Quelle

AS 2008 315

Verordnung
über die Durchführung von statistischen
Erhebungen des Bundes

Änderung vom 16. Januar 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. Juni 19931 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels (Statistikerhebungsverordnung) Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 und 10 Absatz 3quinquies des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BStatG), Gliederungstitel vor Art. 1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gliederungstitel vor Art. 13a

2. Abschnitt: Stichprobenregister

Art. 13a Inhalt

Das Stichprobenregister des BFS enthält die Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz zu folgenden Merkmalen:

  1. Name und Vorname oder Firma;

  2. Adresse;

  3. Rufnummer;

  4. gegebenenfalls Korrespondenzsprache.

Art. 13b Lieferung der Kundendaten

Die Grundversorgungskonzessionärin liefert dem BFS die Kundendaten des Dienstes zur Standortidentifikation bei Notrufen in unveränderter Form.

Das BFS kann mit den Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten (Anbieterinnen) vereinbaren, dass sie ihm die Korrespondenzsprache direkt liefern.

Es prüft, ob die gelieferten Daten vollständig und aktuell sind.

Es meldet festgestellte Mängel der betreffenden Anbieterin. Diese liefert ihm direkt die korrekten Daten innert fünf Werktagen.

Art. 13c Termine und Form der Lieferungen

Die Kundendaten sind dem BFS vierteljährlich innert fünf Werktagen nach dem letzten Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember zu liefern.

Die Daten sind über ein elektronisches Netzwerk in verschlüsselter und gesicherter Form zu übermitteln.

Ändern die Datenformate der Lieferungen an die Grundversorgungskonzessionärin, so orientieren die Anbieterinnen das BFS unverzüglich.

Art. 13d Entschädigung für Datenlieferungen

Das BFS entschädigt die Grundversorgungskonzessionärin für die tatsächlichen Kosten der Datenlieferungen, höchstens jedoch mit 8000 Franken pro Jahr.

Es entschädigt eine Anbieterin für die tatsächlichen Kosten der Lieferungen der Korrespondenzsprache, höchstens jedoch mit 2000 Franken pro Jahr.

Art. 13e Bearbeitungsreglement

Das BFS erlässt ein Reglement über die interne Bearbeitung von Daten des Stichprobenregisters.

Art. 13f Weitergabe von Stichproben

Der Inhalt des Stichprobenregisters darf nicht gesamthaft Dritten weitergegeben werden.

Aus dem Stichprobenregister dürfen Daten von Personen, die in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, nur Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 sowie Forschungsstellen weitergegeben werden für:

  1. Erhebungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind;

  2. Erhebungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;

c. Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG.

Daten von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, dürfen nur den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung weitergegeben werden für Erhebungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und:

  1. Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; oder

  2. im Einzelfall vom Bundesrat angeordnet werden.

Gliederungstitel vor Art. 14 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II

Diese Änderung tritt am 10. Februar 2008 in Kraft.

16. Januar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova