Quelle

AS 2008 3585

Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 5 Bst. a

Die Kantone können:

a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;

Art. 7 Abs. 1

Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.

Art. 58 Abs. 2

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.

Art. 62 Bst. f

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:

f. zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;

Art. 66 Abs. 2

Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal

Prozent erhöhen.

Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht

Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82–89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053.

Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Peter Bieri

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abgelaufen.4

Es wird auf den1. September 2008 in Kraft gesetzt.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova