AS 2008 3551
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 1j Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer
(Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)
Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
Art. 1k Befristet angestellte Arbeitnehmer
(Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn:
das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |