AS 2008 3785
Verordnung des EVD
über Ethoprogramme
(Ethoprogrammverordnung)
vom 25. Juni 2008
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 60 Absätze 2 und 3 sowie 61 Absätze 3–6 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 (DZV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte der folgenden Ethoprogramme:
besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Artikel 60 DZV;
regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) nach Artikel 61 DZV.
Art. 2 Tierkategorien
Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien:
Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel: 1. Milchkühe, 2. andere Kühe, 3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung, 4. weibliche Tiere, über 120−365 Tage alt, 5. weibliche Tiere, bis 120 Tage alt, 6. männliche Tiere, über 730 Tage alt, 7. männliche Tiere, über 365−730 Tage alt, 8. männliche Tiere, über 120−365 Tage alt, 9. männliche Tiere, bis 120 Tage alt;
Tierkategorien der Pferdegattung: 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt, 2. Hengste, über 30 Monate alt, 3. Tiere, bis 30 Monate alt;
Tiere der Ziegengattung, über ein Jahr alt;
Tiere der Schafgattung, über ein Jahr alt, und Weidelämmer;
Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchteber, über halbjährig, 2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig, 3. säugende Zuchtsauen, 4. abgesetzte Ferkel, 5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
Kaninchen;
Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Zuchthennen und Zuchthähne (Bruteierproduktion für Lege- und Mastlinien), 2. Legehennen, 3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets), 4. Mastpoulets, 5. Truten.
Art. 3 BTS-Programm
Die Tiere müssen jeden Tag Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nach den Absätzen 3–6 haben.
Zwischen dem1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft für Tiere nach Artikel 2 Buchstaben a–c nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie die Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 1 festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 einzuhalten.
Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare Liegematten verwendet, so sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 3 einzuhalten.
Art. 4 RAUS-Programm
Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.
Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sind in Anhang 4 festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 einzuhalten.
Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.
Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder je Einzeltier zu dokumentieren. Vereinfachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 4 festgelegt. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden.
Die Anforderungen betreffend den Laufhof und die Weide sowie die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 festgelegt.
Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19982 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme; 2. Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19983 über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2008 in Kraft.
25. Juni 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
AS 1999 266, 2001 237, 2004 5445, 2005 5523
AS 1999 273, 2001 242, 2004 5457
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 5) Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 2 Bst. a) 1.1 Die Tiere müssen:
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben. 1.2 Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
ein Beleg nach Anhang 3 Ziffer 2 vorliegt;
bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und
alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.
1.3 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. 1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Weidens;
während des Melkens;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor der Geburt in bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;
bei kranken oder verletzten Tieren; sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist;
während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen gemäss Ziffer 1.1 in einem Journal festgehalten worden;
bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem Geburtstermin dorthin umgestallt werden.
Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b) 2.1 Die Tiere müssen:
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben. 2.2 Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Die Liegefläche entspricht mindestens der Anzahl Tiere mal 2,5-mal dem Quadrat der durchschnittlichen Widerristhöhe. 2.3 Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig. 2.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden. 2.5 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann. Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung.
Die Fressstandlänge entspricht mindestens1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe.
Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe zur Verfügung stehen.
2.6 Die Deckenhöhe entspricht mindestens1,5-mal der Widerristhöhe des grössten Tieres in der Gruppe. 2.7 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Auslaufs in Gruppen;
während der Nutzung;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege;
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor der Geburt in bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;
bei kranken oder verletzten Tieren; sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist;
während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer eingestreuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden.
Tiere der Ziegengattung (Art. 2 Bst. c) 3.1 Die Ziegen müssen:
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben. 3.2 Liegebereich: je Tier mindestens1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ohne Einstreu ersetzt werden. 3.3 Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich: je Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar. 3.4 Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. 3.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während des Weidens;
während des Melkens;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege;
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor der Geburt in bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;
f. bei kranken oder verletzten Tieren; sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.
Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e) 4.1 Die Tiere müssen:
b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben. 4.2 Der Liegebereich:
darf keine Perforierung aufweisen;
muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; ferner ist Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur bei Tieren zwischen 25 und 60 kg über 15 °C und bei über 60 kg schweren Tieren über 9 °C liegt;
muss bei Vorratsfütterung vom Fress- und vom Tränkebereich getrennt 4.3 In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20084 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt.
4.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. 4.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während der Fütterung in Fressständen;
tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
während der Säugezeit; während dieser müssen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben;
während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten;
bei kranken oder verletzten Tieren; sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
Kaninchen (Art. 2 Bst. f) 5.1 Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden. 5.2 Jeder Zibbe muss ein separates Nest zur Verfügung stehen. 5.3 Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden. 5.4 Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen. 5.5 Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:
Mindestflächen Mindestflächen je Jungtier je Zibbe vom Absetzen bis vom 36. bis zum ab dem zum 35. Lebens- 84. Lebenstag 85. Lebenstag tag fläche je Tier, (inkl. Nest) wovon je Tier gestreute Fläche je Tier 5.6 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind. 5.7 Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können. 5.8 Kranke oder verletzte Tiere sind wenn nötig separat unterzubringen. Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g) Spezifische Bestimmungen betreffend Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets) 6.1 Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt:
14 cm je ausgewachsenes Tier;
11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche);
8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche).
6.2 In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden. Spezifische Bestimmungen betreffend Mastpoulets 6.3 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. 6.4 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten. 6.5. BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 30 Tagen gemästet werden. Spezifische Bestimmungen betreffend Truten 6.6 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. 6.7 Im Stall müssen den Tieren Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind. 6.8 Im Stall müssen den Tieren genügend Rückzugsmöglichkeiten (z. B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Kontrolle bei allen Nutzgeflügelkategorien 6.9 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein:
bei Ställen für Zucht- und Legetiere, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets): die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl;
bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern.
6.10 Bei der ersten Kontrolle nach dem1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. 6.11 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei:
Zucht- und Legetieren, Junghennen und -hähnen sowie Küken (ohne Mastpoulets): ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet;
Mastpoulets und Truten: ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 5 und 4 Abs. 2) Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Aussenklimabereich (AKB)
1.1 Der AKB muss:
nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;
vollständig gedeckt sein;
ausreichend eingestreut sein;
soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
1.2 Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB Für Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie Zuchthennen, – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens1,5 Laufmeter -hähne und pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Legehennen – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen, – Mindestens 32 m 2 – Insgesamt mindestens1,5 Laufmeter -hähne und pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Küken (ab – jede Öffnung mindestens 0,7 m. 43. Lebenstag) Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
Ziffer 1 .2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.4 Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
2 Zugang zum AKB
Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2 3.1 Der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. 3.2 Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. 3.3 Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zum AKB eingeschränkt werden. 3.4 Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und für die Tiere der übrigen Nutzgefügelkategorien an den ersten 42 Lebenstagen fakultativ.
Dokumentation und Kontrolle 4.1 Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. 4.2 Wurde der Zugang der Tiere zum AKB eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind, Schnee, Aussentemperatur über Mittag). 4.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein. 4.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. 4.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.
Anhang 3
(Art. 3 Abs. 6) Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Gleichwertigkeit zu Strohmatratzen
1.1 Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 170255 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:
sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern1.4–1.6 untersucht hat;
unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;
sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach
Ziffer 1 .8 geprüft hat;
d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind. 1.2 Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:
sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern1.4–1.6 untersucht hat;
unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;
sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach
Ziffer 1 .8 geprüft hat;
d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind. 1.3 Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:
a. sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern1.4–1.6 untersucht hat;
Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder www.snv.ch
b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind. 1.4 Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei Monate vor der Untersuchung eingebaut. 1.5 Die Tiere werden frühestens drei Monate nach dem letzten Weidegang untersucht. 1.6 In den betreffenden Ställen werden jeweils alle Tiere untersucht mit Ausnahme von:
Kühen im ersten Drittel der Laktation;
Galtkühen;
Tieren, die häufig im Laufgang liegen;
Tieren, die krank sind oder es kürzlich waren;
Tieren, die unfallbedingt verletzt sind;
Tieren, die seit weniger als drei Monaten im jeweiligen Stall gehalten wurden.
1.7 Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit:
Höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) weisen Krusten oder offene Wunden auf.
Höchstens 8 Prozent der Tarsi weisen Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser auf.
Höchstens 1 Prozent der Tarsi weist andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen, auf.
Es sind keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.
Es sind keine Verhaltensanomalien feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.
1.8 Die Verformbarkeit und die Elastizität eines Liegemattenfabrikates wird durch Pressen einer Stahlkalotte (r = 120 mm) mit einer Kraft von 2000 Newton gegen die Liegematte gemessen:
im Neuzustand der Liegematte;
nach 100 000 Trittbelastungen durch einen künstlichen Kuhfuss mit einer die Kraft von 10 000 Newton.
1.9 Anforderungen hinsichtlich der Verformbarkeit und der Elastizität: Die Stahlkalotte muss:
im Neuzustand 10 mm oder tiefer in die Matte eindringen können;
nach den Trittbelastungen nach Ziffer 1.8 Buchstabe b 8 mm oder tiefer in die Matte eindringen können.
