wurde.

Art. 239b Überwachung

Das Bundesamt legt nach Anhören der Kantone ein Programm fest:

  1. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;

  2. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Bluetongue- Viren in Frage kommen.

Art. 239c Verdachtsfall

Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit die einfache Sperre1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:

  1. die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Bluetongue-Viren;

  2. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

Art. 239d Seuchenfall

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit die einfache Sperre1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:

  1. die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere;

  2. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:

  1. zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder

  2. mindestens 60 Tage vorher gegen Blauzungenkrankheit geimpft wurden.

Art. 239e Bluetongue-Zone

Die Bluetongue-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Bluetongue-Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Das Bundesamt legt den Umfang der Bluetongue-Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Bluetongue-Viren festgestellt wurden.

Das Bundesamt legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Bluetongue-Zone verbracht werden dürfen.

Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete

Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Bluetongue-Viren in Frage kommen, können vom Bundesamt nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.

Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

Art. 239g Impfungen

Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.

Art. 239h Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b–d des Gesetzes werden nicht entschädigt.

II

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072

Art. 1 Abs. 3

Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten Zuchtorganisationen für Massnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen mit Beiträgen unterstützt werden.

2. TVD-Verordnung vom 23. November 20053

Art. 3 Abs. 1 Bst. i und 3

Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

i. Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit bei Tieren der Rindergattung.

Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben g–i sind von den Kantonen dem Betreiber zu melden. Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse und die Daten nach Absatz 1 Buchstabe i innert einer Woche nach der Impfung zu melden.

Art. 6 Abs. 1

In die Tiergeschichte, den BVD-Status und den Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit eines einzelnen Tieres sowie in den BVD-Status der Tierhaltung darf jedermann Einsicht nehmen.

Art. 9 Abs. 1

Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die Daten betreffend die eigene Person, die eigene Tierhaltung, die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben, sowie deren Tiergeschichte, deren BVD-Status und deren Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit.

3. Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Art. 45 Abs. 1

Die anmeldepflichtige Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer beanstandeter Tiere und beanstandeter Tierprodukte können gegen eine Verfügung des grenztierärztlichen Dienstes innerhalb von fünf Tagen beim BVET schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom BVET auf Gesuch hin gewährt werden.

4. Verordnung vom 18. April 20075 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

Art. 7 Abs. 5

Betreffen die Erlasse oder die Änderungen von Erlassen nach Absatz 4 technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung, so können die Fundstellen vom BVET veröffentlicht werden.

5. Verordnung vom 18. April 20076 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr

Art. 8 Abs. 5

Betreffen die Erlasse oder die Änderungen von Erlassen nach Absatz 4 technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung, so können die Fundstellen vom BVET veröffentlicht werden.

III

Diese Änderung tritt am1. Juni 2008 in Kraft.

14. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.