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Verordnung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen

AS 2008 3595 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 25. Juni 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2008-3595/de/verordnung-uber-den-schutz-von-pflanzenzuchtungen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Erfindungspatente (SR 232.141)

Hebt auf: Verordnung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (SR 232.161)

Grunderlass von: Verordnung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (SR 232.161)

AS 2008 3595

Verordnung
über den Schutz von Pflanzenzüchtungen
(Sortenschutzverordnung)

vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 36 Absatz 3 und 54 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 19751,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 232.16

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

  1. das Verfahren für den Schutz von Pflanzenzüchtungen;

  2. die Liste der Arten, für die das Landwirteprivileg gilt;

  3. die Gebühren im Bereich Sortenschutz.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Inland der Tag der Postaufgabe; er wird durch den Datumsstempel der Aufgabepoststelle nachgewiesen. Fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Stempel der Empfangspoststelle; fehlt auch dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Büro für Sortenschutz als Einreichungsdatum. Die Absenderin oder der Absender kann ein früheres Datum der Postaufgabe nachweisen.

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Ausland das Datum des ersten Stempels einer schweizerischen Poststelle. Fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Büro für Sortenschutz als Einreichungsdatum. Die Absenderin oder der Absender kann ein früheres Datum des Eingangs bei einer schweizerischen Poststelle nachweisen.

SR 232.161

Art. 3 Sprache

Eingaben an das Büro für Sortenschutz müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache (Amtssprachen) oder in Englisch abgefasst werden.

Werden Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache oder in Englisch vorliegt.

Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen, so kann das Büro für Sortenschutz verlangen, dass die Richtigkeit der Übersetzung innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.

Art. 4 Elektronische Kommunikation

Das Büro für Sortenschutz kann die elektronische Kommunikation zulassen.

Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 5 Gemeinsame Anmeldung mehrerer Personen

Sind an einer Sortenschutzanmeldung mehrere Personen beteiligt, so müssen sie:

  1. eine von ihnen bezeichnen, der das Büro für Sortenschutz alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann; oder

  2. eine gemeinsame Vertretung bestellen.

Ist weder eine Zustellungsempfängerin oder ein Zustellungsempfänger noch eine Vertretung bestellt worden, so gilt die in der Anmeldung als erste genannte Person als Zustellungsempfängerin. Widerspricht eine der übrigen Personen, so fordert das Büro für Sortenschutz alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 6 Verkehr mit der bestellten Vertretung

Solange eine Partei eine Vertretung bestellt hat, nimmt das Büro schriftliche Mitteilungen oder Anträge in der Regel nur von dieser an. Der Rückzug der Anmeldung einer Sorte oder einer Sortenbezeichnung und der Verzicht auf den Sortenschutz können jedoch mit unmittelbarer Wirkung auch von der Vollmachtgeberin oder vom Vollmachtgeber erklärt werden.

Die Vertretung bleibt zur Entgegennahme der Akten und Gebühren befugt, die das Büro für Sortenschutz zurückzuerstatten hat, falls die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber die Anmeldung zurückzieht oder auf den Sortenschutz verzichtet.

Art. 7 Anmeldung

Die Anmeldung einer Sorte ist auf amtlichem Formular beim Büro für Sortenschutz einzureichen. Die Anmeldung umfasst:

  1. die Unterlagen nach Artikel 8;

  2. die Sortenbeschreibung nach Artikel 9.

Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu bezahlen.

Für jede Sorte ist eine eigene Anmeldung erforderlich.

Art. 8 Unterlagen zur Anmeldung

Mit der Anmeldung müssen eingereicht werden:

  1. der Name oder die Firma der anmeldenden Person, ihr Wohnsitz oder Sitz und die genaue Adresse;

  2. falls die anmeldende Person nicht die Sorteninhaberin oder der Sorteninhaber ist, der Name oder die Firma der Sorteninhaberin oder des Sorteninhabers, ihr oder sein Wohnsitz oder Sitz und die genaue Adresse;

  3. die Staatsangehörigkeit der Sorteninhaberin oder des Sorteninhabers, falls es sich um eine natürliche Person handelt;

  4. die Sortenbezeichnung oder eine vorläufige Anmeldebezeichnung;

  5. der Name und die Adresse einer allfälligen Vertretung sowie die Vollmacht;

  6. der Name und die Adresse der Ursprungszüchterin oder des Ursprungszüchters und die Bestätigung, dass nach Wissen der anmeldenden Person keine weiteren Personen an der Züchtung der Sorte beteiligt sind;

  7. falls die Sorteninhaberin oder der Sorteninhaber nicht oder nicht allein die Ursprungszüchterin oder der Ursprungszüchter ist, Angaben über den Erwerb der Sorte;

  8. falls Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung der Sorteninhaberin oder des Sorteninhabers oder einer Rechtsvorgängerin oder eines Rechtsvorgängers verkauft oder anderweitig abgegeben wurde, die Angabe, wann und wo dies geschehen ist;

  9. falls die Sorte bereits bei einem oder mehreren Mitgliedern des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Verbandsmitglieder) angemeldet oder geschützt worden ist, die Angabe: 1. des oder der Verbandsmitglieder, 2. der Sortenbezeichnung, 3. der Ordnungsnummer, unter der die Anmeldung oder Sortenschutzerteilung registriert wurde, 4. des Zeitpunkts der Anmeldung oder der Sortenschutzerteilung;

  1. falls ein Prioritätsrecht beansprucht wird, die Angabe des Zeitpunkts der ersten Anmeldung und des Verbandsmitglieds, bei dem die Anmeldung erfolgte;

  2. die Unterschrift der anmeldenden Person.

Art. 9 Sortenbeschreibung

In der Sortenbeschreibung sind die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Sorte sowie die botanische Bezeichnung der Artzugehörigkeit der Sorte anzugeben. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Kreuzungspartner anzugeben. Ferner ist anzuführen, welchen anderen Sorten die angemeldete Sorte ähnlich ist und worin sie sich von ihnen unterscheidet.

Die Sortenbeschreibung muss anhand eines technischen Fragebogens erfolgen.

Die Prüfungsstellen können zusätzlich Abbildungen verlangen.

3. Abschnitt: Artenliste für das Landwirteprivileg

Art. 10

Die Arten, für die das Landwirteprivileg gilt, sind in Anhang 1 aufgeführt.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 11 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit das Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 oder diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Footnotes

  1. [2] SR 172.041.1

Art. 12 Einzahlungsdatum

Als Einzahlungsdatum gilt:

  1. für Überweisungen aus dem Inland das Datum der Belastung des Kontos der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder, falls dieses Datum nicht nachgewiesen wird, das Datum des auf der Gutschriftsanzeige angebrachten Poststempels;

  2. für Überweisungen aus dem Ausland das Datum des Eingangs der Überweisungsanzeige beim ersten schweizerischen Verarbeitungszentrum oder, falls dieses Datum nicht nachgewiesen wird, das Datum des auf der Gutschriftsanzeige angebrachten Poststempels.

Art. 13 Anmeldegebühr

Die Anmeldegebühr ist in Anhang 2 festgelegt.

Art. 14 Gebühr für die Sortenprüfung

Die Prüfungsstelle berechnet die Gebühr für die Sortenprüfung nach Zeitaufwand.

Wird eine ausländische Prüfungsstelle mit der Prüfung beauftragt oder werden vorhandene Prüfungsergebnisse übernommen, so gelten die entsprechenden Kosten als Auslagen.

Erstreckt sich die Prüfung über mehrere Jahre, so wird jährlich Rechnung gestellt.

Art. 15 Jahresgebühr

Die Jahresgebühr beträgt 240 Franken pro Jahr und Sorte.

Wird der Sortenschutz nicht ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Jahresgebühr pro rata temporis geschuldet.

Art. 16 Weitere Gebühren

Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich des Sortenschutzes sind Gebühren geschuldet.

Art. 17 Gebührenbemessung

Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze in Anhang 2.

Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in Anhang 2 ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so wird die Gebühr nach Absatz 2 bemessen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 19773 wird aufgehoben.

AS 1977 880, 1983 271, 1990 1030, 1993 879, 1997 869 2779, 2002 1122, 2006 2633 4705

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19774 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 35b, 40d Absatz 5, 40e Absatz 5, 50a Absatz 4, 56 Absatz 3, 59c Absatz 4, 65, 140l und 141 des Patentgesetzes vom 25. Juni 19545 (Gesetz) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19956 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), Gliederungstitel vor Art. 110 Fünfter Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent Erstes Kapitel: Landwirteprivileg

Footnotes

  1. [4] SR 232.141
  2. [5] SR 232.14
  3. [6] SR 172.010.31

Art. 110

Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten sind in Anhang 1 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 20087 festgelegt. Gliederungstitel vor Art. 111 Zweites Kapitel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte

Footnotes

  1. [7] SR 232.161; AS 2008 3601

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. September 2008 in Kraft.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 10) Artenliste

a) Futterpflanzen Brassica rapa L. (partim) Rübsen Cicer arietum L. Kichererbse Lupinus albus L. Weisse Lupinie Lupinus angustifolius L. Blaue Lupinie Lupinus luteus L. Gelbe Lupinie Medicago sativa L. Luzerne Pisum sativum L. (partim) Futtererbse Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee Trifolium resupinatum L. Perserklee Vicia faba Ackerbohne Vicia sativa L. Saatwicke

b) Getreide Avena sativa Hafer Hordeum vulgare L. Gerste Oryza sativa L. Reis Phalaris canariensis L. Kanariengras Secale cereale L. Roggen X Triticosecale Wittm. Triticale Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol. Weizen Triticum durum Desf. Hartweizen Triticum spelta L. Dinkel, Spelz

c) Kartoffeln Solanum tuberosum Kartoffel

d) Öl- und Faserpflanzen Brassica napus L. (partim) Raps Linum usitatissimum Leinsamen mit Ausnahme von Flachs

Anhang 2

(Art. 13 und 17 Abs. 1) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen Franken Anmeldung zum Sortenschutz mit provisorischer oder nachträglicher 400 Angabe der Sortenbezeichnung Anmeldung mit definitiver Sortenbezeichnung 300 Veröffentlichung einer Änderung im Sortenschutzanmeldungsregister 100 oder im Sortenschutzregister Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung von Unterlagen und Material 100 Umtriebe bei Nichteinhalten von Fristen zur Einreichung von Unterlagen 200 oder Material Mahnung für Rechnungen 100