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Verordnung über die amtliche Vermessung

AS 2008 2745 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 21. Mai 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2008-2745/de/verordnung-uber-die-amtliche-vermessung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (SR 746.12), Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (SR 746.11), Grundbuchverordnung (SR 211.432.1), Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (SR 510.51), Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2), Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (SR 742.141.1)

AS 2008 2745

Verordnung
über die amtliche Vermessung
(VAV)

Änderung vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom18. November 19921 über die amtliche Vermessung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,

Artikel 38 Absatz 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs3 (ZGB)

und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14 Absatz 2,

Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absatz 2, 33 Absatz 3 und 46 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes vom5. Oktober 20074 (GeoIG), Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke ersetzt:

  1. der Ausdruck «Departement» durch «VBS»;

  2. der Ausdruck «V+D» durch «Eidgenössische Vermessungsdirektion».

Footnotes

  1. [3] SR 210
  2. [5] SR 510.620; AS 2008 2809
  3. [4] SR 510.62; AS 2008 2793

Art. 1 Begriff und Zweck

Als amtliche Vermessung im Sinne von Artikel 950 ZGB gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen.

Die Daten der amtlichen Vermessung sind Georeferenzdaten, die von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen verwendet werden.

Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amtliche Vermessung die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20085.

Art. 2

Art. 3 Planung und Umsetzung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt nach Anhörung der kantonalen zuständigen Behörde die strategische Planung der amtlichen Vermessung fest.

Die Kantone erstellen Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen nach Artikel 31 Absatz 2 GeoIG dienen.

Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine notwendige land- oder forstwirtschaftliche Landumlegung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, werden die technischen Arbeiten zur Erfassung von Daten über die Informationsebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das VBS legt die technischen Anforderungen fest.

Art. 5 Bst. f

Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden:

f. der Basisplan amtliche Vermessung.

Art. 6 Abs. 2 Bst. h–k und 3

Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:

  1. Hoheitsgrenzen;

  2. dauernde Bodenverschiebungen;

  3. Gebäudeadressen;

  4. administrative Einteilungen.

Zur Informationsebene Liegenschaften gehören die Grundstücke nach Artikel 655 Absatz 2 ZGB, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.

Art. 6a Zuständigkeit des VBS

Das VBS bezeichnet den Objektkatalog und legt die zu erhebenden Daten, deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie fest. Es kann aus sachlich zwingenden Gründen von den Artikeln3, 10 und 17 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20086 abweichen.

Es legt die amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS) fest.

Es legt Inhalt, Nachführung und Verwaltung der aus den Daten der amtlichen Vermessung zu erstellenden Auszüge sowie der zu erstellenden technischen Dokumentation fest.

Footnotes

  1. [10] SR 211.432.1
  2. [6] SR 510.620; AS 2008 2809

Art. 6bis

Art. 7 Abs. 1, 2 und 4

Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter analoger oder digitaler graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommen die Rechtswirkungen von Eintragungen im Grundbuch zu.

Im Plan für das Grundbuch dargestellt werden die Inhalte der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen, Hoheitsgrenzen, Gebäudeadressen und administrative Einteilungen.

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion definiert das Darstellungsmodell des Plans für das Grundbuch.

Art. 11 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 14 Grenzverlauf

Als Grenzlinie gilt die Gerade oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.

Bei der Ersterhebung, Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene Liegenschaften ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. Bestehende Grenzlinien sind nach Möglichkeit zu bereinigen.

Art. 14a Behebung von Widersprüchen

Widersprüche zwischen den Plänen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen diesen Plänen werden von Amtes wegen behoben.

Art. 20 Geodätisches Bezugssystem

Lage- und Höhenbezug der amtlichen Vermessung richten sich nach den Artikeln 4 und 5 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087.

Footnotes

  1. [7] SR 510.620; AS 2008 2809

Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion und die zuständige Stelle des Kantons planen auf der Grundlage der Programmvereinbarung die Durchführung der amtlichen Vermessung.

Der Kanton legt den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungen fest. Er regelt das Anhörungsverfahren.

Er kann bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen ausgeführt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet erstrecken; die Informationsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet werden. Erscheint aus technischer Sicht ein anderes Vorgehen zweckmässig, so unterbreitet er dieses der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Genehmigung.

Art. 23 Abs. 1

Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.

Art. 24 Abs. 3

Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

Art. 25 Abs. 1

Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von dem zuständigen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer oder der zuständigen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.

Art. 27 Abs. 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 Öffentliche Auflage

Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigen- tümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.

Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.

Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:

  1. Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.

  2. Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.

  3. Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

  4. Dem Grundeigentümer wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.

  5. Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.

  6. In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von

Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 20058 möglich.

Footnotes

  1. [17] SR 746.11
  2. [8] SR 173.110

Art. 29 Abs. 1

Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn:

  1. die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen;

  2. eine allfällige Vorprüfung grundsätzlich positiv ausgefallen ist; und

  3. die bei einer Vorprüfung aufgezeigten Mängel behoben sind.

Art. 30 Anerkennung durch den Bund

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn:

  1. die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; und

  2. das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde.

Art. 30bis

Gliederungstitel vor Art. 31

5. Kapitel: Verwaltung der amtlichen Vermessung

Art. 31

Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.

DasVBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, Archivierung und Historisierung.

Art. 33

Gliederungstitel vor Art. 34

6. Kapitel: Zugang und Nutzung

Art. 34 Grundsatz

Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Regelungen nach den Artikeln 10–13 GeoIG Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.

Der Kanton bestimmt die Stelle, die über Zugang und Nutzung entscheidet und die zur Abgabe von Auszügen und Auswertungen zuständig ist.

Art. 35 Beschreibung der Auszüge und Auswertungen

Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.

Art. 36 Amtliche Vermessungsschnittstelle

Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist als Download-Dienst mindestens über die AVS zu gewähren.

Art. 37 Beglaubigte Auszüge

Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch einen im Register eingetragenen Ingenieur- Geometer oder eine im Register eingetragene Ingenieur-Geometerin amtlich bestätigt wird.

Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB.

Das VBS regelt die Ausstellung von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form.

Art. 38 Gebühren für die Beglaubigung

Für die Beglaubigung von Auszügen wird zusätzlich zu den Gebühren für den Datenbezug eine einheitliche Gebühr erhoben. Das VBS legt diese Gebühr fest.

Die Gebühr für eine Beglaubigung, die nicht gleichzeitig mit der Datenabgabe erfolgt, wird nach dem zeitlichen Aufwand berechnet.

Art. 39 Abgabe an Bundesbehörden

Bei der vertraglichen Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG werden für die Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt.

Art. 40 Abs. 1, 3 und 6

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.

Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften über die technischen und qualitativen Anforderungen an die amtliche Vermessung.

Sie legt im Rahmen der Programmvereinbarungen fest:

  1. welche Vermessungsarbeiten als besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse gelten;

  2. welche Vermessungsarbeiten als periodische Nachführungen gelten.

Art. 41

Art. 42 Abs. 1 und 2

Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht). Sie steht unter der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur- Geometerin.

Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung. Sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.

Art. 42a Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein

Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung der liechtensteinischen Vermessungsaufsicht an die Eidgenössische Vermessungsdirektion abschliessen.

Art. 43 Zuständigkeit

Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung.

Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung zuständig ist.

Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten

Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, und qualifizierte Vermessungsfachleute mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt

Artikel 46 .

Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur, Hoheitsgrenzen, dauernde Bodenverschiebungen und administrative Einteilungen sowie die Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch:

  1. Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin verfügen, der oder die im Register eingetragen ist;

  2. Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind.

Art. 45 Arbeitsvergabe

Die Vergabe von Arbeiten wie der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und provisorischen Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden.

Art. 46 Abs. 1

Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579 unterstehen, sind berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht innerhalb des Bahngebietes bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin verfügen.

Footnotes

  1. [9] SR 742.101

Art. 47 Abs. 2 Bst. a, e, i und j

Nicht anrechenbar sind namentlich:

  1. die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung;

  2. Betrifft nur den französischen Text

  3. das Festlegen der Gebäudeadressierung;

  4. die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a.

Art. 48 Abs. 2

Für Arbeiten, die nicht im Submissionsverfahren vergeben werden, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest.

Art. 48a

Bisheriger Art. 48bis

Art. 51 Abs. 5

Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten als Vermessungen neuer Ordnung.

Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008

Bis zum Inkrafttreten des Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG dürfen für Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt werden.

Die Kantone legen für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 für die amtliche Vermessung im gesamten Kantonsgebiet ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest.

Footnotes

  1. [18] SR 746.12
  2. [1] SR 211.432.2
  3. [2] SR 172.010

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 22. Februar 191010 betreffend das Grundbuch Ingress gestützt auf die Artikel 943, 945, 949, 949a, 953, 954, 956, 967, 970, 970a, 977 und

Artikel 18 Schlusstitel des Zivilgesetzbuchs11 (ZGB),

Footnotes

  1. [11] SR 210

Artikel 102 des Fusionsgesetzes vom3. Oktober 200312 (FusG)

und die Artikel 5, 6, 13 und 24 des Geoinformationsgesetzes vom5. Oktober 200713 (GeoIG),

Footnotes

  1. [12] SR 221.301
  2. [13] SR 510.62; AS 2008 2793

Art. 80a Abs. 1

Soll die Landesgrenze geändert werden, so teilt dies die kantonale Vermessungsaufsicht nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung vom18. November 199214 über die amtliche Vermessung dem Grundbuchverwalter des Kreises mit und bezeichnet die Grundstücke, die davon betroffen sind oder sein können. Diese Mitteilung gilt als Anmeldung zur Anmerkung.

Footnotes

  1. [14] SR 211.432.2; AS 2008 2751

Art. 104a Abs. 2 Bst. f

Es kann namentlich:

f. für die Grundbuchführung mittels Informatik Weisungen erlassen und Empfehlungen erteilen, insbesondere hinsichtlich der Vernetzung mit Geodiensten im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 GeoIG.

Art. 111l Abs. 3–7

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Zugang zu Geodiensten, insbesondere zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 16 GeoIG, harmonisiert werden.

Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht kann einen gesamtschweizerischen Grundstücksindex (E-GRIX) einrichten, der den Zugang zu den Daten des Hauptbuches, über die jede Person ohne Glaubhaftmachen eines Interes- ses Auskunft oder einen Auszug verlangen kann, mittels öffentlicher Datennetze ermöglicht.

Es kann diese Daten allein oder in Verbindung mit anderen Grundbuchdaten im Abrufverfahren nach Artikel 13 Absatz 4 GeoIG zugänglich machen.

Die Kantone stellen die Daten über die einheitliche Grundbuchschnittstelle nach

Artikel 949a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.

Bund und Kantone können für den Zugang zu den Grundbuchdaten und für deren Nutzung Gebühren erheben.

2. Militärische Plangenehmigungsverordnung vom13. Dezember 199915

Art. 32a Meldung des Bauabschlusses

Die zuständige Stelle des VBS orientiert die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

Footnotes

  1. [15] SR 510.51

3. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198316

Art. 15 Abs. 1bis

Die Bahnunternehmen orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

Footnotes

  1. [16] SR 742.141.1

4. Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 200017

Art. 17 Baupläne

1 Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die

Unternehmung dem Bundesamt die Baupläne vorzulegen.

Das Bundesamt prüft die Baupläne auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung.

Es übermittelt nach erfolgter Prüfung einen Satz der Baupläne an die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle.

5. Verordnung vom4. April 200718 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen

Art. 41 Einmessen der Rohrleitung

Die Rohrleitungsanlage ist durch qualifizierte Vermessungsfachleute in Landeskoordinaten einzumessen und im Grundbuch sowie in den Daten der amtlichen Vermessung einzutragen.

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