AS 2008 3547
Verordnung
über die Personenbeförderungskonzession
(VPK)
Änderung vom 2. Juli 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. November 19981 über die Personenbeförderungskonzession wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1
Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr sowie für die touristischen Transfers von Fluggästen im Binnenverkehr ist eine eidgenössische Bewilligung erforderlich.
Art. 39a Haltestellen und Streckenführung
Haltestellen dürfen nur an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs eingerichtet werden. Ihre Anzahl pro Verkehrsdienst kann begrenzt werden.
Als Strecke ist der direkte Weg zwischen Ausgangs- und Zielort zu wählen.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.
Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und stellen deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr sicher.
Art. 39b Aufteilung der Verkehrsleistung
Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.
Art. 40 Abs. 1 Bst. f
Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass:
f. im grenzüberschreitenden Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.
Art. 46 Abs. 2
Im grenzüberschreitenden Linienverkehr ist für jede Fahrt vor deren Antritt eine Fahrgastliste zu erstellen und mitzuführen. Die Fahrgastliste enthält mindestens folgende Angaben:
beteiligte Verkehrsunternehmen;
Fahrzeugkennzeichen;
Fahrzeugführer oder -führerinnen;
Bewilligungsnummer;
Abfahrts- und Ankunftsdatum;
Ausgangs- und Zielort;
Namen und Vornamen sowie Ein- und Aussteigeort der Fahrgäste.
Gliederungstitel vor Art. 37 5. Kapitel: Eidgenössische Bewilligungen 1. Abschnitt: Grenzüberschreitender Verkehr Gliederungstitel vor Art. 47a
2. Abschnitt: Touristische Transfers von Fluggästen im Binnenverkehr
Art. 47a
Als touristische Transfers von Fluggästen gelten die regelmässigen touristischen Binnentransporte von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet.
Die Bestimmungen des 3. Kapitels sind anwendbar.
Durch touristische Transfers von Fluggästen entstehen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. August 2008 in Kraft.
2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 20 Abs. 2) Ziff. VI
VI
Gesuche um eidgenössische Bewilligungen haben zu enthalten:
Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie sämtlicher Kooperationspartner und Unterauftragnehmer;
bei Sonderformen des Linienverkehrs: die Fahrgastkategorie;
die gewünschte Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder den Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes;
die Strecke des Verkehrsdienstes;
die Dauer des Verkehrsdienstes;
die Häufigkeit des Verkehrsdienstes;
den Fahrplan;
ein Haltestellenverzeichnis mit der genauen Anschrift oder eindeutigen Bezeichnung der Haltestellen;
die Fahrpreistabelle;
eine Kopie der Zulassungsbewilligung sämtlicher beteiligten Unternehmen;
eine Karte im Format A4, auf der die Strecke und die Haltestellen eingezeichnet sind;
den Dienstplan, anhand dessen die Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann;
eine Fahrzeugliste mit sämtlichen zum Einsatz im Verkehrsdienst vorgesehenen Fahrzeugen;
einen Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen;
die Anzahl benötigter Bewilligungsurkunden;
bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen: statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung.
Es sind die vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.