2 Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Kontrolle
Damit die Kontrollperson verifizieren kann, welches Mattenfabrikat eingesetzt wird, muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin einen Beleg der Mattenlieferfirma vorweisen können, auf dem der Name und die BVET- Bewilligungsnummer des installierten Fabrikats sowie das Datum der Installation vermerkt sind.
Anhang 4
(Art. 4 Abs. 2 und 4) Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Art. 2 Bst. a–d) 1.1 Auslauf und vereinfachte Dokumentation
Auslauf-Standardvariante – Vom1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren. Vereinfachte Dokumentation: Für Tiere, die während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – Vom1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren. Vereinfachte Dokumentation: Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet werden, sowie für männliche und bis 120 Tage alte weibliche Zuchttiere der Rindergattung: Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof.
1.2 Abweichungen zu Ziffer 1.1
Während zehn Tagen vor und nach einer Geburt ist der Auslauf fakultativ.
Bei der Standardvariante sind zwischen dem1. Mai und dem 31. Oktober folgende Abweichungen zulässig: – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse).
– Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Trockenstellung von Kühen kann der Weidegang während der ersten zehn Tage der Galtzeit durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. 1.3 Stall
Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen; – muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden.
Die ganze Stallfläche, die den Tieren der Pferdegattung zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e) 2.1 Auslauf Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren. 2.2 Abweichungen zu Ziffer 2.1
Für Zuchtsauen ist der Auslauf während zehn Tagen nach dem Abferkeln fakultativ.
Den Zuchtsauen, die maximal zehn Tage während der Deckzeit einzeln gehalten werden, muss während dieser Zeit kein Auslauf gewährt werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten.
2.3 Liegebereich im Stall Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.
Kaninchen (Art. 2 Bst. f) 3.1 Auslauf Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren. 3.2 Vereinfachte Dokumentation Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g) Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets) 4.1 Auslauf Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden 4.2 Abweichungen zu Ziffer 4.1 tiefen Temperaturen darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.
An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zur Weide eingeschränkt werden.
Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchstaben a–e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z. B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mittag).
Mastpoulets 4.3 Auslauf Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden 4.4 Abweichungen zu Ziffer 4.3 tiefen Temperaturen, darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
An den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mittag).
4.5 Bodenfläche im Stall Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen. 4.6 Mastdauer RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden. Truten 4.7 Auslauf Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden 4.8 Abweichungen zu Ziffer 4.7 tiefen Temperaturen, darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mittag).
4.9 Bodenfläche im Stall Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
Anhang 5
(Art. 4 Abs. 5) Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Allgemeine Anforderungen an den Laufhof
1.1 Der Laufhof muss sich im Freien befinden. 1.2 Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom1. März bis zum 30. September mit einem Netz beschattet werden. 1.3 Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein. 1.4 Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen Fress- und Tränkebereiche befestigt sein. 1.5 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
2 Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
2.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein. 2.2 Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen. 2.3 Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen. 2.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze nach den Ziffern 2.1 und 2.2 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. 2.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.
3 Laufhof für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel
(Art. 2 Bst. a) 3.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte Fläche über 500 kg 10 2,5 400–500 kg 6,51,8 300–400 kg 5,51,5 über 120 Tage alt, bis 300 kg4,51,3 bis 120 Tage alt 3,51
Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
3.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier für behornte Tiere für nicht behornte Tiere über 500 kg 8,4 5,6 400–500 kg 7 4,9 300–400 kg 5,64,2 über 120 Tage alt, bis 300 kg4,2 4 bis 120 Tage alt 4 4 3.3 Laufhof zu einem Anbindestall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier für behornte Tiere für nicht behornte Tiere über 500 kg 12 8 400–500 kg 10 7 300–400 kg 8 6 über 120 Tage alt, bis 300 kg 6 5
Laufhof für die Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b) Zugänglichkeit Minimale Laufhoffläche m2/Tier – Laufhof dauernd zugänglich 2 mal (doppelte Widerristhöhe) im Quadrat – Laufhof nicht dauernd 3 mal (doppelte Widerristhöhe) im Quadrat zugänglich Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
c. Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen (Art. 2 Bst. c, d und f) Ungedeckter Flächenanteil Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.
Laufhof für die Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e) Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier Zuchteber, über halbjährig4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45
Anforderungen an die Weide 7.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche. 7.2 Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein. 7.3 Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können. 7.4 Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens 8 a je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden. 7.5 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder getränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein. 7.6 Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.